Norm: BStG 1971 §20 Abs3VwGVG §7B-VG Art130
Rechtssatz: Die Frist zur Anrufung des Gerichts nach § 20 Abs 3 BStG 1971 beginnt mit „Rechtskraft des Enteignungsbescheids“, also – mangels Rechtsmittelverzichts – frühestens mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht. Entscheidungstexte 3 Ob 233/18p Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 233/18p Veröff: SZ ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegnerin für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 16.162,92 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk. LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, da nach dem Vorbringen des den Erlag beantragenden Landes ua mit der Erlagsgegnerin als Liege... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.5. 2002 wurde die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegner für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit je EUR 35.058,42 (zusammen EUR 70.116,34) bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (Stmk LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, da nach dem Vorbringen des den Erlag beantragenden Landes ua mit den ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung des nunmehrigen Erlagsgegners für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 139.012,74 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, weil der Erlagsgegner, der eine höhere Entschädigung forderte, zunächst seine Annahme verweigerte. ... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge einer Enteignung bestimmte die Landesregierung des Erlegers die Höhe der dem Erlagsgegner gebührenden Entschädigung mit EUR 98.406,14. Dieser Betrag wurde gerichtlich hinterlegt, weil der Erlagsgegner mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden war und - so das Vorbringen des Erlegers - deren Annahme verweigerte. Der Erlagsgegner erklärte, den Erlag als Teilzahlung anzunehmen, und ersuchte um Ausfolgung durch Überweisung auf ein Bankkonto; ein Antrag auf N... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge einer Enteignung bestimmte die Landesregierung des Erlegers die Höhe der den Erlagsgegnern gebührenden Entschädigung mit 46.767,98 EUR. Dieser Betrag wurde gerichtlich hinterlegt, weil die Erlagsgegner mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden waren und - so das Vorbringen des Erlegers - deren Annahme verweigerten. In der Folge nahmen die Erlagsgegner den Erlag als Teilzahlung an und ersuchten um Überweisung auf ihr Bankkonto. In diesem Ausfolgungsantr... mehr lesen...
Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 22. 4. 1997, ForstR 10-130-196, über Antrag der nunmehrigen Antragsgegner die nunmehrige Antragstellerin sowie den nicht verfahrensbeteiligten Ing. Gerhard M***** gemäß § 66a Abs 1 Forstgesetz 1975 (im Folgenden kurz: ForstG) verpflichtet, die zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung der Forststraße "E*****", Gemeinde G***** in Oberösterreich, zu dulden; weiters wurde ausgesprochen, dass über Entschädigungsf... mehr lesen...
Begründung: Am 9. 7. 1999 zwischen 0 Uhr und 17.30 Uhr wurde ein dem Antragsteller gehöriger PKW, den er ordnungsgemäß versperrt auf dem Parkplatz seines Wohnhauses abgestellt hatte, von unbekannten Tätern gestohlen. Am 13. 7. 1999 fanden Gendarmeriebeamte den total beschädigten PKW in der Salzach auf. Die Gendarmerie verständigte den Antragsteller, der den Diebstahl angezeigt hatte, davon noch am selben Tag. Die ebenfalls von der Gendarmerie verständigte zuständige Bezirksverwalt... mehr lesen...
Begründung: Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) ist unter anderem Eigentümerin einer Liegenschaft, zu der ein Waldgrundstück im Flächenausmaß von 146.168 m2 gehört. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 28. 10. 1993 wurde der sogenannte "Ullnwald", der einen Teil dieses Grundstücks bildet, zum geschützten Landschaftsteil "Naturwaldreservat Ullnwald" erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung ist grundsätzlich jeder menschliche Eingriff in den geschützt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Antragstellerin stützt sich zur
Begründung: ihres aus dem Gesetz abgeleiteten Anspruchs im Außerstreitverfahren darauf, dass § 18 Abs 4 Eisenbahngesetz vorsieht, dass das Eisenbahnunternehmen zwar berechtigt ist, von Eigentümern von Grundstücken und Baulichkeiten die Duldung der Errichtung verschiedener Vorrichtungen ohne Durchführung des Enteignungsverfahrens und ohne Anspruch auf Entschädigung zu verlangen, jedoch ... mehr lesen...
