RS OGH 1994/2/23 9ObA311/93 (9ObA312/93 -9ObA338/93), 9ObA2309/96s, 8ObS25/04s, 9ObA139/08v, 9ObA83/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

AMFG §45a
ArbVG §34
ArbVG §62 Z1

Rechtssatz

Die Frage der Entstehung und Einstellung des Betriebs kann nur im Einzelfall entschieden werden. Der Beginn der Liquidierungsphase sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Betriebseinstellung aus. Ein im Betrieb ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert daher seine Funktion nicht bereits mit dem Wegfall des Dauercharakters, sondern erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93
    Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff
  • 9 ObA 2309/96s
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 2309/96s
    nur: Die Frage der Entstehung und Einstellung des Betriebs kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T1)
  • 8 ObS 25/04s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObS 25/04s
    Auch; nur T1; Beisatz: Ob und wann nun eine dauernde Betriebseinstellung erfolgt ist, stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs1 ZPO dar. (T2)
    Beisatz: Hier: § 10 Abs 3 MSchG. (T3)
  • 9 ObA 139/08v
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 139/08v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die rechtliche Beurteilung, ob eine Stilllegung des Betriebs im Sinn des § 121 Z 1 ArbVG vorliegt, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen. (T4)
  • 9 ObA 83/08h
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 83/08h
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, welche äußeren Bedingungen vorliegen müssen, um nicht nur eine Änderung, sondern die dauernde Einstellung eines Betriebs im Sinne des § 62 Z 1 ArbVG annehmen zu können, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich nicht revisibel. (T5)
  • 9 ObA 45/19m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 45/19m
    Auch
  • 8 ObA 87/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 87/20g
    Vgl; Beisatz: Ob einem Standort Betriebsqualität (hier: im Sinn des § 45a AMFG) zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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