RS OGH 1995/1/31 4Ob125/94

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UWG §14 B4

Rechtssatz

Vereinigungen, die nach ihrem statutenmäßigen Zweck nur Wettbewerbsverstöße verfolgen und sonst keine für die Förderung von Unternehmerinteressen erhebliche Tätigkeiten entfalten (sogenannte reine Klagevereine), können durch eine entsprechende Mitgliederstruktur die Gewähr dafür bieten, daß sie allein mit dieser Tätigkeit im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Unternehmensinteressen fördern; diese Voraussetzung wird immer dann erfüllt sein, wenn dem Verband nur Unternehmer angehören; wenn aber dem Verein auch andere Personen als Unternehmer angehören, ist zu prüfen, ob er trotzdem nach der Zahl und Art seiner Mitglieder, sowie nach seinem organisatorischen Aufbau eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet und nicht nur im Interesse des Verbandes oder im Anwaltsinteresse tätig wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079433

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00125_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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