Norm
AMFG §45aRechtssatz
Eine Meldepflicht des Dienstgebers ist nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt. Unberücksichtigt bleiben in diesem Zusammenhang Kündigungen seitens der Dienstnehmer, da nur auf den Fall der Verringerung des Beschäftigungsstandes durch den Dienstgeber abgestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110348Im RIS seit
07.08.1998Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017