TE OGH 1990/4/26 6Ob571/90

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache des Enteigneten Franz M***, Landwirt, Griffen, Haberberg 9, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Enteignungserwerberin R*** Ö*** als Verwalterin der Bundesstraßen, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Festsetzung der Entschädigung nach dem Bundesstraßengesetz 1971, infolge Revisionsrekurses des Enteigneten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Februar 1990, GZ 2 R 3/90-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 7. November 1989, GZ 2 Nc 15/87-30, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

Mit dem Enteignungsbescheid vom 13. November 1986 wurde die dauernde Enteignung einer Reihe näher bezeichneter Grundflächen eines Landwirtes zum Zwecke eines Autobahnausbaues zugunsten der Bundesstraßenverwalterin ausgesprochen. Unter den enteigneten Grundflächen befindet sich auch eine 5.363 m2 große Teilfläche des

24.979 m2 großen Waldgrundstückes 216/2. Im Enteignungsbescheid wurde als Entschädigung für die erwähnte Teilfläche je Quadratmeter ein Betrag von 9,40 S (= 50.412,20 S) zuzüglich eines Betrages von 13.943,80 S für die Hiebunreife des Baumbestandes und ein Anteil des Betrages von 12.800 S als Ablöse des stockenden Holzes auf den enteigneten Waldflächen im Gesamtausmaß von 7.993 m2 (bei flächenmäßiger Aufteilung daher: 8.588,30 S), damit also ein aus den drei erwähnten Faktoren zusammengesetzter Betrag von insgesamt 72.944,30 S bestimmt (das machte rund 7,5 % der im Entschädigungsbescheid für den gesamten Entschädigungsgegenstand festgesetzten Betrag aus). Nach der Begründung des Enteignungbescheides habe der Enteignete vorgebracht, daß er nördlich der Autobahn über seine Grundstücke einen Weg benötige, ihm gewährleistet werden müsse, daß er seinen Kalksteinbruch neben der Autobahn weiter betreiben könne und eine (Entschädigung wegen der) Entwertung des Betriebes durch die Autobahn verlange. Zu diesem Kalksteinbruch stellte die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid fest, daß in der Natur eine Schottenentnahme beziehungsweise Kalksteinentnahme angetroffen wurde, die nur im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung für den Betrieb des Liegenschaftseigentümers erfolgt.

Der Enteignete erklärte am 24. Februar 1987 einen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung zu gerichtlichem Protokoll. Dabei stellte er kein ziffernmäßig bestimmtes Begehren, sondern beantragte lediglich die Festsetzung einer "angemessenen Entschädigung". Dazu führte er in der Antragsbegründung aus, daß er sich durch die im Enteignungsbescheid ausgewiesenen Entschädigungsbeträge insofern benachteiligt erachte, als die Grundablöse nicht dem tatsächlichen Wert und den in jüngster Zeit in der Gegend üblicherweise erzielten Preisen entspräche, die Hiebunreife nicht entsprechend berücksichtigt und auch der Ablösebetrag für das stockende Holz zu nieder bewertet worden wären. Überdies sei die Zufahrt zu einem Schotterbruch und zur Hofstelle überhaupt nicht berücksichtigt worden.

Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertretene Landwirt wurde nie zu einer Bezifferung seines Neufestsetzungsbegehrens aufgefordert.

Nach der Erörterung des Schätzungsgutachtens eines vom Gericht bestellten Sachverständigen erklärte der Enteignete in der Tagsatzung vom 7. November 1988 unter anderem, die vom Sachverständigen als angemessene Entschädigung ermittelten Beträge für das Grundstück 216/2, die Ablöse für das stockende Holz mit insgesamt 12.800 S und die vorgeschlagene Entschädigung wegen Hiebunreife außer Streit zu stellen. Der enteignete Landwirt begehrte aber darüber hinaus zum Ausgleich für eine Erschwernis der Holzbringung aus dem Grundstück 216/2 einen Betrag von 35.000 S als Ersatz der Kosten für die Errichtung eines Weges und für die Anschaffung einer Seilwinde.

Erstmals in dieser Tagsatzung vom 7. November 1988 brachte der Enteignete im gerichtlichen Verfahren vor, auf dem Grundstück 216/2 befände sich ein Schotterbruch, für diesen läge eine Betriebsgenehmigung vor. Rund ein Drittel würde von der Enteignung erfaßt. Die angemessene Entschädigung hiefür bezifferte der Enteignete mit 40 Mio S. Der Vertreter der Straßenverwalterin bestritt jeden Entschädigungsanspruch für eine Beeinträchtigung der Schottergewinnung.

Nach Ermittlungen über die naturschutzrechtliche Bewilligung eines Schotterabbaues auf dem Grundstück 216/2 erörterten die Verfahrensbeteiligten in der Tagsatzung vom 16. Oktober 1989 abermals die einzelnen Positionen der Enteignungsentschädigung, ohne die Beeinträchtigung eines Schotterabbaues durch die Enteignung besonders zu erwähnen. Zu einzelnen Ansätzen erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit den Bewertungsansätzen des Sachverständigengutachtens, zu anderen wiederholten sie ihren Verfahrensstandpunkt.

Das Gericht erster Instanz setzte für die enteigneten Teilflächen im Gesamtausmaß von 24.245 m2 die Entschädigung mit 948.047 S fest. Dabei ging das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Enteignete nicht als Gewerbetreibender registriert ist und eine Betriebsanlagengenehmigung für einen Schotterabbau nicht vorgelegen war. Daraus folgerte das Gericht, daß dem Enteigneten aus dem Titel der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung des Schotterabbaues keine Enteignungsentschädigung zustünde.

