Norm
ECG §5Rechtssatz
Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des § 5 Abs 1 ECG erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls insoweit zu prüfen, ob der Nutzer die zur Identifizierung des Diensteanbieters sowie die zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten ständig, leicht und unmittelbar erlangen kann. Die Verwendung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individueller Abkürzungen etwa des Namens, wenn der ungekürzte vollständige Wortlaut dem Gesamtauftritt ständig, leicht und unmittelbar zu entnehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129253Im RIS seit
28.02.2014Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014