Norm
AngG §26 Z2Rechtssatz
Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO (hier: in Verbindung mit § 45a AMFG) kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AustrittEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108135Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008