Begründung: Die mit dem Familiennamen des Antragstellers bezeichnete Deponie (im folgenden kurz: Deponie), deren Sicherungskosten hier strittig sind, erstreckt sich über mehrere Grundstücke. Sie ist seit 1. 2. 1990 in dem beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie geführten Altlastenatlas als Altlast eingetragen und wurde dort mit 13. 5. 1990 in die Prioritätsklasse 1 eingestuft. Die Deponie liegt am westlichen Rand eines der größten geschlossenen Grundwasserspeicher Eu... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 16.11.1970 erwarben die Antragstellerin und ihr damals noch minderjähriger Bruder, vertreten durch den Vater, von den Eheleuten Johann und Anna R***** je zur Hälfte das 939 m2 große neu gebildete Grundstück Nr 716/6, für das die EZ 554 Grundbuch ***** D***** eröffnet wurde. Mit Kaufvertrag vom 2.12.1977 verkauften die Antragstellerin und ihr Bruder dieses Grundstück an Rechtsanwalt F***** um 105 S pro m2, somit um einen Kaufpreis von 98.595 S. ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****. Im Zuge eines von der Antragstellerin angestrengten Enteignungsverfahrens zwecks Neutrassierung der Brixentaler Bundesstraße B 170 wurde am 9. 12. 1994 vom Landeshauptmann von Tirol ein Enteignungsbescheid erlassen, in dem ua 1.946 m**2 dieser Liegenschaft enteignet und die Höhe der Entschädigung hiefür mit S 2,839.360.- festgesetzt worden ist. Infolge Berufung der Antragsgegnerin gegen diesen Bescheid e... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller kauften am 8.Juli 1976 nach zweijährigen Vorverhandlungen zum Zweck des Schotterabbaus eine zunächst bewaldete Grundfläche, die vor dem Bau einer Autobahn von einem öffentlichen Schotterweg, der Alten Bundesstraße, durchtrennt und damit in das größere Grundstück (GSt) 2185 und das kleinere GSt 2186, letzteres mit der Widmung als forstlicher Schutzgürtel, geteilt war. Sie schlossen am 7.Juli 1978 mit einer Gesellschaft, deren Antragslegitimation im Ve... mehr lesen...
Begründung: Ad I.) Das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG ist ein außerstreitiges Verfahren (Raschauer, Wasserrecht, § 117 WRG Rz 12), in dem in analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und somit auch noch im Rechtsmittelverfahren die Berichtigung von Parteienbezeichnungen erfolgen kann. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen antragstellende Wohnungseigentümer - die sich allein bzw in Gruppen zum Te... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich (als Bundesstraßenbehörde) vom 28.8.1980, II/2-E-2/30, wurden zum Zwecke des Ausbaues einer Bundesstraße Teilflächen der im Alleineigentum der inzwischen verstorbenen Barbara B***** gestandenen Liegenschaft samt dem Objekt W*****straße 16, die Aloisia und Karl P***** mit Einantwortungsurkunde vom 24.6.1982 eingeantwortet wurde, dauer- und lastenfrei zugunsten der Republik Österreich ente... mehr lesen...
Norm: AußStrG §17ZPO §146ffBStG §20 Abs3Krnt NaturschutzG §49 Abs5Krnt NationalparkG §13 Abs5MRG §40 Abs1 Satz4WRG §117 Abs4
Rechtssatz: Ist in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so ist die für die Anrufung des Gerichtes bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - eine verfahrensrechtliche Frist. Gegen deren Versäumung... mehr lesen...
