Norm
ABGB §1151 VIIIRechtssatz
Die Arbeitsnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubt, muß jedoch von der gemäß dem § 9 Abs 4 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung streng unterschieden werden. Wenn der Arbeitgeber in Abweichung vom § 1155 ABGB mit dem Arbeitnehmer vereinbart, daß seine Entgeltpflicht bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf jene Zeit beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers arbeitet, trägt der überlassende Arbeitgeber nicht mehr das ihm durch den § 9 Abs 4 AMFG auferlegte wirtschaftliche Wagnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029440Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0140OB00224_8600000_003