TE OGH 1997/8/27 1Ob72/97p

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen der Antragsteller 1.) Dietmar S*****, 2.) Roland F*****, 3.) Walter F*****, 4.) Anita G*****, 1. bis 4.Antragsteller vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, 5.) Mag.Gerda Z*****, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, 6.) Dr.Hermann B*****, vertreten durch Dr.Axel Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, 7.) Richard B*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer, Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr.Leonhard Romig, Rechtsanwälte in Wien, 8.) B*****gesellschaft mbH, ***** , vertreten durch Dr.Fritz Müller & Dr.Michael Müller Rechtsanwalt-Partnerschaft in Salzburg, 9.) Gerhard H*****, 10.) Walter H*****, 11.) Elisabeth M*****, 12.) Margarethe S*****, 9. bis 12.Antragsteller vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, 13.) Edith L*****, 14.) Marie-Christin Z*****, 13. und 14.Antragstellerinnen vertreten durch Dr.Axel Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, 15.) Ingeborg L*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, 16.) Richarda M*****, 17.) Rosemarie B*****, 18.) Fritz R*****, 16. bis 18.Antragsteller vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, 19.) Alexander H*****, vertreten durch Dr.Gernot Schreckeneder und Dr.Georg Pitter, Rechtsanwälte in Zell am See, 20.) Irmgard W*****, vertreten durch Dr.Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 21.) F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, 22.) Dr.Hanns Per K*****, vertreten durch Dr.Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, und 23.) F.T***** KG, *****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des Nichtbestehens von Kostenvorschreibungen nach § 31 WRG von 804.539,53 S, 57.513,02 S und 229.302,44 S infolge von Rekursen und Revisionsrekursen der Antragsteller zu 1. bis zu 14., 16. bis 18., 20., 22. und 23. gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28.November 1996, GZ 22 R 316/96s-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Zell am See vom 29.März 1996, GZ 5 Nc 121/94t-38, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde und teils auch Rekurse von Antragstellern ganz oder zum Teil zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen der Antragsteller 1.) Dietmar S*****, 2.) Roland F*****, 3.) Walter F*****, 4.) Anita G*****, 1. bis 4.Antragsteller vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, 5.) Mag.Gerda Z*****, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, 6.) Dr.Hermann B*****, vertreten durch Dr.Axel Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, 7.) Richard B*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer, Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr.Leonhard Romig, Rechtsanwälte in Wien, 8.) B*****gesellschaft mbH, ***** , vertreten durch Dr.Fritz Müller & Dr.Michael Müller Rechtsanwalt-Partnerschaft in Salzburg, 9.) Gerhard H*****, 10.) Walter H*****, 11.) Elisabeth M*****, 12.) Margarethe S*****, 9. bis 12.Antragsteller vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, 13.) Edith L*****, 14.) Marie-Christin Z*****, 13. und 14.Antragstellerinnen vertreten durch Dr.Axel Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, 15.) Ingeborg L*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, 16.) Richarda M*****, 17.) Rosemarie B*****, 18.) Fritz R*****, 16. bis 18.Antragsteller vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, 19.) Alexander H*****, vertreten durch Dr.Gernot Schreckeneder und Dr.Georg Pitter, Rechtsanwälte in Zell am See, 20.) Irmgard W*****, vertreten durch Dr.Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 21.) F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, 22.) Dr.Hanns Per K*****, vertreten durch Dr.Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, und 23.) F.T***** KG, *****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des Nichtbestehens von Kostenvorschreibungen nach Paragraph 31, WRG von 804.539,53 S, 57.513,02 S und 229.302,44 S infolge von Rekursen und Revisionsrekursen der Antragsteller zu 1. bis zu 14., 16. bis 18., 20., 22. und 23. gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28.November 1996, GZ 22 R 316/96s-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Zell am See vom 29.März 1996, GZ 5 Nc 121/94t-38, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde und teils auch Rekurse von Antragstellern ganz oder zum Teil zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

I.) Die Bezeichnung der Antragsteller wird von Amts wegen wie folgt richtiggestellt:römisch eins.) Die Bezeichnung der Antragsteller wird von Amts wegen wie folgt richtiggestellt:

1.) Dietmar S***** (vormals 1., 26. und 52.Antragsteller),

2.) Roland F***** (vormals 2., 27. und 53.Antragsteller),

3.) Walter F***** (vormals 3., 28. und 54.Antragsteller),

4.) Anita G***** (vormals 4., 29. und 55.Antragstellerin),

5.) Mag.Gerda Z***** (vormals 5. und 23.Antragstellerin),

6.) Dr.Hermann B***** (vormals 6., 31. und 38.Antragsteller),

7.) Richard B***** (vormals 7., 34. und 58.Antragsteller),

8.) B*****gesellschaft mbH, ***** (vormals 8., 30. und 41.Antragstellerin),

9.) Gerhard H***** (vormals 9., 16. und 42.Antragsteller),

10.) Walter H***** (vormals 10., 17. und 43.Antragsteller),

11.) Elisabeth M***** (vormals 11., 18. und 44.Antragstellerin),

12.) Margarethe S***** (vormals 12., 19. und 45.Antragstellerin),

13.) Edith L***** (vormals 13., 32. und 39.Antragstellerin),

14.) Marie-Christin Z***** (vormals 14., 33. und 40.Antragstellerin),

15.) Ingeborg L***** (vormals 15. und 51.Antragstellerin),

16.) Richarda M***** (vormals 20. und 46.Antragstellerin),

17.) Rosemarie B***** (vormals 21. und 47.Antragstellerin),

18.) Fritz R***** (vormals 22. und 48.Antragsteller),

19.) Alexander H***** (vormals 24. und 56.Antragsteller),

20.) Irmgard W***** (vormals 25. und 49.Antragstellerin),

21.) F***** Gesellschaft mbH, ***** (vormals 35. und 37.Antragstellerin),

22.) Dr.Hanns Per K***** (vormals 36. und 57.Antragsteller), und

23.) F.T***** KG, ***** (vormals 50.Antragstellerin).

II.) 1. Die Revisionsrekurse der Antragsteller zu 1. bis 4. sowie 8. werden, soweit sie sich gegen die Punkte II. und III. der Rekursentscheidung richten, zurückgewiesen.römisch II.) 1. Die Revisionsrekurse der Antragsteller zu 1. bis 4. sowie 8. werden, soweit sie sich gegen die Punkte römisch II. und römisch III. der Rekursentscheidung richten, zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs des 10.Antragstellers gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt II.2. lit b des zweitinstanzlichen Beschlusses) wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen; soweit sich dieses Rechtsmittel auch gegen die Zurückweisung des Rekurses des 10.Antragstellers an die zweite Instanz (Punkt II.1. lit e) richtet, wird der Rechtsmittelwerber auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs gegen Punkt II.2. lit b des rekursgerichtlichen Beschlusses verwiesen.2. Dem Revisionsrekurs des 10.Antragstellers gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt römisch II.2. Litera b, des zweitinstanzlichen Beschlusses) wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen; soweit sich dieses Rechtsmittel auch gegen die Zurückweisung des Rekurses des 10.Antragstellers an die zweite Instanz (Punkt römisch II.1. Litera e,) richtet, wird der Rechtsmittelwerber auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs gegen Punkt römisch II.2. Litera b, des rekursgerichtlichen Beschlusses verwiesen.

3. Dem Revisionsrekurs des 22.Antragstellers gegen den insoweit bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt II.2. lit a des zweitinstanzlichen Beschlusses) wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit ersatzlos aufgehoben.3. Dem Revisionsrekurs des 22.Antragstellers gegen den insoweit bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt römisch II.2. Litera a, des zweitinstanzlichen Beschlusses) wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit ersatzlos aufgehoben.

4. Im übrigen wird den Rechtsmitteln nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Antragsteller sind weitere Verfahrenskosten; die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschriften selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Ad I.) Das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG ist ein außerstreitiges Verfahren (Raschauer, Wasserrecht, § 117 WRG Rz 12), in dem in analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und somit auch noch im Rechtsmittelverfahren die Berichtigung von Parteienbezeichnungen erfolgen kann. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen antragstellende Wohnungseigentümer - die sich allein bzw in Gruppen zum Teil bereits im Verfahren erster Instanz, teils jedoch auch erst in zweiter Instanz gegen drei Bescheide der Wasserrechtsbehörde nach den §§ 98 und 31 WRG wendeten - mehrfach als Parteien angeführt, obwohl eine Partei auch wenn sie mehrere Sachanträge stellte, immer nur ein und dieselbe Partei bleibt. Deshalb ist die Bezeichnung der Parteien durch die Ausschaltung deren mehrfacher Anführung entsprechend richtigzustellen, wobei der besseren Übersicht wegen in Punkt I. des Spruchs auch noch die früheren Parteibezeichnungen genannt sind.Ad römisch eins.) Das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG ist ein außerstreitiges Verfahren (Raschauer, Wasserrecht, Paragraph 117, WRG Rz 12), in dem in analoger Anwendung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und somit auch noch im Rechtsmittelverfahren die Berichtigung von Parteienbezeichnungen erfolgen kann. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen antragstellende Wohnungseigentümer - die sich allein bzw in Gruppen zum Teil bereits im Verfahren erster Instanz, teils jedoch auch erst in zweiter Instanz gegen drei Bescheide der Wasserrechtsbehörde nach den Paragraphen 98 und 31 WRG wendeten - mehrfach als Parteien angeführt, obwohl eine Partei auch wenn sie mehrere Sachanträge stellte, immer nur ein und dieselbe Partei bleibt. Deshalb ist die Bezeichnung der Parteien durch die Ausschaltung deren mehrfacher Anführung entsprechend richtigzustellen, wobei der besseren Übersicht wegen in Punkt römisch eins. des Spruchs auch noch die früheren Parteibezeichnungen genannt sind.

Ad II.): Zu einer näher bezeichneten Liegenschaft in Saalbach gehört das 960 m2 große Grundstück 336/4, auf dem das „Objekt *****“, ein Wohnungseigentums-Wohnhaus (im folgenden nur Objekt), errichtet ist.Ad römisch II.): Zu einer näher bezeichneten Liegenschaft in Saalbach gehört das 960 m2 große Grundstück 336/4, auf dem das „Objekt *****“, ein Wohnungseigentums-Wohnhaus (im folgenden nur Objekt), errichtet ist.

Mit dem - nur der Verwalterin und nicht auch den einzelnen Wohnungseigentümern zugestellten - Bescheid vom 2.September 1980 stellte die Bezirkshauptmannschaft (BH) Zell am See fest, daß die Wohnungseigentümer des Objekts, vertreten durch die näher bezeichnete Verwalterin, für den am 9.Mai 1980 begonnenen Ölwehreinsatz Kosten von insgesamt 631.321,94 S zu tragen hätten. Die Verwalterin nahm in der Folge die damaligen Wohnungseigentümer Peter S***** und Friedrich S***** mit der Behauptung, sie habe aufgrund des Ölschadens insgesamt 1,103.801,04 S für die Schadensbeseitigung und Sanierung aufgewendet, beim Landesgericht Salzburg je mit 51.768,26 S sA in Anspruch. Mit Urteil vom 12.Mai 1986 verhielt dieses Gericht die beiden beklagten Wohnungseigentümer zur Zahlung von je 47.480,89 S sA an die Verwalterin und ging dabei im Tatsachenbereich davon aus, daß am 9.Mai 1980 an der Rücklaufleitung vom Brenner zum Öllager ein Leck aufgetreten sei, durch das Öl ausgetreten und im Erdreich versickert sei. Aufgrund des Ölalarms seien umfangreiche Sicherungs- und Ölbindearbeiten sowie Maßnahmen zur Schadensbehebung im Zusammenhang mit Anweisungen durch die BH Zell am See durchgeführt worden.

Die BH Zell am See schrieb als nach § 98 Abs 3 WRG zuständige Wasserrechtsbehörde rund 13 Jahre nach diesem Ölschaden den nachgenannten (Wohnungs)Eigentümern - ob die 23.Antragstellerin Wohnungseigentümerin ist, steht nicht fest (in der erstgerichtlichen Entscheidung (S. 25) ist als Eigentümer „F. T*****“genannt) - gemäß den §§ 98 und 31 Abs 3 WRG mit drei Kostenbescheiden die Zahlung folgender Kosten für Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines (neuerlichen) Ölschadens vom 15.April 1993 zur ungeteilten Hand vor, wobei den den Wohnungseigentümern zugestellten Bescheiden zu den ausgewiesenen Kostenbeträgen jeweils Kopien der Rechnungen angeschlossen waren: 1.Gerhard H***** (9.Antragsteller), 2.B*****Gesellschaft mbH (8.Antragstellerin), 3. „Putzerei S*****“ (Etablissementbezeichnung der 11.Antragstellerin), 4. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 5.Richard B***** (7.Antragsteller), 6.Richarda M***** (16.Antragstellerin), 7.Walter H*****(10.Antragsteller), 8.Rosemarie B***** (17.Antragstellerin), 9.Dietmar S***** (1.Antragsteller), 10.Dr.Hermann B***** (6.Antragsteller), 11.Anita G***** (4.Antragstellerin), 12. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 13.Margarete S***** (12.Antragstellerin), 14. „Alpenhotel T*****“ (Parteibezeichnung vom Rekursgericht berichtigt in F.T***** & Co KG; 23.Antragstellerin), 15.H*****Gesellschaft mbH (gemeint F***** Gesellschaft mbH; 21.Antragstellerin), 16.Alexander H***** (19.Antragsteller), 17.Inge L***** (15.Antragstellerin), 18. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 19. Edith L***** (13.Antragstellerin), 20.Roland F***** (2.Antragsteller), 21.Irmgard W***** (20.Antragstellerin), 22.Christin Z***** (gemeint Marie-Christin Z*****; 14.Antragstellerin), 23.Fritz R***** (18.Antragsteller), 24. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 25.Walter F***** (3.Antragsteller), 26.Johann K***** (Gesamtrechtsvorgänger des 22.Antragstellers), 27. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 28. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 29.Mag.Gerda Z***** (5.Antragstellerin), 30. ... (nicht verfahrensbeteiligt), und zwarDie BH Zell am See schrieb als nach Paragraph 98, Absatz 3, WRG zuständige Wasserrechtsbehörde rund 13 Jahre nach diesem Ölschaden den nachgenannten (Wohnungs)Eigentümern - ob die 23.Antragstellerin Wohnungseigentümerin ist, steht nicht fest (in der erstgerichtlichen Entscheidung (S. 25) ist als Eigentümer „F. T*****“genannt) - gemäß den Paragraphen 98 und 31 Absatz 3, WRG mit drei Kostenbescheiden die Zahlung folgender Kosten für Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines (neuerlichen) Ölschadens vom 15.April 1993 zur ungeteilten Hand vor, wobei den den Wohnungseigentümern zugestellten Bescheiden zu den ausgewiesenen Kostenbeträgen jeweils Kopien der Rechnungen angeschlossen waren: 1.Gerhard H***** (9.Antragsteller), 2.B*****Gesellschaft mbH (8.Antragstellerin), 3. „Putzerei S*****“ (Etablissementbezeichnung der 11.Antragstellerin), 4. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 5.Richard B***** (7.Antragsteller), 6.Richarda M***** (16.Antragstellerin), 7.Walter H*****(10.Antragsteller), 8.Rosemarie B***** (17.Antragstellerin), 9.Dietmar S***** (1.Antragsteller), 10.Dr.Hermann B***** (6.Antragsteller), 11.Anita G***** (4.Antragstellerin), 12. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 13.Margarete S***** (12.Antragstellerin), 14. „Alpenhotel T*****“ (Parteibezeichnung vom Rekursgericht berichtigt in F.T***** & Co KG; 23.Antragstellerin), 15.H*****Gesellschaft mbH (gemeint F***** Gesellschaft mbH; 21.Antragstellerin), 16.Alexander H***** (19.Antragsteller), 17.Inge L***** (15.Antragstellerin), 18. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 19. Edith L***** (13.Antragstellerin), 20.Roland F***** (2.Antragsteller), 21.Irmgard W***** (20.Antragstellerin), 22.Christin Z***** (gemeint Marie-Christin Z*****; 14.Antragstellerin), 23.Fritz R***** (18.Antragsteller), 24. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 25.Walter F***** (3.Antragsteller), 26.Johann K***** (Gesamtrechtsvorgänger des 22.Antragstellers), 27. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 28. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 29.Mag.Gerda Z***** (5.Antragstellerin), 30. ... (nicht verfahrensbeteiligt), und zwar

1.) mit Bescheid vom 2.August 1993 (im folgenden nur 1.Bescheid) „für die am 15.04.1993 durchgeführten gewässerschutztechnischen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr einer weiteren Grundwasserverunreinigung im mit Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom ... festgelegten Schongebiet der Wasserversorgungsanlage für das Dorf Saalbach durch unkontrolliert ausgetretenes und ins Grundwasser versickertes Heizöl leicht aus der zentralen Mineralölfeuerungsanlage des genannten Objektes ...“ insgesamt 804.539,53 S aus acht Rechnungen von Fachunternehmen (für die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs, Tiefbauarbeiten, den Abtransport kontaminierten Erdreichs und Öl-Wasser-Schlamm-Gemisches, die Lieferung eines Mineralölabscheiders, Aufschlußsondierungen, Erdreich- und „Wasserbeprobungen“ ua),

2.) mit Bescheid vom 17.November 1993 (im folgenden nur 2.Bescheid) insgesamt 57.513,02 S aus vier Rechnungen von Fachunternehmen mit der Bezeichnung „Teil II“ für die ab 15.April 1993 durchgeführten gewässerschutztechnischen Maßnahmen (Brunnen- und Sondierungsarbeiten, geologische Bearbeitung des Ölschadens ua),

3.) mit Bescheid vom 1.Februar 1995 (im folgenden nur 3.Bescheid) insgesamt 229.302,44 S aus acht Rechnungen von Fachunternehmen mit der Bezeichnung „Teil III“ für die am 15.April 1993 durchgeführten gewässerschutztechnischen Maßnahmen (Einrichtung und Räumung der Baustelle, Kernbohrungen und Pegelrohrlieferung und Einbau, Aufnahme und Erstellung eines Lage- und Höhenplans, geologische Bearbeitung des Ölschadensfalls, Überprüfungen des Mineralölabscheiders, Behebung von Defekten und Ziehung von Proben ua).

Nach den wesentlichen Feststellungen der Behörde war am 15.April 1993 im Bereich des Objekts eine Grundwasserverunreinigung durch unkontrolliert versickertes „Heizöl leicht“ evident; die von der Wasserrechtsbehörde unverzüglich eingeleiteten Erhebungen unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen für Chemie und Geologie hätten ergeben, daß als einzige Ursache für die Grundwasserverunreinigung ein Ölschaden im Objekt in Frage komme.

Unter Berufung auf die sukzessive Kompetenz nach § 117 WRG haben die Antragsteller allein bzw gruppenweise das zuständige Erstgericht wie folgt angerufen: Gegen den 1. Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 14., die Antragsteller zu 13. und 14. allerdings jedenfalls nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 117 Abs 4 WRG, der 10. Antragsteller nur dann, wenn diese Frist als materiellrechtliche Frist beurteilt wird; gegen den 2.Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 22. und gegen den 3.Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 4. sowie 6. bis 23. Sie vertraten im wesentlichen die Auffassung, das im April 1993 an ganz anderer Stelle, also nicht auf dem Grundstück der Miteigentümer des Objekts vorgefundene Öl sei nicht auf ihre Heizanlage zurückzuführen. Ein Zusammenhang mit dem Grundstück der Antragsteller sei nicht herstellbar, denn unkontrolliert versickertes „Heizöl leicht“ habe auch von anderen im Nahbereich befindlichen Anlagen in das Erdreich eindringen und infolge jahrelanger Grundwasserstandsveränderungen und -strömungen in die am 15.April 1993 festgestellte Lage gelangen können. Sollte die Behörde 1980 keine ausreichenden Maßnahmen getroffen haben, um das mit Öl kontaminierte Erdreich zu beseitigen und eine weitere Verunreinigung zu verhindern, so treffe weder die damaligen noch die heutigen Miteigentümer der Liegenschaft ein Verschulden. Ein Großteil der nunmehr belangten Wohnungseigentümer habe ihre Wohnungseigentumseinheit erst 1986 oder später erworben, sodaß sie nur für jene Schäden haftbar gemacht werden könnten, die zu einem Zeitpunkt verursacht worden seien, in welchem sie tatsächlich Betreiber der Heizanlage gewesen seien.Unter Berufung auf die sukzessive Kompetenz nach Paragraph 117, WRG haben die Antragsteller allein bzw gruppenweise das zuständige Erstgericht wie folgt angerufen: Gegen den 1. Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 14., die Antragsteller zu 13. und 14. allerdings jedenfalls nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Paragraph 117, Absatz 4, WRG, der 10. Antragsteller nur dann, wenn diese Frist als materiellrechtliche Frist beurteilt wird; gegen den 2.Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 22. und gegen den 3.Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 4. sowie 6. bis 23. Sie vertraten im wesentlichen die Auffassung, das im April 1993 an ganz anderer Stelle, also nicht auf dem Grundstück der Miteigentümer des Objekts vorgefundene Öl sei nicht auf ihre Heizanlage zurückzuführen. Ein Zusammenhang mit dem Grundstück der Antragsteller sei nicht herstellbar, denn unkontrolliert versickertes „Heizöl leicht“ habe auch von anderen im Nahbereich befindlichen Anlagen in das Erdreich eindringen und infolge jahrelanger Grundwasserstandsveränderungen und -strömungen in die am 15.April 1993 festgestellte Lage gelangen können. Sollte die Behörde 1980 keine ausreichenden Maßnahmen getroffen haben, um das mit Öl kontaminierte Erdreich zu beseitigen und eine weitere Verunreinigung zu verhindern, so treffe weder die damaligen noch die heutigen Miteigentümer der Liegenschaft ein Verschulden. Ein Großteil der nunmehr belangten Wohnungseigentümer habe ihre Wohnungseigentumseinheit erst 1986 oder später erworben, sodaß sie nur für jene Schäden haftbar gemacht werden könnten, die zu einem Zeitpunkt verursacht worden seien, in welchem sie tatsächlich Betreiber der Heizanlage gewesen seien.

Die Antragsgegnerin vertrat im wesentlichen die Auffassung, die Grundwasserverunreinigung sei durch unkontrolliert versickertes, aus dem Bereich der Heizungsanlage der Antragsteller stammendes „Heizöl leicht“ eingetreten. Sämtliche Antragsteller seien Betreiber der Heizungsanlage gewesen und damit zum Ersatz der notwendigen und zweckmäßigen Sanierungskosten verpflichtet.

Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang in Ansehung aller drei Bescheide aus, es bestehe keine Ersatzpflicht der namentlich genannten Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin; die Anträge der Antragsteller zu 10., 13. und 14. auf gerichtliche Entscheidung in Ansehung des 1.Bescheids und des 22.Antragstellers als des Gesamtrechtsnachfolgers nach Johann K***** in bezug auf den 2.Bescheid wies es zurück. Es stellte fest, es sei nicht sicher feststellbar, ob aufgrund des Ölunfalls im Jahre 1980 noch Öl unterhalb des Objekts bzw im Bereich des Grundstücks 336/4 verblieben sei, welcher Teil der mit den drei Bescheiden vorgeschriebenen Kosten für die Beseitigung und Kontrolle der Wassergefährdung sich unmittelbar auf das Grundstück 336/4 beziehe, welche Kosten im Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken stünden und auf welche Ursache der am 15.April 1993 vorgefundene Ölzufluß zurückzuführen sei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zur Zurückweisung der Anträge mehrerer Antragsteller die Auffassung, bei der im § 117 Abs 4 WRG statuierten Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts handle es sich um eine solche des materiellen Rechts. Die Anträge hätten daher spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht einlangen müssen. Die in den verspätet angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Ersatzpflicht werde infolge Anfechtung durch andere Bescheidadressaten nicht außer Kraft gesetzt. Eine Haftung jener Antragsteller, die fristgerecht das Außerstreitgericht angerufen haben, verneinte das Erstgericht, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Heizungsanlagenbetrieb jener Personen, die bei Auftritt der Gewässerverunreinigung im Jahr 1993 Miteigentümer der Liegenschaft gewesen seien, und der Gewässerverunreinigung bestehe. Neben der Verursacherhaftung komme auch die subsidiäre Haftung als Liegenschaftseigentümer nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, welcher Teil der von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Kosten auf das Grundstück 336/4 entfallen sei. Die Beweislast für all diese Umstände habe die Antragsgegnerin zu tragen: Mangels Erlags eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlich auflaufenden Sachverständigengebühren trotz Auftrags an die Antragsgegnerin sei von Amts wegen ein Sachverständiger nicht beizuziehen gewesen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zur Zurückweisung der Anträge mehrerer Antragsteller die Auffassung, bei der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG statuierten Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts handle es sich um eine solche des materiellen Rechts. Die Anträge hätten daher spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht einlangen müssen. Die in den verspätet angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Ersatzpflicht werde infolge Anfechtung durch andere Bescheidadressaten nicht außer Kraft gesetzt. Eine Haftung jener Antragsteller, die fristgerecht das Außerstreitgericht angerufen haben, verneinte das Erstgericht, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Heizungsanlagenbetrieb jener Personen, die bei Auftritt der Gewässerverunreinigung im Jahr 1993 Miteigentümer der Liegenschaft gewesen seien, und der Gewässerverunreinigung bestehe. Neben der Verursacherhaftung komme auch die subsidiäre Haftung als Liegenschaftseigentümer nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, welcher Teil der von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Kosten auf das Grundstück 336/4 entfallen sei. Die Beweislast für all diese Umstände habe die Antragsgegnerin zu tragen: Mangels Erlags eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlich auflaufenden Sachverständigengebühren trotz Auftrags an die Antragsgegnerin sei von Amts wegen ein Sachverständiger nicht beizuziehen gewesen.

Die zweite Instanz hat I.) von Amts wegen die Bezeichnung der (nunmehrigen) 23.Antragstellerin von „Alpenhotel T*****s“ in F.T***** & Co KG richtiggestellt, II.) die Rekurse der Antragsteller zu 10., 16. bis 18., 20. bis 23. alle wegen 804.539,53 S (1.Bescheid), der 23.Antragstellerin überdies wegen 57.513,02 S (2.Bescheid) sowie der 5.Antragstellerin wegen 229.302,44 S (3.Bescheid) zurückgewiesen und den Rekursen der Antragsteller zu 10., 13. und 14. wegen 804.539,53 S (1.Bescheid) und des 22.Antragstellers wegen 57.513,02 S (2.Bescheid) nicht Folge gegeben sowie III.) dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß, soweit darin eine Ersatzpflicht von Antragstellern aus den drei Bescheiden als nicht zu Recht bestehend festgestellt und die Antragsgegnerin zum Kostenersatz an die Antragsteller verpflichtet wurde, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In den Punkten II.) und III.) wurde der Revisionsrekurs und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen.Die zweite Instanz hat römisch eins.) von Amts wegen die Bezeichnung der (nunmehrigen) 23.Antragstellerin von „Alpenhotel T*****s“ in F.T***** & Co KG richtiggestellt, römisch II.) die Rekurse der Antragsteller zu 10., 16. bis 18., 20. bis 23. alle wegen 804.539,53 S (1.Bescheid), der 23.Antragstellerin überdies wegen 57.513,02 S (2.Bescheid) sowie der 5.Antragstellerin wegen 229.302,44 S (3.Bescheid) zurückgewiesen und den Rekursen der Antragsteller zu 10., 13. und 14. wegen 804.539,53 S (1.Bescheid) und des 22.Antragstellers wegen 57.513,02 S (2.Bescheid) nicht Folge gegeben sowie römisch III.) dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß, soweit darin eine Ersatzpflicht von Antragstellern aus den drei Bescheiden als nicht zu Recht bestehend festgestellt und die Antragsgegnerin zum Kostenersatz an die Antragsteller verpflichtet wurde, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In den Punkten römisch II.) und römisch III.) wurde der Revisionsrekurs und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen.

In rechtlicher Hinsicht ging das Rekursgericht im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: In den drei Bescheiden der BH Zell am See werde als Bescheidadressatin ua auch die „Putzerei S*****“ angeführt. Im Verwaltungsverfahren sei die 11.Antragstellerin eingeschritten, der die Bescheide auch zugestellt worden seien und die gegen alle drei Bescheide das Gericht angerufen habe. Da sie nach den erstrichterlichen Feststellungen auch Wohnungseigentümerin sei und ihr Vertreter im Verfahren ausdrücklich vorgetragen habe, daß sie Inhaberin der nicht protokollierten Firma „Putzerei S*****“ sei, bestünden gegen ihre Antragslegitimation keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10., 13., 14. und 22. handle es sich nach der Entscheidung 1 Ob 34/94 bei der im § 117 Abs 4 WRG genannten zweimonatigen Frist um eine materiellrechtliche Frist und entgegen der Rechtsansicht des 22.Antragstellers sei der Tag der Zustellung des Bescheids bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Angesichts der Zustellung des 2.Bescheids an den 22.Antragsteller am 20.Jänner 1994 hätte sein Antrag, ausgehend von einer materiellrechtlichen Frist, somit nach § 904 Abs 2 ABGB längstens am 20.März 1994 - die Tage des Postenlaufs seien in die Frist nicht einzurechnen, weil § 89 Abs 1 GOG nur für prozessuale, nicht aber für materiellrechtliche Fristen gelte, bei Gericht einlangen müssen, - sei indes erst am 21.März 1994, somit verspätet beim Erstgericht eingelangt.In rechtlicher Hinsicht ging das Rekursgericht im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: In den drei Bescheiden der BH Zell am See werde als Bescheidadressatin ua auch die „Putzerei S*****“ angeführt. Im Verwaltungsverfahren sei die 11.Antragstellerin eingeschritten, der die Bescheide auch zugestellt worden seien und die gegen alle drei Bescheide das Gericht angerufen habe. Da sie nach den erstrichterlichen Feststellungen auch Wohnungseigentümerin sei und ihr Vertreter im Verfahren ausdrücklich vorgetragen habe, daß sie Inhaberin der nicht protokollierten Firma „Putzerei S*****“ sei, bestünden gegen ihre Antragslegitimation keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10., 13., 14. und 22. handle es sich nach der Entscheidung 1 Ob 34/94 bei der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG genannten zweimonatigen Frist um eine materiellrechtliche Frist und entgegen der Rechtsansicht des 22.Antragstellers sei der Tag der Zustellung des Bescheids bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Angesichts der Zustellung des 2.Bescheids an den 22.Antragsteller am 20.Jänner 1994 hätte sein Antrag, ausgehend von einer materiellrechtlichen Frist, somit nach Paragraph 904, Absatz 2, ABGB längstens am 20.März 1994 - die Tage des Postenlaufs seien in die Frist nicht einzurechnen, weil Paragraph 89, Absatz eins, GOG nur für prozessuale, nicht aber für materiellrechtliche Fristen gelte, bei Gericht einlangen müssen, - sei indes erst am 21.März 1994, somit verspätet beim Erstgericht eingelangt.

