Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Mag. Otmar N*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 303.575,41 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 1997, GZ 8 Rs 198/97i-20, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Jänner 1997, GZ 15 Cgs 135/96v-9, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Berufungsurteil wird teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.804,24 (darin S 42 Barauslagen und S 1.127,04 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin vom 15. 2. 1994 bis zu seinem Austritt am 22. 10. 1995 als Angestellter mit einem Gehalt von S 37.800 monatlich (14 x jährlich), einer vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten und einem Kündigungstermin jeweils zum Quartal beschäftigt.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes vom 21. 9. 1995, 3 S 1314/95w, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnete. Mit Beschluß des Handelsgerichtes vom 19. 10. 1995 wurde die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin bewilligt. Dieser Beschluß wurde dem Masseverwalter erst nach dem 22. 10. 1995 - am 24. 10. 1995 - zugestellt.
Noch am 22. 10. 1995 erklärte der Kläger gemäß § 26 Z 2 AngG seinen vorzeitigen Austritt, weil der Dienstgeber bzw der Masseverwalter das laufende Entgelt seit dem 1. 9. 1995 bis zum 22. 10. 1995 nicht bezahlt hatten.Noch am 22. 10. 1995 erklärte der Kläger gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG seinen vorzeitigen Austritt, weil der Dienstgeber bzw der Masseverwalter das laufende Entgelt seit dem 1. 9. 1995 bis zum 22. 10. 1995 nicht bezahlt hatten.
Die beklagte Partei erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 1. 8. 1996 Insolvenzausfallgeld von S 308.788 netto zu und wies mit weiterem Bescheid vom 2. 8. 1996 das weitere Begehren ab.
Der Kläger begehrt Insolvenzausfallgeld aus dem Titel einer weiteren Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 4. 12. 1995 bis 30. 6. 1996 inklusive einer für den in diesem Zeitraum entstehenden fiktiven Urlaubsanspruch von 30 Werktagen gebührenden Urlaubsentschädigung, insgesamt S 303.575,41 und brachte hiezu vor, bei den nichtbezahlten Gehaltsansprüchen habe es sich für den Zeitraum ab dem 21. 9. 1995 um Masseforderungen gehandelt. Die Klagsforderung sei berechtigt, weil der Kläger bei einer vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum nächsten Quartal, das ist zum 30. 6. 1996, hätte gekündigt werden können.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dem Kläger gebühre lediglich die Kündigungsentschädigung für den Sechs-Wochenzeitraum bis 3. 12. 1995. Der Kläger habe seinen Austritt erklärt, als der Masseverwalter schon hätte begünstigt kündigen können. Der Beschluß über die Bewilligung der Schließung des Unternehmens sei am 19. 10. 1995, also vor dem Austritt des Klägers gefaßt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 31.907,83 netto samt 4 % Zinsen vom 23. 10. 1995 bis 21. 3. 1996 statt und wies das Mehrbegehren von S 271.667,19 netto sA ab. Es legte dieser Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt zugrunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Der Austritt des Klägers sei gemäß § 26 Z 2 AngG am 22. 10. 1995 zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Arbeitsverhältnis bereits gemäß § 25 Abs 1 Z 1 KO vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätte gelöst werden können, weil die von dieser Gesetzesstelle geforderte Voraussetzung der Bewilligung der Schließung des Unternehmens im Sinne der §§ 78 Abs 1, 114 Abs 3 KO bereits durch die bloße Fällung der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung (des Schließungsbeschlusses) gegeben wäre, ohne daß es auf die Zustellung der Entscheidung an die Parteien ankäme.Der Austritt des Klägers sei gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG am 22. 10. 1995 zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Arbeitsverhältnis bereits gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätte gelöst werden können, weil die von dieser Gesetzesstelle geforderte Voraussetzung der Bewilligung der Schließung des Unternehmens im Sinne der Paragraphen 78, Absatz eins,, 114 Absatz 3, KO bereits durch die bloße Fällung der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung (des Schließungsbeschlusses) gegeben wäre, ohne daß es auf die Zustellung der Entscheidung an die Parteien ankäme.
