Norm
UWG §2 Abs5 A4Rechtssatz
Den Werbenden trifft beim Werbevergleich unabhängig davon die Beweislast, ob der Vergleich herabsetzend im Sinne des § 7 UWG wirkt.
§ 2 Abs 5 UWG geht damit über die bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei der vergleichenden Werbung hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116972Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009