Norm: BStG §20 Abs3
Rechtssatz: Nach Ablauf der Antragsfrist ist die Geltendmachung eines neuen Anspruches ausgeschlossen. Entscheidungstexte 6 Ob 571/90 Entscheidungstext OGH 26.04.1990 6 Ob 571/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053649 Dokumentnummer JJR_19900426_OGH0002_... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Enteignungsbescheid vom 13. November 1986 wurde die dauernde Enteignung einer Reihe näher bezeichneter Grundflächen eines Landwirtes zum Zwecke eines Autobahnausbaues zugunsten der Bundesstraßenverwalterin ausgesprochen. Unter den enteigneten Grundflächen befindet sich auch eine 5.363 m2 große Teilfläche des 24.979 m2 großen Waldgrundstückes 216/2. Im Enteignungsbescheid wurde als Entschädigung für die erwähnte Teilfläche je Quadratmeter ein Betrag von 9,40 S (... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 28.1.1988, Zl 153.019/4-I/502-1988, gab das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Berufungen der Antragsgegner gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.11.1987, Zl IIb2-Sch-230/68-1987, Folge und änderte diesen Bescheid dahin ab, daß auf Grund der §§ 97 und 99 Abs 1 und Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl 1957/253 (LFG), unter Zugrundelegung des Planes des Dipl.Ing. M*** GZ 784/85 folgende Grundstücke vorbehaltlich... mehr lesen...
Begründung: Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 2. Dezember 1984 verstorbenen Ing. Martin M*** gaben seine Witwe Franziska M*** zu 1/3 und sein Sohn Dkfm. Dr. Helmut Martin M*** zu 2/3 der Verlassenschaft bedingte Erbserklärungen ab. Die beiden Erben leisteten mehrfachen Ladungen des Gerichtskommissärs keine Folge (vgl. AS 99), weshalb das Verlassenschaftsgericht die beiden Erben mit Beschluß vom 3. Mai 1989 (ON 31) aufforderte, am 24. Mai 1989 der Vorladung des Gerichtskommi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2dBStG §20 Abs3
Rechtssatz: Die Ansicht, die Dauer der Antragsfrist nach § 20 Abs 3 BStG richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist auch dann nicht offenbar gesetzwidrig, wenn die Frist während des (abschlägigen) verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahrens gesetzlich verkürzt wurde. Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 20. Jänner 1986 die Enteignung von Teilflächen aus dem Antragsteller gehörigen Liegenschaften verfügt. Der vom Antragsteller dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Bauten und Technik mit Bescheid vom 16. Jänner 1987, dem Vertreter des Antragstellers zugestellt am 27. Jänner 1987, nicht Folge. Den am 30. November 1987 eingelangten Antrag, die Entschädigung für... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425BStG §20 Abs3BStG §20 Abs4
Rechtssatz: Wird der vom Enteigneten nicht angenommene Entschädigungsbetrag laut Enteignungsbescheid gemäß § 20 Abs 4 BStG gerichtlich hinterlegt, ist der Ausfolgungsantrag des Antragsgegners, der in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichtes gemäß § 20 Abs 3 BStG begehrte, abzuweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 521/88 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Begründung: Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung - von der ersten Instanz als Erlegerin bezeichnet - erlegte (offensichtlich als Büro des Landeshauptmannes) für die Republik Österreich an Enteignungsentschädigung wegen Annahmeverweigerung durch die Erlagsgegner und um den Enteignungsbescheid vollziehen zu können (§ 20 Abs 4 BStG) auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides vom 4. Jänner 1983 284.582,70 S (3 Nc 18/85-1), des rechtskräftigen Enteignungsbescheides... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer einer Liegenschaft, deren Gutsbestand aus Grundstücken in einem städtischen Siedlungsrandgebiet besteht. Mit Bescheid der Enteignungsbehörde vom 17. Dezember 1974 wurden auf Antrag der R*** Ö*** für Zwecke eines Autobahnbaues Grundflächen der Antragsgegner in einem zunächst angenommenen Ausmaß von 33.164 m2 enteignet. Gleichzeitig wurde die Entschädigung für Flächen im Gesamtausmaß von 13.891 m2 bescheidmäßig bestimmt, während die Fest... mehr lesen...