RS OGH 2013/12/17 4Ob211/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2013
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Norm

ECG §5
UWG §2 Abs5

Rechtssatz

Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des § 5 Abs 1 ECG erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls insoweit zu prüfen, ob der Nutzer die zur Identifizierung des Diensteanbieters sowie die zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten ständig, leicht und unmittelbar erlangen kann. Die Verwendung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individueller Abkürzungen etwa des Namens, wenn der ungekürzte vollständige Wortlaut dem Gesamtauftritt ständig, leicht und unmittelbar zu entnehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 211/13b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 211/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129253

Im RIS seit

28.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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