IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2020, Zl ***, als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in ****Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2020, Zahl ***, betreffend Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 1... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. ***, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.5.2020, *** wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Die ordentliche Revision i... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBl Nr 35/2020 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemä... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.05.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBl Nr 35/2020 (belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt Z), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist ge... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.6.2020, *** und ***, zu Recht: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 54b Abs 3 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch: des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert: „Dem von der Bestraften AA, geb xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, am 25.3.2020... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Verordnung LGBl Nr 35/2020 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgese... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassung... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.07.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §2ZustG §22ZustG §26aAVG §32AVG §33VStG §49VwGVG §44VwGVG §50
Rechtssatz: Die elektronische Beurkundung der Zustellung durch den Zusteller anstatt des Empfängers war (am 30.03.2020) gemäß § 26a Z 3 iVm § 22 Abs 4 ZustG zulässig. Schlagworte Verspätetes Einbringen eines Einspr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 02.07.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §2ZustG §22ZustG §26aAVG §32AVG §33VStG §49VwGVG §44VwGVG §50
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als „gemeinsam“ mit einer anderen Strafverfügung angesehen und gegen letztere rechtszeitig Einspruch erhoben. Damit zeigt der Beschwerde... mehr lesen...