TE OGH 1999/6/24 8ObA298/98a

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und Dr. Wolfgang Adametz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Michael Z*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Helmut G*****, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. G***** GmbH, ***** und 2. Ing. Albert G*****, beide vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen S 1,683.859,-- sA (Revisionsinteresse S 1,651.223,93 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juni 1998, GZ 8 Ra 78/98x-29, mit dem infolge Berufungen beider Teile das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 1997, GZ 23 Cga 63/97z-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.483,31 (darin S 4.080,55 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20. 3. 1996 wurde über das Vermögen des späteren Gemeinschuldners, eines Baumeisters, das Ausgleichsverfahren eröffnet; am 30. 7. 1996 kam es zum Anschlußkonkurs.

Die Dienstnehmer des Ausgleichsschuldners Josef F*****, Johann B***** und Herwig A***** traten am 12. 4. 1996 und der Dienstnehmer Ing. Reinhard S***** trat am 19. 4. 1996 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus; sie hatten in der Zeit vom 1. 2. 1996 bis zum vorzeitigen Austritt vom Dienstgeber kein Entgelt erhalten. Das Dienstverhältnis des Siegfried K***** wurde vom beklagten Ausgleichs- und späteren Masseverwalter im Einverständnis mit dem Ausgleichsschuldner am 9. 6. 1996 gekündigt.

Aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wurden Dienstnehmeransprüche im Gesamtbetrag von S 1,683.859,-- beglichen, die damit nach § 11 IESG auf den Fonds übergegangen sind, und zwar wurden folgende Zahlungen geleistet:Aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wurden Dienstnehmeransprüche im Gesamtbetrag von S 1,683.859,-- beglichen, die damit nach Paragraph 11, IESG auf den Fonds übergegangen sind, und zwar wurden folgende Zahlungen geleistet:

An Josef F***** S 1.624,-- an Urlaubsentschädigung und Zinsen; an Johann B***** S 498.594,-- (richtig: S 489.594,--) an Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Zinsen (davon S 70.316,56 Kündigungsentschädigung); an Herwig A***** S 228.646,-- an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung (davon S 56.484,90 Kündigungsentschädigung); an Ing. Reinhard S***** S 939.657,-- an Sonderzahlungen, Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Kosten und Zinsen (davon S 8.297,07 Sonderzahlungen und S 208.507,13 Kündigungs- entschädigung) und an Siegfried K***** S 24.338,-- an Lohn, Sonderzahlungen und Zinsen.

Mit der Behauptung, es handle sich um Masseforderungen, begehrt der Fonds vom Massseverwalter den vorhin genannten Betrag ersetzt.

Der beklagte Masseverwalter beantragt die Klagsabweisung und wendet ein, es handle sich um keine Masse-, sondern um Konkursforderungen.

