Norm
AMFG §9 Abs4Rechtssatz
Die in § 9 Abs 4 AMFG normierte Abgrenzung zwischen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung und verbotener Arbeitsvermittlung hat insofern privatrechtsgestaltende Wirkung, als das österreichische öffentliche Recht durch die vorgenommene Risikozuweisung zwingend festgelegt, daß bei einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht als verbotene Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs 4 AMFG anzusehen ist, der Überlasser Arbeitgeber ist. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung der öffentlich - rechtlichen Eingriffsnorm des § 9 AMFG schließt es aus, die Frage, wer bei einer Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber ist, im Wege der privatrechtlichen Anknüpfung an das gemäß § 44 IPRG für Arbeitsverträge maßgebende Rechte des gewöhnlichen Arbeitsortes im Ausland zu beurteilen. Würde das Recht dieses Staates vorsehen, daß nicht der Überlasser, sondern der Beschäftiger Arbeitgeber ist, so stünde diese Anordnung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der vom österreichischen Recht zwingend vorgenommenen Risikozuweisung. Eine solche ausländische Norm würde in unzulässiger Weise die Wirkung der vom österreichischen Recht vorgenommenen Sonderanknüpfung durch die aus sozialpolitischen Gründen der Dienstgeber und Risikoträger auch bei Arbeitnehmerüberlassungen von Österreich in das Ausland zwingend bestimmt wird, wieder beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050884Dokumentnummer
JJR_19860127_OGH0002_0140OB00180_8600000_003