Norm
ABGB §879 CIIo3Rechtssatz
Der Überlasser kann daher von der Möglichkeit der Abbindung des § 1155 ABGB in den Grenzen des § 9 Abs 4 AMFG nicht rechtswirksam Gebrauch machen. Geschieht dies dennoch, liegt eine unerlaubte Arbeitsvermittlung vor. Der Arbeitsvertrag ist insoweit, nämlich als er der Zweck des sich auf die Abbedingung des § 1155 ABGB erstreckenden Verbotes erfordert, gemäß dem § 879 Abs 1 ABGB teilnichtig. Daraus folgt, daß der Überlasser verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht darauf in voller Höhe zu zahlen, ob dieser eine Arbeit bei einem Dritten (Beschäftiger) verrichtet hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017956Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0140OB00224_8600000_001