Das Erstgericht sprach dem klagenden Fonds S 365.948,70 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 1,317.910,24 sA ab. Rechtlich vertrat es die Ansicht, daß der vorzeitige Austritt der Dienstnehmer wegen der Nichtbezahlung des Entgelts seit 1. 2. 1996 berechtigt erfolgt sei. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem IRÄG 1994 seien bevorrechtete Forderungen der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs 1 Z 3 AO laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Zeit nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Unter laufendem Entgelt seien auch Ansprüche auf das Entgelt während der Kündigungsfrist zu verstehen. Es seien daher die Kündigungsentschädigung und die daraus resultierenden Zinsen zu den bevorrechteten Forderungen zu zählen. Nicht bevorrechtet seien alle übrigen Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch das rückständige Entgelt aus der Zeit vor der Ausgleichseröffnung, wie sich aus einem Umkehrschluß aus der neugeschaffenen Z 3a des § 23 Abs 1 AO idF IRÄG 1997 ergäbe. Anders liege der Fall beim Dienstnehmer K*****, welcher während des Ausgleichsverfahrens vom Ausgleichsverwalter gekündigt worden sei und für welchen nur Entgeltansprüche für den Zeitraum nach Ausgleichseröffnung begehrt würden. Diese Forderungen seien unter § 23 Abs 1 Z 3 AO aF zu subsumieren, weshalb sie bevorrechtet seien. Dies ergebe einen Zuspruch von S 365.948,76 sA.Das Erstgericht sprach dem klagenden Fonds S 365.948,70 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 1,317.910,24 sA ab. Rechtlich vertrat es die Ansicht, daß der vorzeitige Austritt der Dienstnehmer wegen der Nichtbezahlung des Entgelts seit 1. 2. 1996 berechtigt erfolgt sei. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem IRÄG 1994 seien bevorrechtete Forderungen der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Zeit nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Unter laufendem Entgelt seien auch Ansprüche auf das Entgelt während der Kündigungsfrist zu verstehen. Es seien daher die Kündigungsentschädigung und die daraus resultierenden Zinsen zu den bevorrechteten Forderungen zu zählen. Nicht bevorrechtet seien alle übrigen Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch das rückständige Entgelt aus der Zeit vor der Ausgleichseröffnung, wie sich aus einem Umkehrschluß aus der neugeschaffenen Ziffer 3 a, des Paragraph 23, Absatz eins, AO in der Fassung IRÄG 1997 ergäbe. Anders liege der Fall beim Dienstnehmer K*****, welcher während des Ausgleichsverfahrens vom Ausgleichsverwalter gekündigt worden sei und für welchen nur Entgeltansprüche für den Zeitraum nach Ausgleichseröffnung begehrt würden. Diese Forderungen seien unter Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO aF zu subsumieren, weshalb sie bevorrechtet seien. Dies ergebe einen Zuspruch von S 365.948,76 sA.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Teile Berufung. Der klagende Fonds bekämpfte den abweisenden Teil; der Beklagte den stattgebenden Teil insoweit, als der klagenden Partei ein höherer Betrag als S 24.338,-- (Lohn des Siegfried K*****) zuerkannt worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten zur Gänze und der der klagenden Partei teilweise Folge, änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, daß es neben dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen zusprechenden Teil von S 24.338 dem Kläger weitere S 8.297,07 betreffend Sonderzahlungen für die Zeit zwischen Ausgleichseröffnung und vorzeitigen Austritt zusprach, sodaß der klagende Fonds insgesamt S 32.635,07 sA erhielt; das Mehrbegehren von S 1,651.223,93 sA wies es ab und ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Bevorrechtung der Ansprüche aus der Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach dem IRÄG 1994 divergierende Lehrmeinungen bestünden und eine gefestige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage fehle.

