RS OGH 1995/12/5 4Ob82/95, 4Ob290/98w

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

UWG §9 A
UWG §9 D1

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 82/95
  • 4 Ob 290/98w
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 290/98w
    Auch; nur: Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079234

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00082_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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