Der Kläger habe seinen vorzeitigen Austritt unstreitig zu Recht wegen der Vorenthaltung des Entgelts erklärt. Gemäß § 29 Abs 1 AngG behalte der Angestellte unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Obwohl auch die begünstigte Kündigung durch den Masseverwalter nach dem § 25 Abs 1 KO zum 3. 12. 1995 als ordnungsgemäße Kündigung im Sinne des § 29 Abs 1 AngG anzusehen sei, ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 30. 6. 1996, weil der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO gelöst worden sei, gemäß § 25 Abs 2 KO den Ersatz des verursachten Schadens (Kündigungs- und Urlaubsentschädigung bis zum fiktiven vertragsmäßigen Ende durch Kündigung zum 30. 6. 1996) als Konkursforderung verlangen könne. Es sei nicht einsichtig, daß der Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers, der gemäß § 26 Z 2 AngG aus Verschulden des Dienstgebers austrete, nur mit jenem fiktiven Beendigungszeitpunkt begrenzt sein solle, der durch eine begünstigte Kündigung des Masseverwalters herbeigeführt worden wäre (3. 12. 1995). Daher sei im Falle eines Austritts, der nicht auf die Bestimmungen des Konkursrechtes gestützt sei, für die Bemessung des Schadenersatzanspruches des Arbeitnehmers von den Bestimmungen auszugehen, die die Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber außerhalb des Konkurses regelten, somit von § 20 AngG und der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.Der Kläger habe seinen vorzeitigen Austritt unstreitig zu Recht wegen der Vorenthaltung des Entgelts erklärt. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AngG behalte der Angestellte unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Obwohl auch die begünstigte Kündigung durch den Masseverwalter nach dem Paragraph 25, Absatz eins, KO zum 3. 12. 1995 als ordnungsgemäße Kündigung im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, AngG anzusehen sei, ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 30. 6. 1996, weil der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO gelöst worden sei, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO den Ersatz des verursachten Schadens (Kündigungs- und Urlaubsentschädigung bis zum fiktiven vertragsmäßigen Ende durch Kündigung zum 30. 6. 1996) als Konkursforderung verlangen könne. Es sei nicht einsichtig, daß der Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers, der gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG aus Verschulden des Dienstgebers austrete, nur mit jenem fiktiven Beendigungszeitpunkt begrenzt sein solle, der durch eine begünstigte Kündigung des Masseverwalters herbeigeführt worden wäre (3. 12. 1995). Daher sei im Falle eines Austritts, der nicht auf die Bestimmungen des Konkursrechtes gestützt sei, für die Bemessung des Schadenersatzanspruches des Arbeitnehmers von den Bestimmungen auszugehen, die die Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber außerhalb des Konkurses regelten, somit von Paragraph 20, AngG und der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
Folge man bei der Beurteilung des darauf aufbauenden Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld der Auffassung des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 6. 5. 1994, 8 ObS 4/94, wonach § 3 Abs 3 IESG nicht nur den Anspruch auf laufendes Entgelt, sondern auch die Ansprüche des Dienstnehmers auf Kündigungsentschädigung mit den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen und Terminen begrenze, so dränge sich der Schluß auf, daß diese Begrenzung auch für andere, als die in § 3 Abs 3 IESG bezeichneten Lösungsarten gelten müsse. Andernfalls würde ein Dienstnehmer, der mit einer im § 3 Abs 3 IESG genannten Endigungsart vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt wurde, gegenüber dem Dienstnehmer, der nach Eröffnung des Konkursverfahrens berechtigt ausgetreten sei oder ungerechtfertigt entlassen wurde, völlig ungleich behandelt. Der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung sei somit nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, jedoch unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Kündigungstermin (§ 3 Abs 3 IESG) und daher bis zum 31. 12. 1995 gesichert. Dem Kläger stehe daher weiteres Insolvenz-Ausfallgeld nur für den Zeitraum vom 4. 12. bis zum 31. 12. 1995 zu.Folge man bei der Beurteilung des darauf aufbauenden Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld der Auffassung des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 6. 5. 