Lediglich dagegen - sowie gegen die Kostenentscheidung - richtet sich der Rekurs des Enteigneten.

Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs in der Hauptsache nicht statt. Dazu erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig.

In tatsächlicher Hinsicht legte das Rekursgericht zugrunde, daß sich auf dem rund 2,5 ha großen Grundstück 216/2 im Bereich einer Felswand ein Steinbruch befindet, dieser aber durch die Enteignung einer Teifläche von 5.363 m2 nicht betroffen worden wäre, da die enteignete Teilfläche tatsächlich als Wald genutzt worden sei. Der Rechtsmittelwerber habe sich auch mit einer Entschädigung für den Bodenwert in der Höhe von 5,30 S je Quadratmeter ausdrücklich einverstanden erklärt. Bis zur Erklärung in der Tagsatzung vom 7. November 1988 sei die begehrte Entschädigung von 40 Mio S für den Schotterabbau nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Dieser erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens lange nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 20 Abs 3 BStG 1971 neu geltend gemachte Anspruch sei mangels rechtzeitiger Geltendmachung nicht zu berücksichtigten. Im übrigen billigte das Rekursgericht die erstrichterliche Beurteilung, daß der Anspruch - wäre seine Geltendmachung nicht zufolge Fristablaufes ausgeschlossen - nicht berechtigt gewesen wäre.

Der Enteignete ficht den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und zu Unrecht erfolgter Verneinung des gerügten erstinstanzlichen Verfahrensmangels mit dem auf Festsetzung eines weiteren Entschädigungsbetrages von 40 Mio S für die durch die Enteignung vereitelte gewinnbringende Ausbeutung von Gesteinmaterial aus dem Steinbruch auf dem Grundstück 216/2 gerichteten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Die Enteignungserwerberin erachtet den Revisionsrekurs mangels Ausführung eines nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Anfechtungsgrundes als unzulässig; hilfsweise strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen der darzulegenden entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

Dem Enteigneten gebührt im Falle einer Enteignung aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 für alle durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile Schadenersatz in dem im § 18 umschriebenen Umfang. Nach den Verfahrensbestimmungen hat der Enteignete zunächst in Verfolgung seines Entschädigungsanspruches dessen Bemessung im verwaltungsbehördlichen Enteignungsbescheid abzuwarten und kann erst nach Rechtskraft dieses Bescheides bei Unzufriedenheit mit der Entschädigungsbestimmung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 20 Abs 3 die gerichtliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung beantragen. Das Gericht hat gemäß § 20 Abs 5 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Im Falle einer Anrufung des Gerichtes durch den Enteigneten handelt es sich um eine (Weiter-)Verfolgung seines Entschädigungsanspruches. Diesen hat er, soweit dies nicht durch die (notwendige) Bezugnahme auf den Inhalt des Enteignungsbescheides bereits geschehen ist, nach den anspruchsbegründenden Tatumständen zu bezeichnen. Einen in dieser Weise nicht zum Verfahrensgegenstand gemachten Anspruch kann der Enteignete nach Ablauf der Frist zur Antragstellung bei Gericht nicht mehr mit Erfolg geltend machen. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall braucht nicht erörtert zu werden, wie weit unter Konkretisierung eines bereits hinreichend individualisierten Anspruches dessen Bezifferung durch den Enteigneten erforderlich ist und eine Ausdehnung eines derart bezifferten Begehrens nach Ablauf der Frist des § 20 Abs 3 zulässig wäre. Nach Ablauf der genannten Antragsfrist ist jedenfalls die Geltendmachung eines neuen (Teil-)Anspruches (nicht bloß die Geltendmachung neuer für die Höhe des Anspruches maßgebender Tatumstände und rechtlicher Gesichtspunktes) wegen Fristablaufes ausgeschlossen.

Von diesem Ausschluß ist der vom Enteigneten erstmals fast eindreiviertel Jahre nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geltend gemachte Anspruch auf eine mit 40 Mio S bezifferte Entschädigung dafür betroffen, daß der auf dem teilweise enteigneten Grundstück 216/2 befindliche Schotterbruch, für den eine Betriebsgenehmigung vorliege, zu rund einem Drittel von der Enteignung erfaßt würde.

Damit wurde nämlich nicht etwa geltend gemacht, daß die als Wald genutzte enteignete Waldfläche nutzbare Bodenschätze enthalte, die im Enteignungszeitpunkt von einem Kaufinteressenten bei der Preiskalkulation in faßbarer Weise berücksichtigt worden wären. Den Grundwert hat der Enteignete auch in der Folge im Sinne der Bewertungen durch den Sachverständigen ausdrücklich außer Streit gestellt. Vielmehr wurde die Nutzung eines Gesteinsvorkommens, sei es bloß im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Enteigneten, sei es darüber hinaus in einer selbständigen unternehmerischen Ausbeutung, und eine unmittelbare nachteilige Einwirkung der Enteignung auf diese unternehmerische Nutzung behauptet. Dies fiel außerhalb des bis dahin individualisierten Entschädigungsanspruches, bedeutete der Identität des Anspruches nach die Geltendmachung eines neuen Anspruches und wurde vom Rekursgericht deshalb nach seiner Hauptbegründung zutreffend als verfristet erkannt.

Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E20683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00571.9.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19900426_OGH0002_0060OB00571_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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