Norm
UWG §14 B3Rechtssatz
Hat ein Verband die Förderung von Unternehmerinteressen zwar behauptet, aber nicht bescheinigt; so kann er auch durch den Nachweis, daß er nur Unternehmern zu seinen Mitgliedern zählt, oder daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder sowie durch seinen organisatorischen Aufbau eine dem § 14 UWG entsprechende Tätigkeit gewährleistet, seine Klageberechtigung beweisen (bescheinigen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079376Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00125_9400000_002