RS Vwgh 1989/4/27 88/09/0140

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs1;
ZustG §8;
ZustG §9;

Rechtssatz

Ein Vorhalt zum Zwecke des Parteiengehörs ist (ebenso wie ein Bescheid) erst am Tage der Zustellung erlassen. Hat die Behörde an diesem Tage bereits Kenntnis von einer Zustellungsbevollmächtigung, dann hat sie die (neuerliche) Zustellung des Vorhaltes an den Vertreter zu veranlassen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090140.X03

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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