Entscheidungsdatum
25.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §26aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in ****Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2020, Zahl ***, betreffend Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2020, Zahl ***, wurde über den Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit der Eingabe vom 18.06.2020 hat der Beschuldigte einen Einspruch gegen diese Strafverfügung eingebracht und inhaltlich ausgeführt. Der Einspruch wurde am 23.06.2020 per bei der belangten Behörde E-Mail eingebracht.
Unter Bezugnahme auf den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 24.06.2020 hat sich der Beschuldigte mit dem Schreiben vom 07.07.2020 geäußert und eventualiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.08.2020 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 03.06.2020 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Zustellung nicht schon am 08.06.2020, sondern erst am 09.06.2020 wirksam erfolgt. Der Zustellvorgang am 08.06.2020 habe nicht der COVID-19 bedingten Sonderform nach § 26a Zustellgesetz entsprochen. Konkret habe es das Zustellorgan unterlassen, eine Mitteilung nach dieser Bestimmung zu machen. Die von der belangten Behörde behauptete mündliche Mitteilung an einen Mitbewohner sei nicht erfolgt. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit der Äußerung vom 07.07.2020 erstattete Beweisangebot habe die belangte Behörde offensichtlich völlig ignoriert, jedenfalls enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung dazu.
An der Zustelladresse würden sich bloß die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und er selbst sich aufhalten. Er sei am 08.06.2020 von der Früh an bis zum Abend berufsbedingt nicht anwesend gewesen. Eine Mitteilung an seine Lebensgefährtin sei nicht erfolgt. Der Zustellvorgang am 08.06.2020 sei deshalb mangelhaft, sodass die Zustellung erst mit dem tatsächlichen Zugang bewirkt worden sei. Das sei aber erst am 09.06.2020 der Fall gewesen. Der Einspruch am 23.06.2020 sei daher nicht verspätet gewesen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 07.07.2020, Punkt I., die er in Kopie anschließt und erhebt das damit erstattete Vorbringen samt Beweisangebot auch zum Vorbringen der Beschwerde.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei der mit dem Anbringen vom 07.07.2020 verbundene Wiedereinsetzungsantrag berechtigt. Wenn die belangte Behörde die Abweisung damit begründet, dass, auch wenn die Zustellung erst am 09.08.2020 erfolgt sein sollte, genügend Zeit für den Einspruch verblieben wäre, verkenne sie, dass gerade der bei der Fristberechnung unterlaufene Fehler, auf die bedingt durch die vorherrschende COVID-19-Pandemie laufend und häufig geänderten Zustellvorschriften zurückzuführen gewesen sei. Ob auch eine um einen Tag verkürzte Frist ausreichend sei, um rechtzeitig ein Rechtsmittel zu erstatten, sei eine keine Rechtsfrage (wohl gemeint eine, Anmerkung des Gerichts).
Auch in diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer die Ausführungen unter Punkt II. der Eingabe vom 07.07.2020 zum Vorbringen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde.
Die belangte Behörde habe daher zunächst zu Unrecht seinen Einspruch als verspätet zurückgewiesen und in der Folge auch den für diesen Fall vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag, die Rechtslage verkennend und versehen mit einer Scheinbegründung, abgewiesen.
In der Folge werden die ersatzlose Behebung und die Entscheidung über den Einspruch beantragt. Als Eventualanträge werden gestellt:
die ersatzlose Behebung samt Beauftragung der Behörde, über den Einspruch zu entscheiden, den Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und in der Sache selbst entschieden wird, in eventu der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aufzutragen,
jedenfalls aber der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Verwaltungsgerichtlich wurde die BB im Hinblick auf den Zustellvorgang betreffend die Strafverfügung vom 03.06.2020 angefragt, zumal der betreffende Postrückschein (dieser liegt dem behördlichen Akt ein) vom Postzusteller unterschrieben war und die weiteren Vermerke auf diesem Postrückschein auf eine mündliche Verständigung eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin schließen ließen.
Vom Kundenservice Rechtsauskunft der BB wurde mit der E-Mail vom 24.09.2020 mitgeteilt, dass die gegenständliche Sendung kontaktlos am 08.06.2020 in den Postkasten eingelegt worden sei. Eine Verständigung sei allerding nicht mündlich erfolgt, sondern sei eine Hiterlegungsanzeige eingelegt worden.
Im Zuge des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 30.09.2020 aus, dass die vom Zustelldienst behauptete „Hinterlegungsanzeige“ bei der Entleerung des Briefkastens nicht vorgefunden werden konnte und wird eine schriftliche oder mündliche Verständigung bestritten.
