Eine Hinterlegung einer Sendung beim zuständigen Postamt ist auch dann rechtmäßig erfolgt, wenn die Hinterlegungsanzeige beim Einwurf in den Briefkasten zwischen andere Postsendungen (darunter fallen auch sogenannte "Massesendungen") zu liegen kommt und in der Folge vom Adressaten übersehen wird. Der Gesetzgeber nimmt eine gültige Zustellung durch Hinterlegung auch dann an, wenn eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes von Dritten beschädigt oder entfernt wurde. Umso mehr muß eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung auch im vorher erwähnten Fall angenommen werden.