Norm
MSchG §2Rechtssatz
Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben. Entscheidend ist das Vorhandensein einer besonderen Beziehung, die den Erwerber des Markenrechts zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des anderen verpflichtet. Auch der "mittelbare" Vertragspartner des ausländischen Produzenten ist zur Wahrung der Interessen des Produzenten verpflichtet, wenn er dessen markenrechtlich geschützte Ware vertrieben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107541Dokumentnummer
JJR_19970124_OGH0002_0040OB02339_96S0000_001