Norm
AMFG §9 Abs4Rechtssatz
Übernimmt der Entleiher nur jene Leistungen an Ort und Stelle (Verpflegung, Quartier, ärztliche Betreuung am Arbeitsort), die sich aus der im wesentlichen nur in seinem Betrieb realisierbaren Fürsorgepflicht ergeben, liegt keine unzulässige Überwälzung des Arbeitgeberrisikos vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050880Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0140OB00180_8600000_002