1994, 8 ObS 4/94, wonach Paragraph 3, Absatz 3, IESG nicht nur den Anspruch auf laufendes Entgelt, sondern auch die Ansprüche des Dienstnehmers auf Kündigungsentschädigung mit den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen und Terminen begrenze, so dränge sich der Schluß auf, daß diese Begrenzung auch für andere, als die in Paragraph 3, Absatz 3, IESG bezeichneten Lösungsarten gelten müsse. Andernfalls würde ein Dienstnehmer, der mit einer im Paragraph 3, Absatz 3, IESG genannten Endigungsart vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt wurde, gegenüber dem Dienstnehmer, der nach Eröffnung des Konkursverfahrens berechtigt ausgetreten sei oder ungerechtfertigt entlassen wurde, völlig ungleich behandelt. Der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung sei somit nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, jedoch unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Kündigungstermin (Paragraph 3, Absatz 3, IESG) und daher bis zum 31. 12. 1995 gesichert. Dem Kläger stehe daher weiteres Insolvenz-Ausfallgeld nur für den Zeitraum vom 4. 12. bis zum 31. 12. 1995 zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, nicht aber der der beklagten Partei und ändete das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, nach der Formulierung der Außerstreitstellung der beklagten Partei "Vorenthaltung des Gehaltes seit 1. 9. 1995" sei davon auszugehen, daß auch die laufenden Gehälter seit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 21. 9. 1995 bis zum Zeitpunkt des Austrittes am 22. 10. 1995 (Masseforderungen) nicht bezahlt worden seien. Hätte der Kläger ausschließlich wegen eines bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen Entgeltrückstandes seinen Austritt erklärt, so hätte er sich nicht auf den § 26 Z 2 AngG berufen können, weil ein Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Entgeltrückstände nicht sofort und vollständig bezahlen dürfe, weshalb er kein Entgelt "vorenthalte"; außerdem wandle sich mit einer Konkurseröffnung der Entgeltzahlungsanspruch des Arbeitnehmers in einen Konkursteilnahmeanspruch um, der rechtlich nicht geeignet sei, einen vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG zu begründen. Die beklagte Partei habe sich bei der Außerstreitstellung, der Kläger sei wegen der Vorenthaltung seines Gehaltes seit dem 1. 9. 1995 berechtigt ausgetreten, eines Rechtsbegriffes bedient, so daß die diesem zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden gälten. Der außer Streit gestellte Sachverhalt sei daher als Grundlage dafür heranzuziehen, dem Arbeitgeber bzw dem Masseverwalter ein Verschulden zuzurechnen, weil das Verschulden eine Voraussetzung für einen berechtigten Austritt nach § 26 Z 2 AngG darstelle. Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers impliziere dessen Verschulden (Arb 10.395).Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, nicht aber der der beklagten Partei und ändete das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, nach der Formulierung der Außerstreitstellung der beklagten Partei "Vorenthaltung des Gehaltes seit 1. 9. 1995" sei davon auszugehen, daß auch die laufenden Gehälter seit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 21. 9. 1995 bis zum Zeitpunkt des Austrittes am 22. 10. 1995 (Masseforderungen) nicht bezahlt worden seien. Hätte der Kläger ausschließlich wegen eines bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen Entgeltrückstandes seinen Austritt erklärt, so hätte er sich nicht auf den Paragraph 26, Ziffer 2, AngG berufen können, weil ein Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Entgeltrückstände nicht sofort und vollständig bezahlen dürfe, weshalb er kein Entgelt "vorenthalte"; außerdem wandle sich mit einer Konkurseröffnung der Entgeltzahlungsanspruch des Arbeitnehmers in einen Konkursteilnahmeanspruch um, der rechtlich nicht geeignet sei, einen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG zu begründen. Die beklagte Partei habe sich bei der Außerstreitstellung, der Kläger sei wegen der Vorenthaltung seines Gehaltes seit dem 1. 9. 1995 berechtigt ausgetreten, eines Rechtsbegriffes bedient, so daß die diesem zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden gälten. Der außer Streit gestellte Sachverhalt sei daher als Grundlage dafür heranzuziehen, dem Arbeitgeber bzw dem Masseverwalter ein Verschulden zuzurechnen, weil das Verschulden eine Voraussetzung für einen berechtigten Austritt nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG darstelle. Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers impliziere dessen Verschulden (Arb 10.395).