In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Berufungsgericht durch Vergleich mit den vor dem IRÄG 1994 und den danach geltenden Fassungen (IRÄG 1997) der weitgehend analogen Regelungen der AO und der KO zum Ergebnis, daß sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ein Vorrecht im Ausgleichsverfahren nur die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich der Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens genießen und Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht bevorrechtet sein sollten. Das Berufungsgericht vertrat, der Ansicht Liebegs (Insolvenzentgeltsicherungsgesetz 192) folgend die Ansicht, daß Ansprüche der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt zuzüglich (aliquoter) Sonderzahlungen für die Zeit ab Ausgleichseröffnung stets bevorrechtet, alle anderen Forderungen immer Ausgleichsforderungen seien. Die privilegierte Lösung der Arbeitsverhältnisse nach den §§ 20b, 20c AO bzw § 25 KO habe also auf die insolvenzrechtliche Qualifikation der Arbeitnehmerforderungen keinen Einfluß mehr. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Abfertigung, Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung, Ansprüche aus der Betriebspension) seien nun immer bloß als Konkurs- oder Ausgleichsforderungen zu qualifzieren. Dies führe zum Ergebnis, daß die geltend gemachten Beendigungsansprüche einschließlich der Kündigungsentschädigung, die rechtlich nicht als laufendes Entgelt für die Zeit der Kündigungsfrist, sondern als ein Ersatzanspruch, der rechtlich das Schicksal der übrigen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses resultierenden Ansprüche teile, anzusehen seien, keine bevorrechteten Forderungen seien. Selbst wenn man der Rechtsmeinung Liebegs nicht folgte, könnte dies zu keinem Erfolg für die klagende Partei führen, weil zur Zeit der Lösung der Arbeitsverhältnisse durch vorzeitigen Austritt die Monatsfrist nach § 20b Abs 3 AO aF noch nicht abgelaufen gewesen sei und daher nicht von einer Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse durch den Ausgleichsverwalter ausgegangen werden könnte.In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Berufungsgericht durch Vergleich mit den vor dem IRÄG 1994 und den danach geltenden Fassungen (IRÄG 1997) der weitgehend analogen Regelungen der AO und der KO zum Ergebnis, daß sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ein Vorrecht im Ausgleichsverfahren nur die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich der Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens genießen und Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht bevorrechtet sein sollten. Das Berufungsgericht vertrat, der Ansicht Liebegs (Insolvenzentgeltsicherungsgesetz 192) folgend die Ansicht, daß Ansprüche der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt zuzüglich (aliquoter) Sonderzahlungen für die Zeit ab Ausgleichseröffnung stets bevorrechtet, alle anderen Forderungen immer Ausgleichsforderungen seien. Die privilegierte Lösung der Arbeitsverhältnisse nach den Paragraphen 20 b,, 20c AO bzw Paragraph 25, KO habe also auf die insolvenzrechtliche Qualifikation der Arbeitnehmerforderungen keinen Einfluß mehr. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Abfertigung, Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung, Ansprüche aus der Betriebspension) seien nun immer bloß als Konkurs- oder Ausgleichsforderungen zu qualifzieren. Dies führe zum Ergebnis, daß die geltend gemachten Beendigungsansprüche einschließlich der Kündigungsentschädigung, die rechtlich nicht als laufendes Entgelt für die Zeit der Kündigungsfrist, sondern als ein Ersatzanspruch, der rechtlich das Schicksal der übrigen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses resultierenden Ansprüche teile, anzusehen seien, keine bevorrechteten Forderungen seien. Selbst wenn man der Rechtsmeinung Liebegs nicht folgte, könnte dies zu keinem Erfolg für die klagende Partei führen, weil zur Zeit der Lösung der Arbeitsverhältnisse durch vorzeitigen Austritt die Monatsfrist nach Paragraph 20 b, Absatz 3, AO aF noch nicht abgelaufen gewesen sei und daher nicht von einer Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse durch den Ausgleichsverwalter ausgegangen werden könnte.

Gegen den klagsabweisenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des klagenden Fonds wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn der vollen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsanstrag.

Der beklagte Masseverwalter beantragt die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zwar oberstgerichtliche Rechtsprechung zur entscheidenden Frage der konkursrechtlichen Qualifikation der beendigungsabhängigen Ansprüche bei Austritt wegen Nichtzahlung des laufenden Entgelts während der Frist des § 25 Abs 1 KO, nicht aber während der Frist des § 20c Abs 3 AO vorliegt und die Voraussetzungen für die Lösung von Arbeitsverhältnissen infolge Konkurs- und Ausgleichseröffnung nicht völlig ident sind; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zwar oberstgerichtliche Rechtsprechung zur entscheidenden Frage der konkursrechtlichen Qualifikation der beendigungsabhängigen Ansprüche bei Austritt wegen Nichtzahlung des laufenden Entgelts während der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO, nicht aber während der Frist des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO vorliegt und die Voraussetzungen für die Lösung von Arbeitsverhältnissen infolge Konkurs- und Ausgleichseröffnung nicht völlig ident sind; sie ist aber nicht berechtigt.

