Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0148 88/05/0147Rechtssatz
Die Zustellung eines Bescheides stellt einen wesentlichen Teil der Bescheiderlassung dar; eine angenommene Rechtswidrigkeit der Zustellung kann daher im Verwaltungsverfahren durch ein Rechtsmittel bzw eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den Bescheid geltend gemacht werden; aus diesem Grund kann sie nicht Gegenstand einer Beschwerdeführung nach Art 131a B-VG sein (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050013.X01Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009