RS OGH 2002/8/20 4Ob173/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2002
beobachten
merken

Norm

UWG §2 Abs5 A4

Rechtssatz

Den Werbenden trifft beim Werbevergleich unabhängig davon die Beweislast, ob der Vergleich herabsetzend im Sinne des § 7 UWG wirkt.

§ 2 Abs 5 UWG geht damit über die bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei der vergleichenden Werbung hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116972

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten