Norm
AußStrG §16 BIII2dRechtssatz
Die Ansicht, die Dauer der Antragsfrist nach § 20 Abs 3 BStG richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist auch dann nicht offenbar gesetzwidrig, wenn die Frist während des (abschlägigen) verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahrens gesetzlich verkürzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087249Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0070OB00588_8800000_001