TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/12 LVwG-2022/49/0664-3

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Veröffentlicht am 12.04.2022
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Entscheidungsdatum

12.04.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49
ZustG §13
ZustG §26a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2020, Zl ***, als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei am 26.03.2020 um 18:15 Uhr im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht in X, Adresse 2, angetroffen worden und habe somit die Heimquarantäne verlassen, obwohl er sich mit seiner eigenhändigen Unterschrift am 23.03.2020 bei der Kontrollstelle W im Zuge der Einreise aus Deutschland verpflichtet habe, eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Die Dauer der Heimquarantäne habe somit am 23.03.2020 begonnen und hätte erst am 06.04.2020 geendet. Es sei auch kein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, welcher negativ ist, durchgeführt worden und durfte die Heimquarantäne daher nicht vorzeitig beendet werden. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2020 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden zustellrechtlichen Begleitmaßnahmen zu COVID-19 (§ 26a Zustellgesetz) zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde demnach laut Zustellschein vom Zusteller mündlich über die Zustellung informiert.

Mit E-Mail vom 28.04.2020 erhob der Beschwerdeführer einen näher begründeten Einspruch gegen die Strafverfügung und führte im Wesentlichen darin aus, dass er am 26.03.2020 bei seiner Mama in Z gewesen sei und er nicht nur an diesem Tag, sondern den ganzen Februar und März bei ihr gewesen sei.

Mit (Zurückweisungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2022, Zl ***, wurde der Einspruch vom 28.04.2020 gegen die Strafverfügung vom 06.04.2020 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 09.04.2020 zugestellt worden sei und ausgehend davon die zweiwöchige Einspruchsfrist am 23.04.2020 endete. Der Einspruch wurde am 28.04.2020 außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht und war dieser daher als verspätet zurückzuweisen.

Gegen den nunmehr angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheid vom 09.02.2022 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er zur Beantwortung des Behördenschreibens Unterstützung durch eine deutschkundige Person benötigte, da er türkischstämmig sei und erst seit 1996 in Österreich lebe. Behördenschreiben könne er nicht verstehen, diese müssten ihm wegen mangelnder Deutschkenntnisse erst erklärt werden. Das Behördenschreiben habe ihn verspätet erreicht, da er nach einem Auslandsaufenthalt 14 Tage Quarantäne einzuhalten hatte. Diese Quarantäne musste er bei seiner Freundin in V verbringen, da er wegen einer Behinderung Hilfe benötige. Erst danach sei er zu seinem eigenen Wohnort zurückgekehrt und habe die Post gelesen. Seine Exfreundin habe ihm sofort beim Formulieren des Einspruchs geholfen, aber da er den Brief verspätet bekommen habe, versäumte er auch die Einspruchsfrist um eine Woche.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin den Beschwerdeführer aufgrund den widersprüchlichen Orts- und Zeitangaben sowie den Angaben zum Zeitpunkt der Übernahme der Strafverfügung im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Beschwerde mit Schreiben vom 16.03.2022, Zl LVwG-2022/49/0664-1, mitgeteilt, dass ihm laut dem im Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y einliegenden Zustellnachweis die Strafverfügung am 09.04.2020 zugestellt worden sei. Von Seiten des Zustellers sei die Zustellung an ihn als Empfänger des Dokuments auf dem Zustellnachweis beurkundet worden. Zudem sei vom Zusteller vermerkt worden, dass er ihn mündlich über die Zustellung vor Ort in Kenntnis gesetzt habe. Eine derartige Zustellung sei gemäß § 26a Zustellgesetz als zustellrechtliche Begleitmaßnahme anlässlich der COVID-19-Pandemie damals vorgesehen gewesen. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen gegen die Strafverfügung habe entsprechend der erfolgten Zustellung am 09.04.2020 zu laufen begonnen und habe mit 23.04.2020 geendet. Der von ihm am 28.04.2020 per E-Mail eingebrachte Einspruch erweise sich demnach als zu spät eingebracht und sei daher mit dem von ihm nunmehr mittels Beschwerde bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2022, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen worden. Er habe weiters gegenüber der Polizei telefonisch am 26.03.2020 und in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben, dass er die restliche Heimquarantäne bei seiner Mutter in **** Z, Adresse 1, verbringen würde und im Februar und März bei ihr gewesen sei. In der nunmehrigen Beschwerde weise er jedoch darauf hin, dass er die 14-tägige Quarantäne – gemeint wohl vom 23.03.2020 bis 06.04.2020 – bei seiner Freundin in V verbringen musste und anschließend an seinen eigenen Wohnort zurückgekehrt sei. Nach vorläufiger Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol müsse daher davon ausgegangen werden, dass er spätestens nach Beendigung der Heimquarantäne am 06.04.2020 an seinen damaligen Wohnort in 6425 X, Adresse 2, Top 5, zurückgekehrt sei und ihm am 09.04.2020 die Strafverfügung laut Zustellnachweis dort zugestellt wurde. Der am 28.04.2020 eingebrachte Einspruch wäre demnach verspätet erfolgt, da die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung bereits mit Ablauf des 23.04.2020 endete.

Mit Schreiben vom 23.03.2022 machte der Beschwerdeführer von seiner ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte im Wesentlichen darin aus, dass er die Tatsache des etwas verspäteten Eintreffens des Einspruchs nicht bestreite. Weitere Ausführungen zur erfolgten Zustellung der Strafverfügung am 09.04.2020 enthält die Stellungnahme nicht. Der Beschwerdeführer weist im Grunde auf seine persönliche Situation, seine Behinderung durch eine erfolgte Armamputation, den Umzug aus der Türkei nach Österreich, den sprachlichen Barrieren und seine schwierige finanzielle Situation hin.