Da die Wohnungseigentümer als Miteigentümer der Liegenschaft keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO bildeten, seien infolge der fristgerechten Anträge einiger Miteigentümer die Bescheide gegenüber den nunmehrigen Rekurswerbern, die nicht antragstellend an das Gericht herangetreten seien, nicht außer Kraft getreten. Bei mehreren Bescheidadressaten trete der Bescheid nur jenen gegenüber außer Kraft, die tatsächlich das Gericht angerufen haben. Die in den Rekursen angeführten Literaturmeinungen beträfen die Frage, ob der administrative Leistungsbescheid nur im Rahmen der „Anfechtungserklärung“ oder insgesamt außer Kraft trete. Damit seien die Rekurse jener Antragsteller zurückzuweisen, die das Gericht nicht angerufen haben. Über die bereits im Verwaltungsverfahren rechtswirksam entschiedenen Kostenersatzansprüche, die nicht zum Gegenstand einer Antragstellung bei Gericht gemacht worden seien, habe das Erstgericht auch nicht abgesprochen, möge die Anführung aller Bescheidadressaten als „Antragsteller“ im Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung auf den ersten Blick auch verwirrend erscheinen. Tatsächlich habe das Erstgericht über Kostenersatzansprüche jedoch nur soweit abgesprochen, als in den verbundenen Außerstreitsachen Anträge bei Gericht gestellt worden seien.Da die Wohnungseigentümer als Miteigentümer der Liegenschaft keine einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO bildeten, seien infolge der fristgerechten Anträge einiger Miteigentümer die Bescheide gegenüber den nunmehrigen Rekurswerbern, die nicht antragstellend an das Gericht herangetreten seien, nicht außer Kraft getreten. Bei mehreren Bescheidadressaten trete der Bescheid nur jenen gegenüber außer Kraft, die tatsächlich das Gericht angerufen haben. Die in den Rekursen angeführten Literaturmeinungen beträfen die Frage, ob der administrative Leistungsbescheid nur im Rahmen der „Anfechtungserklärung“ oder insgesamt außer Kraft trete. Damit seien die Rekurse jener Antragsteller zurückzuweisen, die das Gericht nicht angerufen haben. Über die bereits im Verwaltungsverfahren rechtswirksam entschiedenen Kostenersatzansprüche, die nicht zum Gegenstand einer Antragstellung bei Gericht gemacht worden seien, habe das Erstgericht auch nicht abgesprochen, möge die Anführung aller Bescheidadressaten als „Antragsteller“ im Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung auf den ersten Blick auch verwirrend erscheinen. Tatsächlich habe das Erstgericht über Kostenersatzansprüche jedoch nur soweit abgesprochen, als in den verbundenen Außerstreitsachen Anträge bei Gericht gestellt worden seien.

Die Zurückweisung verspätet gestellter Anträge durch das Erstgericht sei zutreffend. Während es beim 10.Antragsteller (Zustellung am 3.August 1993, Antragseingang am 5.Oktober 1993) und beim 22.Antragsteller immerhin auf die Beurteilung der Rechtsnatur der Frist und der Anwendbarkeit des § 89 Abs 1 GOG ankomme, liege die Antragstellung durch die 13. und die 14.Antragstellerin (Zustellung jeweils am 6.August 1993, Einlangen des Antrags am 3.Dezember 1993) weit außerhalb der Frist des § 117 Abs 4 WRG.Die Zurückweisung verspätet gestellter Anträge durch das Erstgericht sei zutreffend. Während es beim 10.Antragsteller (Zustellung am 3.August 1993, Antragseingang am 5.Oktober 1993) und beim 22.Antragsteller immerhin auf die Beurteilung der Rechtsnatur der Frist und der Anwendbarkeit des Paragraph 89, Absatz eins, GOG ankomme, liege die Antragstellung durch die 13. und die 14.Antragstellerin (Zustellung jeweils am 6.August 1993, Einlangen des Antrags am 3.Dezember 1993) weit außerhalb der Frist des Paragraph 117, Absatz 4, WRG.

Zu Recht rüge die Antragsgegnerin, daß das Erstgericht zur Frage, ob die von den Antragstellern betriebene Heizanlage für den Schadensfall kausal gewesen sei, von amtswegen ein Sachverständigengutachten hätte einholen und jedenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung die im Verwaltungsakt erliegenden bzw von der Antragsgegnerin nachträglich vorgelegten Gutachten hätte beachten müssen. § 24 Abs 1 EisbEG 1954 - hier iVm § 117 Abs 6 WRG - sei zwingend. Das außerstreitige Verfahren nach dem WRG sei vom Entscheidungsgegenstand her dadurch gekennzeichnet, daß es sich nicht allein auf die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung beschränke, möge es auch dazu im Zusammenhang mit der Einräumung von Zwangsrechten kommen. Eine sinngemäße Anwendung des § 24 Abs 1 EisbEG 1954 könne sich daher nicht nur auf die Ermittlung der Höhe einer Entschädigung beschränken, vielmehr habe das Gericht im wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordere. Dies gelte nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach § 31 WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, die für die Zuordnung einer Gewässerverunreinigung unter dem Gesichtspunkt einer Verursacherhaftung maßgebend seien. Es möge dahingestellt bleiben, ob ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zulässig sei oder nicht; aufgrund der Pflicht zur amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen bleibe der nicht rechtzeitige Erlag des Kostenvorschusses ohne Folgen, weil die Anwendung der Bestimmung des § 365 (§ 332 Abs 2) ZPO iS einer Beweispräklusion nicht in Betracht komme. Angesichts der Pflicht zur amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen könnten die im Verwaltungsverfahren bereits eingeholten Gutachten keine taugliche Grundlage bilden, auf die die Entscheidung des Gerichts ausschließlich gestützt werden könnte. Das Erstgericht habe sich zwar mit dem Gutachten im Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt, doch wäre eben die amtswegige Beiziehung eines Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren erforderlich gewesen.Zu Recht rüge die Antragsgegnerin, daß das Erstgericht zur Frage, ob die von den Antragstellern betriebene Heizanlage für den Schadensfall kausal gewesen sei, von amtswegen ein Sachverständigengutachten hätte einholen und jedenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung die im Verwaltungsakt erliegenden bzw von der Antragsgegnerin nachträglich vorgelegten Gutachten hätte beachten müssen. Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 - hier in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 6, WRG - sei zwingend. Das außerstreitige Verfahren nach dem WRG sei vom Entscheidungsgegenstand her dadurch gekennzeichnet, daß es sich nicht allein auf die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung beschränke, möge es auch dazu im Zusammenhang mit der Einräumung von Zwangsrechten kommen. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 könne sich daher nicht nur auf die Ermittlung der Höhe einer Entschädigung beschränken, vielmehr habe das Gericht im wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordere. Dies gelte nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, die für die Zuordnung einer Gewässerverunreinigung unter dem Gesichtspunkt einer Verursacherhaftung maßgebend seien. Es möge dahingestellt bleiben, ob ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zulässig sei oder nicht; aufgrund der Pflicht zur amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen bleibe der nicht rechtzeitige Erlag des Kostenvorschusses ohne Folgen, weil die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 365, (Paragraph 332, Absatz 2,) ZPO iS einer Beweispräklusion nicht in Betracht komme. Angesichts der Pflicht zur amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen könnten die im Verwaltungsverfahren bereits eingeholten Gutachten keine taugliche Grundlage bilden, auf die die Entscheidung des Gerichts ausschließlich gestützt werden könnte. Das Erstgericht habe sich zwar mit dem Gutachten im Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt, doch wäre eben die amtswegige Beiziehung eines Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren erforderlich gewesen.

