Norm
AußStrG §17Rechtssatz
Ist in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so ist die für die Anrufung des Gerichtes bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - eine verfahrensrechtliche Frist. Gegen deren Versäumung kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015