Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer dreier Übertretungen der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid unter anderem wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 51 Abs. 5 VStG 1950 für rechtswidrig, weil dieser nicht innerhalb eines ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §8;
Rechtssatz: Unter Änderung einer Abgabestelle iSd des § 8 ZustG ist lediglich eine dauernde Verlegung der Abgabestelle zu verstehen (Hinweis E 5.11.1984, 84/10/0176, VwSlg 11575 A/1984). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990020188.X04 Im RIS seit 20.03.1991 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/10/0176 E 5. November 1984 VwSlg 11575 A/1984 RS 3 Stammrechtssatz Nicht jedem Untergang einer Wohnung als Abgabestelle durch Ortsabwesenheit entspricht eine Änderung der Abgabestelle iS des § 8 ZustellG, weil eine solche Änderung eine dauernde Verlegung voraussetzt. Euro... mehr lesen...
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Mai 1987 wurde dem Beschwerdeführer als Bauwerber die Fortführung der im Hause Wien 5., A-Gasse 12, EZ nnnn, KG Margareten, begonnenen baulichen Änderungen, nämlich die Zusammenlegung von Wohnungen und Einbeziehung von Gangteilen und Gangaborten im 3. Stock auf Grund des § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien untersagt. Die wegen Übertretung des § 60 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien erla... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §63 Abs1;B-VG Art131a;VwGG §34 Abs1;ZustG; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0148 88/05/0147
Rechtssatz: Die Zustellung eines Bescheides stellt einen wesentlichen Teil der Bescheiderlassung dar; eine angenommene Rechtswidrigkeit de... mehr lesen...
Mit dem an die Verlassenschaft nach MM gerichteten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, wurde von der belangten Behörde über eine Berufung der genannten Verlassenschaft entschieden. Die Ausfertigung dieser Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Verlassenschaft am 13. April 1990 zugestellt. Bereits mit Beschluß des Gerichtes vom 13. März 1990 war jedoch der Nachlaß nach MM der Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Rechtskraft dieses Beschlusses war am ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VwGG §34 Abs1;ZustG;
Rechtssatz: Wenn eine Rechtsperson (hier: Verlassenschaft) zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Berufungsbescheides und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert, ist die Berufungsentscheidung nie in den Rechtsbestand eingegangen. Schlagworte Offenbare Unzuständigke... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §8;
Rechtssatz: Hätte der Besitzer einer Lenkerberechtigung erst durch die Zustellung des die Entziehung der Lenkerberechtigung verfügenden Mandatsbescheides von dem Entziehungsverfahren Kenntnis erlangen sollen, konnte ihn keine Verpflichtung im Sinne des § 8 Abs 1 ZustellG treffen, allfällige frühere Änderungen seiner Abgabestelle der Behörde mitzuteilen. Die Hinterl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §17;AVG §21;AVG §62 Abs3;ZustG;
Rechtssatz: Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines (solchen) Begehrens auf Bescheidzustellung, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, ist nicht rechtswidrig. Das Recht auf Akteneinsicht eines Besch hat mit der Frage des Rechtes auf neuerliche Zustellung nichts zu tun. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs3;AVG §62 Abs1;ZustG §8;ZustG §9;
Rechtssatz: Ein Vorhalt zum Zwecke des Parteiengehörs ist (ebenso wie ein Bescheid) erst am Tage der Zustellung erlassen. Hat die Behörde an diesem Tage bereits Kenntnis von einer Zustellungsbevollmächtigung, dann hat sie die (neuerliche) Zustellung des Vorhaltes an den Vertreter zu veranlassen. S... mehr lesen...