Damit erübrige sich auch die Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge, wenngleich auf der bisherigen Beweisgrundlage verläßliche Festellungen über die Herkunft und Ursache der Kontaminierung des Grundstücks 336/4 sowie angrenzender Grundstücke ebensowenig getroffen werden könnten wie über eine Zuordnung der vorgeschriebenen Kosten zur Beseitigung und Kontrolle der Wassergefährdung. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der somit unvollständig gebliebenen Sachverhaltsgrundlage seien auch rechtliche Erwägungen entbehrlich, welche (hypothetischen) Fallkonstellationen zu einer Haftung der Antragsteller führen könnten. Die im § 31 Abs 3 WRG festgelegte „Verursacherhaftung“, die unmittelbar auch den Anlageninhaber oder den Liegenschaftseigentümer treffen könnte, könne nicht so weit gehen, daß der Liegenschaftseigentümer im Rahmen der Rettungspflicht zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung auch dann verhalten sei, wenn die Gefahr nicht von einer von ihm betriebenen Anlage oder von seiner Liegenschaft ausgehenden Gefährdung herrühre. Andernfalls wäre die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs 4 WRG aufgrund einer ohnedies immer gegebenen unmittelbaren Haftung entbehrlich. Die vom Gesetzgeber einschränkend geregelte Haftung des Liegenschaftseigentümers wäre bei einer zu weiten Ausdehnung der Verursacherhaftung in bezug auf eine generelle Rettungspflicht bedeutungslos, sehe man davon ab, daß sich nur die aus dem Gesetz erwachsende subsidiäre Leistungspflicht des Liegenschaftseigentümers unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Rechtsnachfolger erstrecke. Die Beweislast für alle Voraussetzungen einer Haftung nach § 31 Abs 3 oder 4 WRG treffe „die Ersatz begehrende Wasserrechtsbehörde“; dies gelte auch für die Höhe der notwendigen Kosten. Das Erstgericht habe mehrere Rechtsfragen angeschnitten, die sich aus dem „unterschiedlichen Erwerb der Miteigentumsanteile“ durch die Antragsteller nach dem 1980 aufgetretenen Ölschaden ergeben könnten, wozu aber mangels Kenntnis der Ursache der nunmehrigen Ölverschmutzung angesichts der zahlreichen möglichen Fallgestaltungen nicht Stellung genommen werden könne. Bei einer allenfalls unzureichenden Sanierung des Ölschadens im Jahre 1980 scheide eine (neuerliche) Haftung dieser Verursacher nur dann aus oder wäre sie nur dann begrenzt, wenn durch die Behörde erkennbar falsche oder unzureichende Maßnahmen getroffen worden wären. Grundsätzlich bestehe aber die Haftung für alle wasserrechtlich notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten. Aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin über eine teilweise bereits erfolgte Zahlung der Kosten durch Bescheidadressaten werde das Erstgericht bei Bejahung der Haftung auch zu prüfen haben, in welchem Umfang diese Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Gegenüber den nunmehrigen Antragstellern - soweit sie fristgerecht Anträge gestellt hätten - sei der wasserrechtliche Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten, sodaß nicht mehr aushaftende Kosten durch das Gericht auch nicht zugesprochen werden könnten. Im weiteren Verfahren werde auch zu erörtern sein, worauf die Antragsgegnerin eine Haftung der 23.Antragstellerin stütze, denn diese sei nach der Aktenlage nicht Wohnungseigentümerin und damit in dieser Eigenschaft offenbar auch nicht Betreiberin der Heizanlage.Damit erübrige sich auch die Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge, wenngleich auf der bisherigen Beweisgrundlage verläßliche Festellungen über die Herkunft und Ursache der Kontaminierung des Grundstücks 336/4 sowie angrenzender Grundstücke ebensowenig getroffen werden könnten wie über eine Zuordnung der vorgeschriebenen Kosten zur Beseitigung und Kontrolle der Wassergefährdung. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der somit unvollständig gebliebenen Sachverhaltsgrundlage seien auch rechtliche Erwägungen entbehrlich, welche (hypothetischen) Fallkonstellationen zu einer Haftung der Antragsteller führen könnten. Die im Paragraph 31, Absatz 3, WRG festgelegte „Verursacherhaftung“, die unmittelbar auch den Anlageninhaber oder den Liegenschaftseigentümer treffen könnte, könne nicht so weit gehen, daß der Liegenschaftseigentümer im Rahmen der Rettungspflicht zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung auch dann verhalten sei, wenn die Gefahr nicht von einer von ihm betriebenen Anlage oder von seiner Liegenschaft ausgehenden Gefährdung herrühre. Andernfalls wäre die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG aufgrund einer ohnedies immer gegebenen unmittelbaren Haftung entbehrlich. Die vom Gesetzgeber einschränkend geregelte Haftung des Liegenschaftseigentümers wäre bei einer zu weiten Ausdehnung der Verursacherhaftung in bezug auf eine generelle Rettungspflicht bedeutungslos, sehe man davon ab, daß sich nur die aus dem Gesetz erwachsende subsidiäre Leistungspflicht des Liegenschaftseigentümers unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Rechtsnachfolger erstrecke. Die Beweislast für alle Voraussetzungen einer Haftung nach Paragraph 31, Absatz 3, oder 4 WRG treffe „die Ersatz begehrende Wasserrechtsbehörde“; dies gelte auch für die Höhe der notwendigen Kosten. Das Erstgericht habe mehrere Rechtsfragen angeschnitten, die sich aus dem „unterschiedlichen Erwerb der Miteigentumsanteile“ durch die Antragsteller nach dem 1980 aufgetretenen Ölschaden ergeben könnten, wozu aber mangels Kenntnis der Ursache der nunmehrigen Ölverschmutzung angesichts der zahlreichen möglichen Fallgestaltungen nicht Stellung genommen werden könne. Bei einer allenfalls unzureichenden Sanierung des Ölschadens im Jahre 1980 scheide eine (neuerliche) Haftung dieser Verursacher nur dann aus oder wäre sie nur dann begrenzt, wenn durch die Behörde erkennbar falsche oder unzureichende Maßnahmen getroffen worden wären. Grundsätzlich bestehe aber die Haftung für alle wasserrechtlich notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten. Aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin über eine teilweise bereits erfolgte Zahlung der Kosten durch Bescheidadressaten werde das Erstgericht bei Bejahung der Haftung auch zu prüfen haben, in welchem Umfang diese Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Gegenüber den nunmehrigen Antragstellern - soweit sie fristgerecht Anträge gestellt hätten - sei der wasserrechtliche Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten, sodaß nicht mehr aushaftende Kosten durch das Gericht auch nicht zugesprochen werden könnten. Im weiteren Verfahren werde auch zu erörtern sein, worauf die Antragsgegnerin eine Haftung der 23.Antragstellerin stütze, denn diese sei nach der Aktenlage nicht Wohnungseigentümerin und damit in dieser Eigenschaft offenbar auch nicht Betreiberin der Heizanlage.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung liegen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1. bis 14., 16. bis 18., 20., 22. und 23. in acht Schriftsätzen (ON 69 bis ON 76) - die Antragsteller zu 15., 19. und 21. erhoben kein Rechtsmittel - vor, die im folgenden gemeinsam behandelt werden: Gegen den aufhebenden Teil (Punkt III.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wenden sich alle Rechtsmittelwerber mit zutreffend als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmitteln, überdies a) die Antragsteller zu 1. bis 4. in ON 70 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte I. und II. nicht beschwert sind, sodaß ihr Rechtsmittel in diesem Umfang zurückzuweisen ist, b) die 20.Antragstellerin in ON 71 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), c) der 22.Antragsteller in ON 72 gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1. und 2.Bescheids wegen fehlender Antragstellung bzw Verspätung (insoweit handelt es gleichfalls sich um einen Rekurs), e) die 5.Antragstellerin in ON 73 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 3.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenso um einen Rekurs), f) die 8.Antragstellerin in ON 74 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte I. und II. nicht beschwert ist, sodaß ihr Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen ist, g) die 13. und 14.Antragstellerinnen in ON 75 auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung, wobei sie gegen die angenommene Verspätung ihrer Anträge an sich nichts vorgebracht, sondern nur behauptet haben, daß alle Wohnungseigentümer eine einheitliche Streitpartei bildeten, und daraus Rechtsfolgen ableiten, h) die Antragsteller zu 10. und 16. bis 19. in ON 76 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), die 23.Antragstellerin in Ansehung des 1. und 2.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Rekurs) sowie der 10.Antragsteller gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung.Gegen diese Entscheidung liegen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1. bis 14., 16. bis 18., 20., 22. und 23. in acht Schriftsätzen (ON 69 bis ON 76) - die Antragsteller zu 15., 19. und 21. erhoben kein Rechtsmittel - vor, die im folgenden gemeinsam behandelt werden: Gegen den aufhebenden Teil (Punkt römisch III.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wenden sich alle Rechtsmittelwerber mit zutreffend als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmitteln, überdies a) die Antragsteller zu 1. bis 4. in ON 70 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte römisch eins. und römisch II. nicht beschwert sind, sodaß ihr Rechtsmittel in diesem Umfang zurückzuweisen ist, b) die 20.Antragstellerin in ON 71 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), c) der 22.Antragsteller in ON 72 gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1. und 2.Bescheids wegen fehlender Antragstellung bzw Verspätung (insoweit handelt es gleichfalls sich um einen Rekurs), e) die 5.Antragstellerin in ON 73 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 3.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenso um einen Rekurs), f) die 8.Antragstellerin in ON 74 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte römisch eins. und römisch II. nicht beschwert ist, sodaß ihr Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen ist, g) die 13. und 14.Antragstellerinnen in ON 75 auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung, wobei sie gegen die angenommene Verspätung ihrer Anträge an sich nichts vorgebracht, sondern nur behauptet haben, daß alle Wohnungseigentümer eine einheitliche Streitpartei bildeten, und daraus Rechtsfolgen ableiten, h) die Antragsteller zu 10. und 16. bis 19. in ON 76 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), die 23.Antragstellerin in Ansehung des 1. und 2.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Rekurs) sowie der 10.Antragsteller gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung.

