RS OGH 1987/9/16 9ObA76/87

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

ABGB §916 Abs1 A
AMFG §9 Abs4

Rechtssatz

Auch bei einer gegen § 9 Abs 4 AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung kommt daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 916 Abs 1 ABGB in Frage, da das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht fingiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018088

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00076_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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