Das - inzwischen durch das IRÄG 1997 teilweise bereits wieder überholte - IRÄG 1994 regelte ausdrücklich nur die Einordnung der Beendigungsansprüche für den Fall der begünstigten Kündigung aufgrund der Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung und stufte diese eindeutig als Konkurs- bzw Ausgleichsforderungen ein (§ 25 Abs 1 letzter Satz KO bzw § 20c Abs 3 letzter Satz AO), wogegen die Frage der Einordnung der Beendigungsansprüche im Falle einer anderen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich geregelt wurde, was vorerst zahlreiche Unklarheiten gebracht hat (vgl die dazu ergangenen literarischen Stellungnahmen: Bartos, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, SozSi 1994, 161; Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz- und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188; Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 461; Liebeg, Die Änderung der Rechtstellung der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141; Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, KSV-Mitteilungen Extra 1994, 34; Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen?, ZIK 1995, 42; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186; Nunner, Rechtsfragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs, ÖJZ 1997, 241). Inzwischen wurden diese Unklarheiten aber weitgehend durch oberstgerichtliche Judikatur geklärt; dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation.Das - inzwischen durch das IRÄG 1997 teilweise bereits wieder überholte - IRÄG 1994 regelte ausdrücklich nur die Einordnung der Beendigungsansprüche für den Fall der begünstigten Kündigung aufgrund der Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung und stufte diese eindeutig als Konkurs- bzw Ausgleichsforderungen ein (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO bzw Paragraph 20 c, Absatz 3, letzter Satz AO), wogegen die Frage der Einordnung der Beendigungsansprüche im Falle einer anderen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich geregelt wurde, was vorerst zahlreiche Unklarheiten gebracht hat vergleiche die dazu ergangenen literarischen Stellungnahmen: Bartos, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, SozSi 1994, 161; Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz- und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188; Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 461; Liebeg, Die Änderung der Rechtstellung der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141; Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, KSV-Mitteilungen Extra 1994, 34; Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen?, ZIK 1995, 42; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186; Nunner, Rechtsfragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs, ÖJZ 1997, 241). Inzwischen wurden diese Unklarheiten aber weitgehend durch oberstgerichtliche Judikatur geklärt; dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation.

Daß der vorzeitige Austritt von Arbeitnehmern infolge von Nichtzahlung des ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstandes durch den Masseverwalter nicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG verwirklicht, weil dieser an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden und gar nicht berechtigt ist, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen außerhalb der Abwicklung Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen, ist inzwischen klargestellt (8 ObS 2080/96g = SZ 69/106 ua; zuletzt 8 ObS 208/98s = ZIK 1999, 30 = WBl 1999, 177). Derartige Lohnrückstände lagen zwar auch hier vor; um die geht es aber vorliegendenfalls nicht.Daß der vorzeitige Austritt von Arbeitnehmern infolge von Nichtzahlung des ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstandes durch den Masseverwalter nicht den Austrittsgrund des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG verwirklicht, weil dieser an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden und gar nicht berechtigt ist, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen außerhalb der Abwicklung Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen, ist inzwischen klargestellt (8 ObS 2080/96g = SZ 69/106 ua; zuletzt 8 ObS 208/98s = ZIK 1999, 30 = WBl 1999, 177). Derartige Lohnrückstände lagen zwar auch hier vor; um die geht es aber vorliegendenfalls nicht.

Die Arbeitnehmer waren infolge Nichtzahlung des Lohns durch den Schuldner bzw Ausgleichsverwalter während der Frist des § 20c Abs 3 AO vorzeitig ausgetreten. Daß dies ein Austrittsgrund ist, ist unstrittig. Fraglich ist nur, ob die durch den vorzeitigen Austritt entstehenden Beendigungsansprüche bevorrechtete Forderungen bzw Masseforderungen oder Ausgleichs- bzw Konkursforderungen sind, weil der Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw der Masseverwalter noch von der begünstigten Lösungsmöglichkeit des § 20c Abs 3 AO bzw § 25 Abs 1 KO hätte Gebrauch machen können.Die Arbeitnehmer waren infolge Nichtzahlung des Lohns durch den Schuldner bzw Ausgleichsverwalter während der Frist des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO vorzeitig ausgetreten. Daß dies ein Austrittsgrund ist, ist unstrittig. Fraglich ist nur, ob die durch den vorzeitigen Austritt entstehenden Beendigungsansprüche bevorrechtete Forderungen bzw Masseforderungen oder Ausgleichs- bzw Konkursforderungen sind, weil der Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw der Masseverwalter noch von der begünstigten Lösungsmöglichkeit des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO bzw Paragraph 25, Absatz eins, KO hätte Gebrauch machen können.