Der vom Verwaltungsgericht schriftlich angefragte Postzusteller führt in seiner Stellungnahme vom 07.10.2020 aus, dass er die hier in Rede stehende Postsendung am 08.06.2020 in den Postkasten eingelegt und eine schriftliche Benachrichtigung zur Türe gegeben habe. Der Stellungnahme des Zustellers angeschlossen war ein ca 14cm x ca 10 cm großes gelbes Blatt Papier, bedruckt mit dem Post-Logo und der Aufschrift „In Ihrem Briefkasten wartet eine wichtige Postsendung auf Sie.“
In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei befand sich der Verhandlungsleiter im Landesverwaltungsgericht Tirol. Die beiden Zeugen, nämlich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie der Postzusteller, wurden in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Y per Videoschaltung einvernommen. Zu dieser Verhandlung war auch der Beschwerdeführer nachweislich nach Y geladen worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers führte auf Anfrage aus, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei. Eine Entschuldigung des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht erfolgte im Vorfeld der Verhandlung nicht. Die Verhandlung wurde am 04.11.2020 durchgeführt.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 05.11.2020 Gelegenheit gegeben, sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung durch eine ärztliche Bestätigung zu entschuldigen. Ausdrücklich wurde er aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu übermitteln, aus der hervorgeht, dass er nicht verhandlungsfähig gewesen sei.
Mit Eingabe vom 23.11.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum vom 04.11.2020 bis zum 06.11.2020. In der von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist der Grund für die Arbeitsunfähigkeit mit Krankheit angegeben.
II. Sachverhalt:
Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2020, Zahl ***, wurde über den Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Diese Strafverfügung wurde vom Postzusteller am 08.06.2020 im Postkasten der Abgabestelle, nämlich Adresse 1 in ****Z – dort ist der nunmehrige Beschwerdeführer wohnhaft - eingelegt, nachdem dort niemand angetroffen werden konnte.
Das Einlegen der Strafverfügung wurde vom Postzusteller insofern beurkundet, als dass er den Postrückschein selbst unterschrieben hat.
Der Postzusteller hat im Zuge des Zustellvorganges am 08.0602020 an der Eingangstür zum Wohngebäude Adresse 1 in ****Z, eingeklemmt zwischen Türstock und Türblatt, eine Verständigung hinterlassen. Diese Verständigung bestand aus einem ca 14 cm x ca 10 cm großen gelben Blatt Papier, bedruckt mit dem Post-Logo und der Aufschrift „In Ihrem Briefkasten wartet eine wichtige Postsendung auf Sie.“
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer sind am 08.06.2020 nacheinander an die Abgabestelle zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer ist am Abend zurückgekehrt, wie sich aus Punkt II.1.) seiner Beschwerde ergibt.
Die gegenständliche Postsendung wurde dem Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin am 09.06.2020 ausgehändigt.
Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.06.2020 gegen die Strafverfügung vom 03.06.2020 wurde am 23.06.2020 per E-Mail eingebracht.
Der Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 24.06.2020 ist dem Beschwerdeführer 25.06.2020 zugestellt worden.
Der als Eventualantrag formulierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 07.07.2020 per E-Mail eingebracht.
III. Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen, dem behördlichen verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücken.
Ein Postrückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar (vgl VwGH 08.07.2004, 2002/07/0033 uva). Jedoch ist gegenständlich zu beachten, dass der Postrückschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war. Der Postzusteller hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass ihm bei der Beurkundung, sohin beim Ausfüllen des Postrückscheines ein Fehler unterlaufen sei. Er habe niemanden mündlich vom Einlegevorgang verständigt, sondern die näher beschriebene Verständigung an der Eingangstüre hinterlassen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, war aufgrund der Corona-Pandemie der Zustellvorgang in geänderter Form durchzuführen. Dabei hat der Postzusteller eine Verständigung hinterlassen, die allenfalls für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und auch den Beschwerdeführer selbst in der Form nicht bekannt war. Dies ändert aber nichts daran, dass vom Postzusteller das Schriftstück (Strafverfügung) in den Postkasten eingelegt und eben diese Verständigung hinterlassen wurde.
Auch wenn mit dem vorletzten Absatz im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 05.11.2020 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen einer Frist von 2 Wochen eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, aus der hervorgeht, dass er am 14.10.2020 nicht verhandlungsfähig gewesen sei, so ergibt sich aus diesem Schreiben im Gesamtkontext unzweifelhaft, dass damit der Verhandlungstag, nämlich der 04.11.2020 angesprochen war. Aus diesem Schreiben ist zudem ersichtlich, dass der Ladungsbeschluss vom 14.10.2020 stammt und wäre es sinnentleert, auf das Schöpfungsdatum des Ladungsbeschlusses abzustellen. Insoweit ist es offensichtlich, dass bei der Nennung des Datums ein Versehen vorliegt und sich die Aufforderung auf den 04.11.2020 bezogen hat. Ebenso offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer diese Aufforderung auch so verstanden hat, legte er doch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 04.11.2020 bis zum 06.11.2020 vor.
Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Seine Lebensgefährtin, welche als Zeugin ausgesagt hat, hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer krank sei.
Das Verwaltungsgericht hat daher den Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt (Schreiben vom 05.11.2020), eine ärztliche Bestätigung nachzureichen, um seine Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Zeitraum vorgelegt, der auch den Verhandlungstag umfasst hat. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich der Grund der Arbeitsunfähigkeit mit Krankheit. Daraus ist jedoch ein triftiger Grund für das Nichterscheinen nicht ableitbar (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Zudem wird nochmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Schreiben vom 05.11.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit der Bescheinigung eine Verhandlungsunfähigkeit nachzuweisen ist. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Verhandlung auch ohne die Teilnahme des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte. Im Übrigen ist noch zu erwähnen, dass die mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer gar nicht beantragt wurde und richtete sich die Beschwerde gegen verfahrensrechtliche Entscheidungen der belangten Behörde (vgl § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG).
IV. Rechtslage:
Zustellgesetz – ZuStG, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 42/2020:
„Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19
§ 26a
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:
1. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
2. Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 und §§ 14 bis 16), ist Z 1 sinngemäß anzuwenden.
3. Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; § 22 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 22 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die elektronische Beurkundung hat anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen.
b) Die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann, wenn sie aus technischen Gründen nicht auf dem Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann, auch auf andere elektronische Weise erfolgen; auch diese Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018:
„§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBL Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:
„§ 71
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.
V. Erwägungen:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass der Zustellvorgang am 08.06.2020 entsprechend § 26a Z 1 Zustellgesetz – ZuStG, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 42/2020 (im Folgenden ZustG-Covid), erfolgt ist.
Der Postzusteller hat die hier in Rede stehende Strafverfügung vom 03.06.2020 am 08.06.2020 in den Postkasten der Abgabestelle in ****Z, Adresse 1, eingelegt, nachdem er dort niemanden antreffen konnte. Zudem hat er eine Verständigung an der Eingangstüre, eingeklemmt zwischen Türblatt und Türstock, hinterlassen, die ohne Zweifel darauf schließen ließ, dass im Postkasten eine wichtige Briefsendung eingelegt war.
Aufgrund dieser Vorgehensweise steht fest, dass der Postzusteller auch eine schriftliche Mitteilung, wie sie § 26a Z 1 ZustG-Covid vorsieht, vorgenommen hat. Auch wenn die Zeugin und auch der Beschwerdeführer am 08.06.2020 den Postkasten nicht geleert haben, so wurden sie mit der zurückgelassenen Mitteilung auf die eingelegte Briefsendung hingewiesen. Der Zustellvorgang ist somit am 08.06.2020 ordnungsgemäß erfolgt. Daran vermag auch nichts ändern, dass der Postrückschein unrichtig ausgefüllt wurde. Die Zustellung iSd § 26a Z 1 ZustG-Covid stellt nämlich auf die Einlegung des Schriftstückes und die Mitteilung ab, nicht jedoch auf die ordnungsgemäße Beurkundung iSd Z 3 leg cit. Letztere hat lediglich Auswirkungen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer öffentlichen Urkunde. Aus diesem Grund wurde vom Verwaltungsgericht ein weiteres Beweisverfahren durchgeführt, im Zuge dessen die vom Beschwerdeführer namhaftgemachte Zeugin und der Postzusteller einvernommen wurden. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung verwiesen.
Die Einspruchsfrist nach § 49 Abs 1 VStG ist mit dem 22.06.2020 abgelaufen. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.06.2020 gegen die Strafverfügung vom 03.06.2020 wurde am 23.06.2020 per E-Mail eingebracht und ist sohin verspätet. Die Behörde hat daher zu Recht mit dem im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Aufgrund des Spruchpunktes 1. des gegenständlichen Erkenntnisses steht fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Einspruchsfrist versäumt hat.
Mit dem behördlichen Schreiben vom 24.06.2020, zugestellt am 25.06.2020, wurde der Beschwerdeführer auf die mögliche Versäumung der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2020 ist bei der belangten Behörde am 08.07.2020 eingebracht worden. Insofern ist von einer Rechtzeitigkeit im Sinn des § 71 Abs 2 AVG auszugehen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl zB VwGH 18.02.2019, Ra 2018/01/0046; 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, mwN).
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119; VwGH 28.06.1989, 89/16/0093).