Die Eröffnung des Konkurses am 21. 9. 1995 hätte dem Masseverwalter eine begünstigte Lösung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht, wenn die Kündigung des Masseverwalters innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens ausgesprochen werden konnte. Die Neufassung des § 25 Abs 1 KO durch das IRÄG 1994 sollte durch die Verlagerung des Austrittsrechtes der Arbeitnehmer und des außerordentlichen Kündigungsrechtes des Masseverwalters in den dritten Monat nach Eröffnung des Konkursverfahrens sicherstellen, daß einerseits die Arbeitnehmer für einen Fortbetrieb des Unternehmens zur Verfügung stünden und andererseits der Masseverwalter nicht zu übereilten Entscheidungen gezwungen werde. Der Austritt des Arbeitnehmers und die Kündigung durch den Arbeitgeber sollten aber bereits ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung begünstigt werden, wenn innerhalb der ersten beiden Monate nach Konkurseröffnung die Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens erfolgt sei. Die Schließung des Unternehmens gemäß § 114 Abs 3 KO könne nur mit beschlußmäßiger Bewilligung des Konkursgerichtes unter den Voraussetzungen des § 115 Abs 1 KO erfolgen. Dies setze die Zustellung des Beschlusses an den Masseverwalter voraus (§ 426 iVm § 416 Abs 1 ZPO). Der Zweck des § 25 Abs 1 Z 1 KO (idF IRÄG 1994) schließe es aus, daß es bereits ausreiche, daß der Richter seine Entscheidung, die Schließung des Unternehmens zu bewilligen, bloß gefällt oder mit Übergabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung erlassen habe. Der Masseverwalter hätte daher im Zeitpunkt des berechtigten Austritts des Klägers am 22. 10. 1995 nicht begünstigt kündigen können. Deshalb errechneten sich die Ansprüche des berechtigt austretenden Klägers im Konkurs so, als hätte der Masseverwalter eine ordnungsgemäße Kündigung in Übereinstimmung mit der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. 6. 1996 vorgenommen. Auch wenn der Masseverwalter im Zeitpunkt des verschuldeten Austritts am 22. 10. 1995 hätte begünstigt kündigen können, hätte der Kläger Anspruch auf die höhere Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis zum 30. 6. 1996.Die Eröffnung des Konkurses am 21. 9. 1995 hätte dem Masseverwalter eine begünstigte Lösung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht, wenn die Kündigung des Masseverwalters innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens ausgesprochen werden konnte. Die Neufassung des Paragraph 25, Absatz eins, KO durch das IRÄG 1994 sollte durch die Verlagerung des Austrittsrechtes der Arbeitnehmer und des außerordentlichen Kündigungsrechtes des Masseverwalters in den dritten Monat nach Eröffnung des Konkursverfahrens sicherstellen, daß einerseits die Arbeitnehmer für einen Fortbetrieb des Unternehmens zur Verfügung stünden und andererseits der Masseverwalter nicht zu übereilten Entscheidungen gezwungen werde. Der Austritt des Arbeitnehmers und die Kündigung durch den Arbeitgeber sollten aber bereits ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung begünstigt werden, wenn innerhalb der ersten beiden Monate nach Konkurseröffnung die Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens erfolgt sei. Die Schließung des Unternehmens gemäß Paragraph 114, Absatz 3, KO könne nur mit beschlußmäßiger Bewilligung des Konkursgerichtes unter den Voraussetzungen des Paragraph 115, Absatz eins, KO erfolgen. Dies setze die Zustellung des Beschlusses an den Masseverwalter voraus (Paragraph 426, in Verbindung mit Paragraph 416, Absatz eins, ZPO). Der Zweck des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO in der Fassung IRÄG 1994) schließe es aus, daß es bereits ausreiche, daß der Richter seine Entscheidung, die Schließung des Unternehmens zu bewilligen, bloß gefällt oder mit Übergabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung erlassen habe. Der Masseverwalter hätte daher im Zeitpunkt des berechtigten Austritts des Klägers am 22. 