RS Lvwg 2020/7/2 LVwG-2020/37/1215-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2
ZustG §22
ZustG §26a
AVG §32
AVG §33
VStG §49
VwGVG §44
VwGVG §50

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als „gemeinsam“ mit einer anderen Strafverfügung angesehen und gegen letztere rechtszeitig Einspruch erhoben. Damit zeigt der Beschwerdeführer keinen für das verspätete Einbringen des Einspruchs relevanten Umstand und damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Behauptung des Beschwerdeführers, gegen eine andere Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben zu haben, vermag an der verspäteten Einbringung des verfahrensgegenständlichen Einspruchs nichts zu ändern (vgl VwGH 29.09.2000, 99/02/0356).

Schlagworte

Verspätetes Einbringen eines Einspruchs;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.1215.1

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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