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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Vorhalt zum Zwecke des Parteiengehörs ist (ebenso wie ein Bescheid) erst am Tage der Zustellung erlassen. Hat die Behörde an diesem Tage bereits Kenntnis von einer Zustellungsbevollmächtigung, dann hat sie die (neuerliche) Zustellung des Vorhaltes an den Vertreter zu veranlassen.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör ParteienvertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090140.X03Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009