Begründung: Der am 14. 8. 1946 geborene Kläger absolvierte an der Universität Siegen das Studium der Meßtechnik und ist auch mit Mikrowellenmeßtechnik und Fernsehtechnik vertraut. Vom 19. 7. 1994 bis 9. 5. 1997 war er bei der Beklagten beschäftigt, deren ausschließliche Tätigkeit in der Überlassung von Arbeitskräften besteht. Der Kläger wurde während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses der S***** AG überlassen, bei der er als Prüfer von Stromversorgungsgeräten in der Prüf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zur Frage der Passivlegitimation zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend - auch zur Frage des anzuwendenden österreichischen Rechts - sei auf die Entscheidung WBl 1987, 193 verwiesen. Soweit der Revisionswerber nunmehr ins Treffen führt, den Bestimmungen des Arbeitsauftrages sei zu entnehmen, daß die Firma T*** C*** k... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs1 AAMFG §9 Abs4
Rechtssatz: Auch bei einer gegen § 9 Abs 4 AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung kommt daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 916 Abs 1 ABGB in Frage, da das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht fingiert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AMFG §9 Abs4AMFG §9 Abs5AMFG §48
Rechtssatz: Auch wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer als Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs 9 AMFG zu qualifizieren ist, sind nur die Sanktionen nach §§ 9 Abs 5 und 48 AMFG vorgesehen, nicht aber die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entlehner. Entscheidungstexte 9 ObA 76/87 Entscheidungstext OGH 16.09.198... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 28.742 brutto sA. Davon entfallen S 16.742 auf (näher aufgeschlüsseltes) rückständiges Entgelt für die Monate November und Dezember 1984 sowie März 1985 und weitere S 12.000 auf Urlaubsentschädigung. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Parteien hätten in dem von ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart, daß der Kläger nur für tatsächlich geleistete Arbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloß mit der T*** C***, einer liberianischen Aktiengesellschaft, die sich mit der Vermittlung (Beistellung) von Ölfeldpersonal befaßt, am 23. Dezember 1984 einen Arbeitsvertrag ("Arbeitsauftrag"), wonach er für die beklagte Partei, ein österreichsiches Großunternehmen, in Libyen "vorerst vom 20.1.1985 bis 20.1.1986" als "pipe fitter" arbeiten sollte. Mit dem sowohl an die T*** als auch an die beklagte Partei gerichteten Schreiben vom 14.Mai 1985 t... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 VIIIAMFG §9 Abs4
Rechtssatz: Zu dem dem überlassenden Arbeitgeber durch § 9 Abs 4 AMFG unabdingbar auferlegten Wagnis gehört nämlich, daß der Überlasser das Entgelt dem Arbeitnehmer auch dann weiterzahlt, wenn er während des Arbeitsverhältnisses für diesen keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. Entscheidungstexte 14 Ob 224/86 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 14 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIIo3ABGB §879 VIIIABGB §1151 CIIo5AMFG §9 Abs4
Rechtssatz: Der Überlasser kann daher von der Möglichkeit der Abbindung des § 1155 ABGB in den Grenzen des § 9 Abs 4 AMFG nicht rechtswirksam Gebrauch machen. Geschieht dies dennoch, liegt eine unerlaubte Arbeitsvermittlung vor. Der Arbeitsvertrag ist insoweit, nämlich als er der Zweck des sich auf die Abbedingung des § 1155 ABGB erstreckenden Verbotes erfordert, gemäß dem § 879 Ab... mehr lesen...
Norm: AMFG §9 Abs4
Rechtssatz: Übernimmt der Entleiher nur jene Leistungen an Ort und Stelle (Verpflegung, Quartier, ärztliche Betreuung am Arbeitsort), die sich aus der im wesentlichen nur in seinem Betrieb realisierbaren Fürsorgepflicht ergeben, liegt keine unzulässige Überwälzung des Arbeitgeberrisikos vor. Entscheidungstexte 14 Ob 180/86 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 14 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 VIIIAMFG §9 Abs4AÜG §5 Abs1
Rechtssatz: Die Arbeitsnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubt, muß jedoch von der gemäß dem § 9 Abs 4 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung streng unterschieden werden. Wenn der Arbeitgeber in Abweichung vom § 1155 ABGB mit dem Arbeitnehmer vereinbart, daß seine Entgeltpflicht bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf jene Zeit beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers arbei... mehr lesen...
Norm: AMFG §9 Abs4IPRG §44
Rechtssatz: Die in § 9 Abs 4 AMFG normierte Abgrenzung zwischen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung und verbotener Arbeitsvermittlung hat insofern privatrechtsgestaltende Wirkung, als das österreichische öffentliche Recht durch die vorgenommene Risikozuweisung zwingend festgelegt, daß bei einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht als verbotene Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs 4 AMFG anzusehen ist, der Überlasser Arbeitgeb... mehr lesen...