II.      Sachverhalt:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.04.2020 zugestellt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat demnach am 09.04.2020 zu laufen begonnen und endete mit 23.04.2020.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgte per E-Mail am 28.04.2020.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2022, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 01.03.2022 bei der belangten Behörde ein.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt.

Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung mit 09.04.2020 ergibt sich nachweislich aus der Aktenlage und der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt im Schreiben vom 23.03.2022, die keine Ausführungen enthält, wonach er am 09.04.2020 die Strafverfügung nicht erhalten hätte. Im Gegenteil führt er darin aus, dass er die Tatsache des verspäteten Eintreffens des Einspruchs nicht bestreitet. Auch ergibt sich aus der zeitlichen Chronologie in seinen Ausführungen, dass er sich unabhängig davon, ob er sich zuvor nun in Z oder in V aufgehalten hatte, jedenfalls ab 06.04.2020 wieder in seinem damaligen Wohnort in 6425 X, Adresse 2, aufgehalten hatte. Dieser Umstand deckt sich auch mit den Angaben auf dem Zustellschein, wonach die Strafverfügung am 09.04.2020 an den Empfänger zugestellt werden konnte.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Akt.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 16/2020, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

ZustG:

„Zustellung an den Empfänger

§ 13

(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.“

„Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19

§ 26a

Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, oder die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:

1. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(…)“

VStG:

„§ 49

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“

V.       Erwägungen:

Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 06.04.2020 verspätet erfolgte. Mit dieser Strafverfügung wurde das Nichteinhalten der Heimquarantäne am 26.03.2020 um 18:15 Uhr, Adresse 2, X, verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Keine Auseinandersetzung im hier verfahrensrelevanten Entscheidungsumfang hat hingegen im Hinblick auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Strafverfügung als solche zu erfolgen.

Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann nach § 49 Abs 1 VStG binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen.

Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist. Diese kann von der Behörde weder erstreckt werden, noch auch kann die verspätete Einbringung eines Einspruchs nachgesehen werden (VwGH 11.07.1988, 88/10/0113).

Gemäß § 13 Abs 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Die Strafverfügung vom 06.04.2020 wurde vom Beschwerdeführer am 09.04.2020 an der Abgabestelle Adresse 2, 6425 X, unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt nach § 26a ZustG vorgesehenen besonderen Zustellform (mündliche Verständigung durch den Zusteller), übernommen. Die diesbezüglich erfolgte Zustellung wurde entsprechend am Zustellnachweis vermerkt und in weiterer Folge vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2022 auch nicht mehr in Abrede gestellt. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung lag damit nicht vor. Im Ergebnis liegt damit eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung gemäß § 13 Abs 1 ZustG mit 09.04.2020 vor.

Ausgehend von der rechtswirksam erfolgten Zustellung am 09.04.2020 hat zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begonnen und hat diese gemäß § 32 Abs 2 AVG am 23.04.2020 geendet. Angemerkt wird, dass in der Strafverfügung vom 06.04.2020 in der Rechtsmittelbelehrung auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen wurde.

Der am 28.04.2020 per E-Mail eingelangte Einspruch erweist sich daher als zu spät eingebracht.

Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen Barrieren für die Formulierung des Einspruchs Hilfestellung und damit mehr Zeit benötigte, ist entgegenzuhalten, dass § 49 VStG keine näheren Angaben zum Inhalt eines Einspruchs enthält. Wesentlich ist, dass der Einspruch die Strafverfügung, gegen die er sich richtet, erkennen lässt (arg: gegen die Strafverfügung) sowie, dass der Einspruchswerber die Bestrafung ablehnt. Der Einspruch muss jedoch keinen ausdrücklichen Antrag enthalten; ebenso wenig ist der Einspruchswerber verpflichtet, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen (vgl jeweils VwGH 15.05.1991, 91/02/0002). Eine Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ ist ebenso entbehrlich, noch schadet eine falsche Bezeichnung etwa als „Berufung“, solange der Wille der Partei, einen Einspruch zu erheben, erkennbar ist (VwGH 22.04.1999, 99/07/0010). Der Einspruch bedarf weiters auch keiner Begründung; die Beifügung einer solchen liegt im Belieben des Einspruchswerbers (VwGH 03.10.1977, 1436/76).

Das Vorbringen zum verspäteten Einbringen des Einspruchs begründet auch keine Erstreckung der Einspruchsfrist. Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich nämlich – wie zuvor ausgeführt – um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann. Auch kann von der Behörde die verspätete Einbringung eines Einspruchs nicht nachgesehen werden.

Dementsprechend war die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2022, Zl ***, unbegründet abzuweisen.

Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung im gegenständlichen Entscheidungsumfang eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.03.2022 die Möglichkeit eingeräumt, bezüglich der Versäumung der Einspruchsfrist Stellung zu nehmen. Diesbezüglich führte er aus, dass er den verspäteten Einspruch nicht bestreite. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand damit auch trotz Beantragung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Nach § 44 Abs 4 VwGVG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Abschließend wird zur vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2022 vorgebrachten finanziellen Situation darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Einspruch verspätet
Einspruchsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.0664.3

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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