10. 1995 nicht begünstigt kündigen können. Deshalb errechneten sich die Ansprüche des berechtigt austretenden Klägers im Konkurs so, als hätte der Masseverwalter eine ordnungsgemäße Kündigung in Übereinstimmung mit der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. 6. 1996 vorgenommen. Auch wenn der Masseverwalter im Zeitpunkt des verschuldeten Austritts am 22. 10. 1995 hätte begünstigt kündigen können, hätte der Kläger Anspruch auf die höhere Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis zum 30. 6. 1996.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Da zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts des Klägers ein Entgeltrückstand für den nach Konkurseröffnung liegenden Zeitraum vom 21. 9. bis 30. 9. 1995 bestand, war der vorzeitige Austritt des Klägers gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt.Da zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts des Klägers ein Entgeltrückstand für den nach Konkurseröffnung liegenden Zeitraum vom 21. 9. bis 30. 9. 1995 bestand, war der vorzeitige Austritt des Klägers gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin vermeint, dem wegen Vorenthaltens des Entgelts durch den Masseverwalter berechtigt austretenden Kläger stehe Kündigungsentschädigung (Schadenersatz) nur für das bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter gebührende Entgelt zu, aus der Nichteinhaltung des Kündigungstermins könne ein Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 nicht abgeleitet werden, ist ihr zu erwidern, daß der erkennende Senat mit den Entscheidungen vom 26. 8. 1999, 8 ObS 47/97p und 8 ObS 316/98y diesen Schadenersatzanspruch bejaht und dies wie folgt begründet hat:Soweit die Revisionswerberin vermeint, dem wegen Vorenthaltens des Entgelts durch den Masseverwalter berechtigt austretenden Kläger stehe Kündigungsentschädigung (Schadenersatz) nur für das bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter gebührende Entgelt zu, aus der Nichteinhaltung des Kündigungstermins könne ein Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 nicht abgeleitet werden, ist ihr zu erwidern, daß der erkennende Senat mit den Entscheidungen vom 26. 8. 1999, 8 ObS 47/97p und 8 ObS 316/98y diesen Schadenersatzanspruch bejaht und dies wie folgt begründet hat:
"§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 sah nur für den Fall der begünstigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach Abs 1 dieser Bestimmung eine Schadenrsatzforderung des Arbeitnehmers vor, woraus bis zur neuerlichen Änderung des § 25 Abs 2 KO durch das IRÄG 1997 zu erschließen war, daß einem gemäß § 25 Abs 1 KO austretenden Arbeitnehmer nur das für den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufende Entgelt, nicht aber der etwa durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins verursachte weitergehende Schaden gebührte."§ 25 Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 sah nur für den Fall der begünstigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach Absatz eins, dieser Bestimmung eine Schadenrsatzforderung des Arbeitnehmers vor, woraus bis zur neuerlichen Änderung des Paragraph 25, Absatz 2, KO durch das IRÄG 1997 zu erschließen war, daß einem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO austretenden Arbeitnehmer nur das für den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufende Entgelt, nicht aber der etwa durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins verursachte weitergehende Schaden gebührte.
Zieht man in Betracht, daß es sich beim Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 25 KO um ein von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers unabhängiges, zusätzlich gewährtes Austrittsrecht handelte, das den Zweck hatte, den Arbeitnehmer nicht für die Dauer der Kündigungsfrist an den insolventen Vertragspartner zu binden (siehe Denkschrift zur Einführung einer KO, AO und AnfO, 28), dann war es durchaus sachgerecht, den nach dieser Bestimmung austretenden nicht einem vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmer gleichzustellen. Folgerichtig hat der VfGH in der Entscheidung VfSlg 10411 gebilligt, daß dem nach § 25 KO austretenden Arbeitnehmer keine über die bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist (ohne Beachtung des Termins) gebührenden Entgeltansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüche zustanden, aber zum Ausdruck gebracht, daß dies für einen auf Verschulden des Arbeitgebers am Austritt gegründeten Anspruch nach § 29 AngG zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde (siehe auch 8 ObS 2072/96f = SSV-NF 10/90 = RdW 1997, 555).Zieht man in Betracht, daß es sich beim Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, KO um ein von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers unabhängiges, zusätzlich gewährtes Austrittsrecht handelte, das den Zweck hatte, den Arbeitnehmer nicht für die Dauer der Kündigungsfrist an den insolventen Vertragspartner zu binden (siehe Denkschrift zur Einführung einer KO, AO und AnfO, 28), dann war es durchaus sachgerecht, den nach dieser Bestimmung austretenden nicht einem vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmer gleichzustellen. Folgerichtig hat der VfGH in der Entscheidung VfSlg 10411 gebilligt, daß dem nach Paragraph 25, KO austretenden Arbeitnehmer keine über die bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist (ohne Beachtung des Termins) gebührenden Entgeltansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüche zustanden, aber zum Ausdruck gebracht, daß dies für einen auf Verschulden des Arbeitgebers am Austritt gegründeten Anspruch nach Paragraph 29, AngG zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde (siehe auch 8 ObS 2072/96f = SSV-NF 10/90 = RdW 1997, 555).
Gegenstand der Entscheidung VfSlg 13498 waren sodann Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern infolge Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO sowie infolge eines nach Eintritt eines in § 1 Abs 1 IESG genannten Tatbestandes erfolgten Austrittes nach § 26 Z 2 AngG. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dem Arbeitnehmer - anders als dem Vertragspartner des Gemeinschuldners im Falle der außerordentlichen Vertragsauflösung nach den §§ 21 und 23 KO - einen Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Masseverwalters zu versagen und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austrittes aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist zu begrenzen und hob § 25 KO als verfassungswidrig auf.Gegenstand der Entscheidung VfSlg 13498 waren sodann Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern infolge Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, KO sowie infolge eines nach Eintritt eines in Paragraph eins, Absatz eins, IESG genannten Tatbestandes erfolgten Austrittes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dem Arbeitnehmer - anders als dem Vertragspartner des Gemeinschuldners im Falle der außerordentlichen Vertragsauflösung nach den Paragraphen 21 und 23 KO - einen Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Masseverwalters zu versagen und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austrittes aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist zu begrenzen und hob Paragraph 25, KO als verfassungswidrig auf.
Mit § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 trug der Gesetzgeber, wie auch den EBzRV 1384 BlgNR 18. GP 9, zu entnehmen ist, dieser Entscheidung dadurch Rechnung, daß nach dem Vorbild des § 20d AO festgelegt wurde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens hat und die durch die Kündigung nach § 25 Abs 1 KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche als Konkursforderung anmelden kann.Mit Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 trug der Gesetzgeber, wie auch den EBzRV 1384 BlgNR 18. GP 9, zu entnehmen ist, dieser Entscheidung dadurch Rechnung, daß nach dem Vorbild des Paragraph 20 d, AO festgelegt wurde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens hat und die durch die Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche als Konkursforderung anmelden kann.
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist daher nach dem Zweck der Regelung und verfassungskonform dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht (siehe auch Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141[143]; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188[195]).Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 ist daher nach dem Zweck der Regelung und verfassungskonform dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den Paragraphen 29, AngG und 1162b ABGB - bei Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht (siehe auch Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141[143]; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188[195]).