Die Revisionsrekurse und Rekurse der Antragsteller sind - mit den bereits erörterten Ausnahmen mangelnder Beschwer der Rechtsmittelwerber - gemäß § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG iVm § 24 Abs 1 EisbEG 1954 und § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Die Revisionsrekurse des 10.Antragstellers und des 22.Antragsteller sind berechtigt; im übrigen kommt den Rechtsmitteln Berechtigung nicht zu.Die Revisionsrekurse und Rekurse der Antragsteller sind - mit den bereits erörterten Ausnahmen mangelnder Beschwer der Rechtsmittelwerber - gemäß Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 und Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. Die Revisionsrekurse des 10.Antragstellers und des 22.Antragsteller sind berechtigt; im übrigen kommt den Rechtsmitteln Berechtigung nicht zu.

a) § 31 WRG idFd WRG-Novelle 1969, BGBl 1969/207, und der WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, lautet, soweit hier relevant:a) Paragraph 31, WRG idFd WRG-Novelle 1969, BGBl 1969/207, und der WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, lautet, soweit hier relevant:

„§ 31 Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der iSd § 1297, zutreffendenfalls mit der iSd § 1299 des ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der iSd Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der iSd Paragraph 1299, des ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. ...(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. ...

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, ... die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. ... Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(4) Kann der nach Abs 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mußten.“(4) Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mußten.“

Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. § 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr: Wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach Abs 1 gebotenen Sorgfalt eintritt, so hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfaßt alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen (vgl dazu die RV zur WRG-Novelle 1969, 1217 BlgNR XI.GP, 6) unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe oder durch Dritte herstellen (1 Ob 36/92 = SZ 66/37 = JBl 1993, 730 mwN).Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Paragraph 31, Absatz eins, WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalt

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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