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Eventualantrag) begründet der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 07.07.2020 dahingehend, dass es sich bei der hier maßgeblichen Rechtsvorschrift (§ 26a ZustG-Covid) um eine Anlassgesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie handelt. Zudem sei die Vorschriften mehrmals geändert worden und jeweils befristet in Geltung gewesen. Auf Zustellvorgänge in der Zeit zwischen dem 30.04.2020 und 15.05.2020 sei diese Bestimmung wegen des starren Verweises auf das COVID-19-VwBG nicht anwendbar gewesen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass das unvorhersehbare Ereignis daran gelegen gewesen sei, dass die neue und sich laufend ändernde Rechtslage letztlich dafür ursächlich gewesen sei, dass er bei der Berechnung der Einspruchsfrist mangels Hinterlegung von einem Beginn des Fristenlaufes mit dem tatsächlichen Zugang am 09.06.2020 und nicht schon am 08.06.2020 ausgegangen sei.
Aufgrund der dargelegten außergewöhnlichen Umstände würde, wenn überhaupt, ein minderer Grad des Versehens vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein minderer Grad des Versehens dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt haben (vgl VwGH 22.09.1986, 86/12/0181).
Auch ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Rechtsirrtum (Unkenntnis der von Rechtsvorschriften) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden vorliegen (vgl VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045).
Das hier in Rede stehende Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2020 von seiner Lebensgefährtin ausgehändigt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Postzusteller am 08.06.2020 das Schriftstück in den Postkasten eingelegt und eine Mitteilung an der Eingangstüre hinterlassen hat. Aus dieser geht unzweifelhaft vor, dass sich eine wichtige Sendung im Postkasten befunden hat. Der Beschwerdeführer ist am 08.06.2020 am Abend an die Abgabestelle zurückgekehrt. Insofern ist der Beschwerdeführer auffällig sorglos geblieben, wenn er die an der Eingangstür angebrachte Mitteilung nicht wahrgenommen hat. Sofern die Mitteilung bereits zu dem Zeitpunkt angebracht war, als die Lebensgefährtin an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, trifft diese auffällige Sorglosigkeit die Lebensgefährtin.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung nach § 17 Zustellgesetz, wonach im Falle einer Hinterlegung der Fristenlauf mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gegenständlich keine Hinterlegung erfolgt ist, sohin vom Postzusteller auch keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, aus der sich ein erster möglicher Abholtag ergeben hätte. Es ist dem Beschwerdeführer somit keine Information iSd § 17 Abs 2 ZustG zugekommen, aus der er schließen hätte können, dass der Fristenlauf erst einen Tag nach der Einlegung des Schriftstückes begonnen hätte. Vielmehr ergibt sich aus der vom Postzusteller zurückgelassenen Mitteilung, dass sich das wichtige Schriftstück bereits im Postkasten befunden hat. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von einem Beginn des Fristenlaufes mit dem 09.06.2020 ausgegangen ist. Aufgrund des Umstandes der erfolgten – wenn auch von ihm bzw seiner Vertreterin offensichtlich nicht wahrgenommenen - Mitteilung, der nicht erfolgten und auch nicht vorgesehenen Hinterlegungsanzeige sowie insbesondere der im Postkasten eingelegten Briefsendung wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Erkundigungen dahingehend einzuholen, wann der Fristenlauf begonnen hat. Dies insbesondere deshalb, da weder er noch seine Lebensgefährtin am 08.06.2020 den Postkasten geleert haben, wie die Lebensgefährtin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt hat. Indem er keine Erkundigungen eingeholt hat, hat er auffallend sorglos gehandelt.
Im Übrigen wäre auch im Falle einer Hinterlegung im Sinn des § 17 Zustellgesetz nicht ausgeschlossen, dass der erste mögliche Abholtag mit dem Tag zusammenfällt, an dem der Zustellversuch vorgenommen wurde. Insofern ist es unter Berufung auf § 17 Zustellgesetz nicht schlüssig, jedenfalls von einer Zustellung am nächstfolgenden Tag auszugehen.
Wenn sich der Beschwerdeführer darauf verlassen hat, dass er trotz Unklarheiten über den Beginn der Rechtsmittelfrist während der vorgelegenen Corona-Krise das Rechtsmittel am vermeintlich letzten Tag der Rechtsmittelfrist einbringt, ohne Erkundigungen an geeigneter Stelle eingeholt zu haben, inwieweit seine Sichtweise den Rechtsvorschriften entspricht, so handelte er auffallend sorglos.
Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von 10 Tagen) verbleibt (vgl VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027).
Selbst dann, wenn der Beschwerdeführer – wie er vorbringt - von einer rechtswirksamen Zustellung am 09.06.2020 ausgegangen ist, hätte ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 22.06.2020 für den vorzunehmenden Einspruch ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden, insbesondere deshalb, da das Rechtsmittel des Einspruchs eine Begründung nicht verlangt.
Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet ist.
Angemerkt wird, dass der erhobenen Beschwerde - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ohnehin ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen ist (vgl hierzu die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Verständigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.2047.8Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020