Norm
AMFG §9 Abs4Rechtssatz
Auch wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer als Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs 9 AMFG zu qualifizieren ist, sind nur die Sanktionen nach §§ 9 Abs 5 und 48 AMFG vorgesehen, nicht aber die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entlehner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018