RS OGH 1995/2/21 4Ob14/95, 4Ob22/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
beobachten
merken

Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Bei Veräußerung des Unternehmens oder seiner Schließung wird die Wiederholungsgefahr im allgemeinen wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, daß es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079522

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0040OB00014_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten