Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 22. 11. 2004 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte als Masseverwalter bestellt. Am 20. 1. 2005 fand die Berichtstagsatzung statt, in der der Masseverwalter auf Anfrage des Konkursgerichtes erklärte, keinen Antrag auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilig unbestimmte Zeit zu stellen. Dem trat auch der Gemeinschuldnervertreter bei. Nach Erörterung des Kostenvoranschlages des Masseverwalters für die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1. 8. 1996 als Angestellter bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde saisonbedingt insgesamt dreimal unterbrochen und zwar vom 5. 2. bis 8. 3. 2000, vom 15. 12. 2001 bis 28. 1. 2002 und zuletzt vom 5. 11. 2002 bis 19. 1. 2003. Es wurde dabei jeweils zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart. Der Kläger war in den genannten Zeiträumen von der Geb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erklärte im dritten Monat nach Konkurseröffnung (9. 6. 1997) über das Vermögen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ihren berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG und begehrte neben dem ihr von der beklagten Partei zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld einen weiteren, der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von S 15.920,-- netto für den Zeitraum 26. 11. bis 31. 12. 1997. Die Klägerin erklärte im dritten Monat nach Konkurseröffnung (9. 6.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin vom 15. 2. 1994 bis zu seinem Austritt am 22. 10. 1995 als Angestellter mit einem Gehalt von S 37.800 monatlich (14 x jährlich), einer vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten und einem Kündigungstermin jeweils zum Quartal beschäftigt. Mit Beschluß des Handelsgerichtes vom 21. 9. 1995, 3 S 1314/95w, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnete. Mit Beschluß des Handelsgerichtes vom 19. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 3. 1992 bei der B***** GmbH als Angestellter beschäftigt. Am 28. 3. 1995 wurde über das Vermögen seines Dienstgebers das Konkursverfahren eröffnet und am 17. 4. 1995 der Betrieb aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geschlossen. Mit dem Schreiben vom 28. 4. 1995, dem Kläger zugegangen am 2. 5. 1995, hat der Masseverwalter das Dienstverhältnis gemäß § 25 KO zunächst unter Einhaltung einer 6wöchigen Kündigungsfrist zum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Firma Karl K***** wurde am 24. 5. 1995 zu 3 S 907/95 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Der Kläger war bei diesem Arbeitgeber vom 27. 1. 1964 bis zum 30. 6. 1995 angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Masseverwalter am 7. 6. 1995 zum 6. 11. 1995 gemäß § 25 Abs 1 KO gekündigt. Hätte das Arbeitsverhältnis nicht begünstigt gekündigt werden können, so wäre eine Kündigung frühestens zum 31. 12. 1995 möglich gewesen. Über d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20. 3. 1996 wurde über das Vermögen des späteren Gemeinschuldners, eines Baumeisters, das Ausgleichsverfahren eröffnet; am 30. 7. 1996 kam es zum Anschlußkonkurs. Die Dienstnehmer des Ausgleichsschuldners Josef F*****, Johann B***** und Herwig A***** traten am 12. 4. 1996 und der Dienstnehmer Ing. Reinhard S***** trat am 19. 4. 1996 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus; sie hatten in der Zeit vom 1. 2. 1996 bis zum vorzeitigen Austritt vom Dienstgeber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war in der Zeit vom 1. 1. 1992 bis 30. 6. 1995 Angestellter eines Unternehmens, über dessen Vermögen am 24. 5. 1995 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 1. 7. 1992 wurde dem Kläger von seinem Dienstgeber die Vereinbarung bestätigt, daß für die Berechnung von gesetzlichen Abfertigungsansprüchen 20 Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden. Im Mai 1995 kündigte der Masseverwalter unter anderem auch gegenüber dem Vertreter des Klägers an, den... mehr lesen...
Norm: AMFG §45a
Rechtssatz: Eine Meldepflicht des Dienstgebers ist nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt. Unberücksichtigt bleiben in diesem Zusammenhang Kündigungen seitens der Dienstnehmer, da nur auf den Fall der Verringerung des Beschäftigungsstandes durch den Dienstgeber abgestellt wird. Entscheidungstexte 9 ObA 146/98f Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: AMFG §45a
Rechtssatz: Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis 45c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen. Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Dienstgeberin der Klägerin wurde mit Beschluß vom 20.9.1995 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin war bei ihrer Dienstgeberin seit 1.1.1995 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 21.10.1995 durch vorzeitigen Austritt der Klägerin gemäß § 26 AngG. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 20.10.1995 wurde die Schließung des Unternehmens der Dienstgeberin der Klägerin bewilligt. Über das Vermögen der Dienstgeberin der Klägerin wur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der späteren Gemeinschuldnerin als Angestellter vom 14.4.1986 bis 13.12.1994 beschäftigt und hatte unter anderem eine sechsmonatige Kündigungsfrist und eine Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nur zu den Terminen 31.3. und 30.9. jedes Jahres vereinbart. Am 2.12.1994 erfuhr er, daß das Novembergehalt und die Weihnachtsremuneration nicht bezahlt werden könnten, worauf er der beklagten Partei eine Nachfrist bis 12.12.1994 setzte und infolge ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2AMFG §45aKO §25 Abs1 Z1KO §25 Abs2
Rechtssatz: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO (hier: in Verbindung mit § 45a AMFG) kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den ... mehr lesen...
Norm: AMFG §45a
Rechtssatz: Diese Bestimmung gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Entscheidungstexte 9 ObA 2287/96f Entscheidungstext OGH 18.12.1996 9 ObA 2287/96f Veröff: SZ 69/291 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106305 Dokumentnummer JJR_19961218_OGH0002_009OBA02287_96F0000_0... mehr lesen...
Norm: AMFG §45aArbVG §34ArbVG §62 Z1
Rechtssatz: Die Frage der Entstehung und Einstellung des Betriebs kann nur im Einzelfall entschieden werden. Der Beginn der Liquidierungsphase sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Betriebseinstellung aus. Ein im Betrieb ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert daher seine Funktion nicht bereits mit dem Wegfall des Dauercharakters, sondern erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen. ... mehr lesen...
Norm: AMFG §45aArbVG §34
Rechtssatz: Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist. Entscheidungstexte 14 ObA 85/87 ... mehr lesen...
Norm: AMFG §45a
Rechtssatz: Die entgegen § 45 a AMFG vor Fristablauf und ohne Zustimmung des Landesarbeitsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Ob der gekündigte Arbeitnehmer von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kündigung früher Kenntnis hatte, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob mit der Nichteinhaltung dieser Bestimmung für den gekündigten Arbeitnehmer eine Nachteil verbunden ist. Entscheidungste... mehr lesen...