RS Vwgh 2003/1/28 2001/14/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Es kommt für die Beurteilung, ob vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer der GmbH Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt wurden, nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0090). Ein solches Wagnis durfte die Behörde einnahmenseitig schon im Hinblick auf den monatlichen Fixbezug des Geschäftsführers im Ausmaß von 30.000 S verneinen. Ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis wird mit dem Hinweis, die Behörde habe "verschwiegen", dass der Geschäftsführer die nach dem Geschäftsführervertrag vorgesehene Ersatzpflicht der Gesellschaft für die Sozialversicherungsbeiträge nicht in Anspruch genommen habe, nicht aufgezeigt (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140048.X01

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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