Der erkennende Senat folgt daher der Entscheidung 9 ObA 2276/96p (=
Arb 11.582 = ZIK 1997, 222) in der zu § 25 KO idF IRÄG 1994
ausgesprochen wurde, daß dem wegen Vorenthaltens des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter austretenden Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach § 25 Abs 1 KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO zusteht. Die gleichfalls zuausgesprochen wurde, daß dem wegen Vorenthaltens des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter austretenden Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 25, Absatz 2, KO zusteht. Die gleichfalls zu
§ 25 KO idF IRÄG 1994 ergangene Entscheidung 8 ObS 3/98v (= WBlParagraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1994 ergangene Entscheidung 8 ObS 3/98v (= WBl
1998/273 = ZIK 1998, 126) steht damit nicht in Widerspruch, da dort
die Berechtigung des Austritts nach § 26 Z 2 AngG deswegen verneint wurde, weil zum Zeitpunkt des Austrittes ein Vorschuß auf Insolvenzausfallgeld bereits mit Bescheid zuerkannt und eine dem Arbeitnehmer zumutbare Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war."die Berechtigung des Austritts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG deswegen verneint wurde, weil zum Zeitpunkt des Austrittes ein Vorschuß auf Insolvenzausfallgeld bereits mit Bescheid zuerkannt und eine dem Arbeitnehmer zumutbare Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war."
Der Kläger hat daher gemäß § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 iVm § 29 AngG einen Schadenersazanspruch in Höhe dessen, was ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung ohne die durch § 25 Abs 1 KO idF IRÄG 1994 eingeräumte, eine frühere Beendigung ermöglichende Begünstigung gebührt hätte.Der Kläger hat daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 in Verbindung mit Paragraph 29, AngG einen Schadenersazanspruch in Höhe dessen, was ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung ohne die durch Paragraph 25, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1994 eingeräumte, eine frühere Beendigung ermöglichende Begünstigung gebührt hätte.
Da der Gesetzgeber mit dem Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO den Nachteil ausgleichen will, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß der Masseverwalter von der ihm durch § 25 Abs 1 KO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und dadurch das Arbeitsverhältnis früher beendet, als dies sonst dem Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Termine und vertraglicher Kündigungsbestimmungen möglich wäre, ist der Berechnung der Ansprüche des wegen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt austretenden Arbeitnehmers nach § 25 Abs 2 KO unter Bedachtnahme auf § 29 AngG eine Beendigung durch nicht von der vorherigen Anordnung der Schließung des Unternehmens abhängige ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zugrundezulegen. Da diese zum Zeitpunkt des Austrittes des Klägers möglich gewesen wäre, ist es für die Berechnung des Kündigungsentschädigungs- und Schadenersatzanspruches des Klägers ohne Bedeutung, ob begünstigte Kündigung nach § 25 Abs 1 Z 1 KO idF IRÄG 1994 schon ab der Beschlußfassung über die Schließung oder erst nach Zustellung des Beschlusses zulässig gewesen wäre.Da der Gesetzgeber mit dem Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO den Nachteil ausgleichen will, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß der Masseverwalter von der ihm durch Paragraph 25, Absatz eins, KO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und dadurch das Arbeitsverhältnis früher beendet, als dies sonst dem Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Termine und vertraglicher Kündigungsbestimmungen möglich wäre, ist der Berechnung der Ansprüche des wegen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt austretenden Arbeitnehmers nach Paragraph 25, Absatz 2, KO unter Bedachtnahme auf Paragraph 29, AngG eine Beendigung durch nicht von der vorherigen Anordnung der Schließung des Unternehmens abhängige ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zugrundezulegen. Da diese zum Zeitpunkt des Austrittes des Klägers möglich gewesen wäre, ist es für die Berechnung des Kündigungsentschädigungs- und Schadenersatzanspruches des Klägers ohne Bedeutung, ob begünstigte Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO in der Fassung IRÄG 1994 schon ab der Beschlußfassung über die Schließung oder erst nach Zustellung des Beschlusses zulässig gewesen wäre.
