Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Bei Veräußerung des Unternehmens oder seiner Schließung wird die Wiederholungsgefahr im allgemeinen wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, daß es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079522Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0040OB00014_9500000_001