Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.07.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als „gemeinsam“ mit einer anderen Strafverfügung angesehen und gegen letztere rechtszeitig Einspruch erhoben. Damit zeigt der Beschwerdeführer keinen für das verspätete Einbringen des Einspruchs relevanten Umstand und damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Behauptung des Beschwerdeführers, gegen eine andere Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben zu haben, vermag an der verspäteten Einbringung des verfahrensgegenständlichen Einspruchs nichts zu ändern (vgl VwGH 29.09.2000, 99/02/0356).
Schlagworte
Verspätetes Einbringen eines Einspruchs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.1215.1Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020