RS OGH 1987/9/16 9ObA76/87, 8ObA51/17h

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

AMFG §9 Abs4
AMFG §9 Abs5
AMFG §48

Rechtssatz

Auch wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer als Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs 9 AMFG zu qualifizieren ist, sind nur die Sanktionen nach §§ 9 Abs 5 und 48 AMFG vorgesehen, nicht aber die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entlehner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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