Norm: UWG §2 Abs5 A1UWG §2 Abs5 A2
Rechtssatz: Zur Frage, ob eine unionsrechtliche Informationsanforderung „vorenthalten“ wurde, enthält § 2 Abs 5 UWG im Einklang mit der RL?UGP keine Rechtsvermutung. Entscheidungstexte 4 Ob 64/19v Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 64/19v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:201... mehr lesen...
Norm: UWG §2 Abs5 A1UWG §2 Abs5 A2
Rechtssatz: Für die Frage, ob es sich um eine jedenfalls wesentliche Information iSd § 2 Abs 5 UWG handelt, macht es keinen Unterschied, in welchem (rechtmäßig zustande gekommenen) Unionsrechtsakt die jeweilige Informationsanforderung normiert ist. Entscheidungstexte 4 Ob 64/19v Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 64/19v Beisatz: Hier: Durchfüh... mehr lesen...
Norm: ECG §5UWG §2 Abs5
Rechtssatz: Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des § 5 Abs 1 ECG erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls insoweit zu prüfen, ob der Nutzer die zur Identifizierung des Diensteanbieters sowie die zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten ständig, leicht und unmittelbar erlangen kann. Die Verwendung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individue... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin des oberösterreichischen Frauenmagazins „m*****“, die Beklagte ist ein Marktforschungsinstitut. Die Beklagte erstellte im Auftrag der Herausgeberin des Frauenmagazins „D***** O*****“ eine Reichweiten-Studie („market-Studie 2009“), worin das letztgenannte Magazin mit einer Reichweite von 20 % den ersten Platz belegte. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ergebnisse der Studie in ihrem Magazin. Zur Sicheru... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin der österreichweit erscheinenden Tageszeitungen „Kr*****“ und „Ku*****“ und besorgt deren Produktion, Vermarktung und Vertrieb. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „Ö*****“. Die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin des Internetportals dieser Zeitung. Die Streitteile sind Mitglieder des Vereins „Österreichische Gesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern/Österreichische Auflagenkont... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile betreiben im Internet Websites, die den An- und Verkauf von Fahrzeugen („Neu- und Gebrauchtwagenbörse") zum Gegenstand haben. Im ersten Halbjahr 2006 bewarb die Klägerin ihre Website mit der Behauptung, dort seien etwa 20.000 Fahrzeuge enthalten. Diese Werbung nahm die Beklagte im Mai 2006 zum Anlass eines an ihre Geschäftspartner versandten Newsletter, der ua folgende Äußerungen enthielt: „Die Anzahl der Fahrzeuge liegt bei unserer Werbung i... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat ihr Schneckenvertilgungsmittel nach einer Änderung der Zusammensetzung damit beworben, dass es nun eine „noch bessere Wirkung" habe. Tatsächlich ist die Lockwirkung des Mittels besser als zuvor. Das führt zu einer höheren Mortalität und damit zu einem tendenziell besseren Schutz der Pflanzen. Nach Auffassung des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ist diese durch seine Versuche und auch durch andere Studien belegte Steigerung der Wirkung aber nich... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael B*****, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft m.b.H & Co KG, *****, vertreten durch Fischer Walla & Matt, Rechtsanwälte OEG in Dornb... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt das Arzneimittel „Diovan" mit dem Wirkstoff Valsartan, die Beklagte die Arzneimittel „Blopress" und „Blopress 16 Plus" mit dem Wirkstoff Candesartan. Die genannten Medikamente dienen der Behandlung von Bluthochdruck (Hypertonie) und von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Beklagte hat im Sommer 2005 einen Werbeprospekt (Beil ./D) an österreichische Ärzte verteilt, der das als Anlage 1 wiedergegebene Schaubild enthält. Die in der Grafik genannte Studie... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben der Beklagten „unrichtige" Behauptungen über ihre Spitzenstellung bei der Reichweite verboten, wenn diese nicht durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" belegt seien und nicht unter Berücksichtigung der statistischen Schwankungsbreite „ein ständiger und stetiger Vorsprung" vor allen Mitbewerbern vorliege. Dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es nicht, erhebliche Rechtsfragen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat den Beklagten im Sicherungsverfahren verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden der Klägerin mit der Angabe, sämtliche weiteren Aufträge würden hinkünftig über die Zweitbeklagte abgewickelt, die Zweitbeklagte habe mehr Erfahrungen auf dem Gebiet des Speditionswesens - oder mit ähnlichen Äußerungen - abzuwerben oder abzuwerben zu versuchen. Es hielt für bescheinigt, dass de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ****... mehr lesen...
Begründung: Klägerin und Beklagte vertreiben Milch und Milchprodukte. Die Beklagte vertreibt seit November 2001 Milch in Packungen, die auf der Vorderseite wie folgt beschriftet sind: „Emmi Vollmilch 3,6 % Länger frische Vollmilch ..." Seitlich tragen die Packungen folgende Aufschriften: „Endlich heißt es: Täglich längerfrische Milch genießen, ohne täglich einzukaufen. Mit Emmi, die Längerfrische haben Sie stets einen Vorrat und müssen nie wieder auf den feinen Geschmack frischer ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C12UWG §1 Abs5 C12UWG §2aUWG §2 Abs5 A4
Rechtssatz: § 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt. ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 Abs5 A4
Rechtssatz: Den Werbenden trifft beim Werbevergleich unabhängig davon die Beweislast, ob der Vergleich herabsetzend im Sinne des § 7 UWG wirkt. § 2 Abs 5 UWG geht damit über die bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei der vergleichenden Werbung hinaus. Entscheidungstexte 4 Ob 173/02y Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 173/02y ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt den Einzelhandel mit Elektrogeräten aller Art; sie vertreibt (ua) Autoradios. Die Erstbeklagte ist Detailhändlerin für Autozubehör und Autoradios; die Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. In der Ausgabe der Tageszeitung "Kleine Zeitung" vom 2.6.1996 schalteten die Beklagten ein Inserat ein, in dem sie das Angebot von Geräten der Marke K***** mit "K*****-Tiefstpreise" überschrieben. Angeboten wurde, neben vier a... mehr lesen...