Dies ist - worauf der Revisionsgegner zurecht hinweist - für das Konkursverfahren inzwischen durch oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Wie der Oberste Gerichtshof in der vom Revisionswerber für seinen Standpunkt mehrfach zitierten Entscheidung 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, aus der er allerdings unrichtige Schlußfolgerungen zieht, ausgesprochen hat, war es Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrecht des Arbeitnehmers und des begünstigten Kündigungsrechts des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch Qualifikation von laufendem Entgelt nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen des IESG zu bewirken (RV 1384 BlgNR 18. GP, 8). Dadurch sollte eine Unternehmensfortführung auf Kosten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vermieden werden, aber an der bisherigen Qualifikation der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen - sofern das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz gelöst wurde - nichts geändert werden (AB 1475 BlgNR 18. GP, 1; Bauer aaO 46; Grießer ZAS 1994, 188; ders, RdW 1996, 269). Anderenfalls würde es nämlich infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und den austrittswilligen Arbeitnehmern kommen, von dessen Ausgang es abgehangen wäre, ob § 25 KO Anwendung finde. Dies wäre darauf hinausgelaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeitnehmer gegenüber jenen, die durch einen Verbleib im Unternehmen größere Betriebstreue bewiesen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Daher ist, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, 9 ObA 157/95 = RdW 1996, 278 und 9 ObA 200/95 = ecolex 1996, 297, dargelegt hat, die Regelung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind.Wie der Oberste Gerichtshof in der vom Revisionswerber für seinen Standpunkt mehrfach zitierten Entscheidung 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, aus der er allerdings unrichtige Schlußfolgerungen zieht, ausgesprochen hat, war es Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrecht des Arbeitnehmers und des begünstigten Kündigungsrechts des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch Qualifikation von laufendem Entgelt nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen des IESG zu bewirken (RV 1384 BlgNR 18. GP, 8). Dadurch sollte eine Unternehmensfortführung auf Kosten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vermieden werden, aber an der bisherigen Qualifikation der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen - sofern das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz gelöst wurde - nichts geändert werden (AB 1475 BlgNR 18. GP, 1; Bauer aaO 46; Grießer ZAS 1994, 188; ders, RdW 1996, 269). Anderenfalls würde es nämlich infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und den austrittswilligen Arbeitnehmern kommen, von dessen Ausgang es abgehangen wäre, ob Paragraph 25, KO Anwendung finde. Dies wäre darauf hinausgelaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeitnehmer gegenüber jenen, die durch einen Verbleib im Unternehmen größere Betriebstreue bewiesen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Daher ist, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, 9 ObA 157/95 = RdW 1996, 278 und 9 ObA 200/95 = ecolex 1996, 297, dargelegt hat, die Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 25, KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO eingetreten ist) und des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zitierten Entscheidung 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, angedeutet und in der Entscheidung 9 ObA 2276/96b = Arb 11.582 = ZIK 1997, 222, ausführlich dargelegt, daß dann, wenn die Frist des § 25 Abs 1 KO zur begünstigten Kündigung noch nicht verstrichen ist und der Masseverwalter noch keinerlei Verhalten gesetzt hat, daß auf seinen Eintrittswillen im Sinn des § 46 Abs 1 Z 4 KO schließen ließe, sein Eintritt in die vor Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner begründeten Arbeitsverhältnisse nicht anzunehmen ist und daher die Unterlassung der Entgeltzahlung während der noch offenen Frist des § 25 Abs 1 KO nicht als zur Qualifikation der Beendigungsansprüche als Masseforderung führende Rechtshandlung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 5 KO anzusehen ist. Hieraus folgt, daß dann, wenn der Austritt des Arbeitnehmers während der Frist des § 25 Abs 1 KO erfolgt ist, dieser so zu behandeln ist, als wäre das Arbeitsverhältnis durch den Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO gelöst worden, was zur Einordnung der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen führen muß.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zitierten Entscheidung 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, angedeutet und in der Entscheidung 9 ObA 2276/96b = Arb 11.582 = ZIK 1997, 222, ausführlich dargelegt, daß dann, wenn die Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO zur begünstigten Kündigung noch nicht verstrichen ist und der Masseverwalter noch keinerlei Verhalten gesetzt hat, daß auf seinen Eintrittswillen im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO schließen ließe, sein Eintritt in die vor Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner begründeten Arbeitsverhältnisse nicht anzunehmen ist und daher die Unterlassung der Entgeltzahlung während der noch offenen Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO nicht als zur Qualifikation der Beendigungsansprüche als Masseforderung führende Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO anzusehen ist. Hieraus folgt, daß dann, wenn der Austritt des Arbeitnehmers während der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO erfolgt ist, dieser so zu behandeln ist, als wäre das Arbeitsverhältnis durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO gelöst worden, was zur Einordnung der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen führen muß.

Wenn auch die Rechtslage bei Ausgleichseröffnung insofern nicht mit der bei Konkurseröffnung ident ist, als die Ausgleichseröffnung für den Arbeitnehmer keinen Austrittsgrund bildet und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters binnen einem Monat begünstigt auflösen kann, sind die beiden Regelungen im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Einordnung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Konkursforderung bzw nicht bevorrechtete Forderung (§ 25 Abs 1 letzter Satz KO - § 20c Abs 3 letzter Satz AO) und der Regelung, was Masseforderung bzw bevorrechtete Forderung ist (laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung - § 46 Abs 1 Z 3 KO - § 23 Abs 1 Z 3 AO), auch wenn eine § 46 Abs 1 Z 5 und 6 KO entsprechende Regelung in der AO infolge der grundsätzlichen Handlungsfähigkeit des Schuldners konsequenterweise fehlt, dermaßen parallel aufgebaut, daß sich die im Konkursverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf die Parallelregelung im Ausgleichsverfahren übertragen lassen (vgl 8 ObS 2080/96g = SZ 69/196, für den umgekehrten Fall - Nachbildung des § 25 Abs 2 KO nach dem Vorbild des § 20d AO).Wenn auch die Rechtslage bei Ausgleichseröffnung insofern nicht mit der bei Konkurseröffnung ident ist, als die Ausgleichseröffnung für den Arbeitnehmer keinen Austrittsgrund bildet und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters binnen einem Monat begünstigt auflösen kann, sind die beiden Regelungen im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Einordnung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Konkursforderung bzw nicht bevorrechtete Forderung (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO - Paragraph 20 c, Absatz 3, letzter Satz AO) und der Regelung, was Masseforderung bzw bevorrechtete Forderung ist (laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung - Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO - Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO), auch wenn eine Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 KO entsprechende Regelung in der AO infolge der grundsätzlichen Handlungsfähigkeit des Schuldners konsequenterweise fehlt, dermaßen parallel aufgebaut, daß sich die im Konkursverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf die Parallelregelung im Ausgleichsverfahren übertragen lassen vergleiche 8 ObS 2080/96g = SZ 69/196, für den umgekehrten Fall - Nachbildung des Paragraph 25, Absatz 2, KO nach dem Vorbild des Paragraph 20 d, AO).

Da auch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Austritts der Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des laufenden Lohns die Frist zur begünstigten Kündigung durch den Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichverwalters noch offen war und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter ein Verhalten gesetzt wurde, welches darauf schließen ließe, daß sie von der begünstigten Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, berechtigte die Unterlassung der laufenden Entgeltzahlung während der Frist des § 20c Abs 3 AO zwar die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, führte aber nicht zur Qualifikation der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer als bevorrechtete Forderungen.Da auch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Austritts der Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des laufenden Lohns die Frist zur begünstigten Kündigung durch den Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichverwalters noch offen war und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter ein Verhalten gesetzt wurde, welches darauf schließen ließe, daß sie von der begünstigten Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, berechtigte die Unterlassung der laufenden Entgeltzahlung während der Frist des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO zwar die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, führte aber nicht zur Qualifikation der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer als bevorrechtete Forderungen.

Die hier strittigen Beendigungsansprüche stellen daher im Ausgleich nur Ausgleichsforderungen und im Anschlußkonkurs daher nur Konkursforderungen dar, sodaß der klagende Fonds, auf den die von ihm beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 11 IESG übergegangen sind, diese Beträge nicht als Masseforderungen, sondern nur als Konkursforderungen geltend machen kann. Das Klagebegehren des Fonds auf volle Zahlung der beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer, weil sie Masseforderungen seien, wurde daher zu Recht abgewiesen.Die hier strittigen Beendigungsansprüche stellen daher im Ausgleich nur Ausgleichsforderungen und im Anschlußkonkurs daher nur Konkursforderungen dar, sodaß der klagende Fonds, auf den die von ihm beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 11, IESG übergegangen sind, diese Beträge nicht als Masseforderungen, sondern nur als Konkursforderungen geltend machen kann. Das Klagebegehren des Fonds auf volle Zahlung der beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer, weil sie Masseforderungen seien, wurde daher zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E54357 08B02988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00298.98A.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_008OBA00298_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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