RS OGH 1998/7/8 9ObA146/98f, 9ObA75/17w

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Norm

AMFG §45a

Rechtssatz

Eine Meldepflicht des Dienstgebers ist nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt. Unberücksichtigt bleiben in diesem Zusammenhang Kündigungen seitens der Dienstnehmer, da nur auf den Fall der Verringerung des Beschäftigungsstandes durch den Dienstgeber abgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/98f
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 146/98f
    Veröff: SZ 71/123
  • 9 ObA 75/17w
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 75/17w
    Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsvertragsübernahme. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110348

Im RIS seit

07.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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