Da § 25 Abs 2 KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Kläger nach § 25 Abs 2 KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. 6. 1996 gebührenden Entgelts zu. Soweit in 8 ObS 3/98v - im Rahmen eines obiter dictum - die Auffassung vertreten wurde, längere vertragliche Kündigungsfristen seien bereits im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach § 25 Abs 2 KO nicht zu berücksichtigen, kann dies angesichts der oben dargestellten Entwicklungsgeschichte des § 25 KO idF IRÄG 1994 nicht aufrechterhalten werden, da eine Gleichstellung dieses Anspruches etwa mit dem in § 23 Abs 1 KO geregelten Schadenersatzanspruch des Bestandgebers bei außerordentlicher Kündigung des Bestandvertrages durch den Masseverwalter unter Einhaltung bloß der gesetzlichen Fristen und Termine zur Folge hat, daß dem Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers ebenso wie dem Bestandgeber im Konkurs des Betandnehmers Schadenersatz wegen Nichteinhaltung vertraglicher Kündigungsbestimmungen zu gewähren ist (zum Schadenersatzanspruch des Bestandgebers aus der wegen Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen bewirkten Verkürzung der Bestandzeit siehe SZ 49/109; 5 Ob 301/78; 5 Ob 316/81; SZ 56/78; 8 Ob 1010/92 und 7 Ob 2410/96d). Gleiches gilt für den vom Gesetzgeber als Vorbild für § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 genommenen § 20d AO (SZ 49/109; 5 Ob 301/78).Da Paragraph 25, Absatz 2, KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Kläger nach Paragraph 25, Absatz 2, KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. 6. 1996 gebührenden Entgelts zu. Soweit in 8 ObS 3/98v - im Rahmen eines obiter dictum - die Auffassung vertreten wurde, längere vertragliche Kündigungsfristen seien bereits im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 25, Absatz 2, KO nicht zu berücksichtigen, kann dies angesichts der oben dargestellten Entwicklungsgeschichte des Paragraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1994 nicht aufrechterhalten werden, da eine Gleichstellung dieses Anspruches etwa mit dem in Paragraph 23, Absatz eins, KO geregelten Schadenersatzanspruch des Bestandgebers bei außerordentlicher Kündigung des Bestandvertrages durch den Masseverwalter unter Einhaltung bloß der gesetzlichen Fristen und Termine zur Folge hat, daß dem Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers ebenso wie dem Bestandgeber im Konkurs des Betandnehmers Schadenersatz wegen Nichteinhaltung vertraglicher Kündigungsbestimmungen zu gewähren ist (zum Schadenersatzanspruch des Bestandgebers aus der wegen Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen bewirkten Verkürzung der Bestandzeit siehe SZ 49/109; 5 Ob 301/78; 5 Ob 316/81; SZ 56/78; 8 Ob 1010/92 und 7 Ob 2410/96d). Gleiches gilt für den vom Gesetzgeber als Vorbild für Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 genommenen Paragraph 20 d, AO (SZ 49/109; 5 Ob 301/78).
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der nur aus der vertraglichen Verlängerung der Kündigungsfrist abgeleitete Schadenersatzanspruch des Klägers sei auch gesichert.
Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen (8 ObS 294/97m = ZIK 1998, 134; 8 ObS 3/98v), daß die Beschränkung des § 3 Abs 3 IESG idF vor der Novelle BGBl 107/1997 auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gilt. Auch in diesem Fall sei es folgerichtig, daß dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebühre, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart habe. Dies erhelle schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB und § 29 Abs 1 AngG im Ausmaß jenes Entgelts zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer.Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen (8 ObS 294/97m = ZIK 1998, 134; 8 ObS 3/98v), daß die Beschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 107 aus 1997, auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gilt. Auch in diesem Fall sei es folgerichtig, daß dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebühre, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart habe. Dies erhelle schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 1162 b, ABGB und Paragraph 29, Absatz eins, AngG im Ausmaß jenes Entgelts zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer.
Daher gebührt dem Kläger Insolvenzausfallgeld nur für den Zeitraum bis 31. 12. 1995, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins durch den Masseverwalter geendet hätte.
Da die beklagte Partei mit der Revision ebenso wie mit der Berufung auch den durch das Erstgericht erfolgten Zuspruch von S 31.907,83 sA erfolglos bekämpft hat, waren dem Kläger gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen.Da die beklagte Partei mit der Revision ebenso wie mit der Berufung auch den durch das Erstgericht erfolgten Zuspruch von S 31.907,83 sA erfolglos bekämpft hat, waren dem Kläger gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen.
Anmerkung
E55102 08C03797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00379.97M.0909.000Dokumentnummer
JJT_19990909_OGH0002_008OBS00379_97M0000_000