TE UVS Steiermark 2000/07/20 30.15-101/1999

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Veröffentlicht am 20.07.2000
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Spruch

Gemäß § 52 a Abs 1 VStG wird der Zurückweisungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7.2.2000, GZ.: UVS 30.15-101/1999-4 von Amts wegen behoben. Gemäß § 52 a Abs 2 VStG ist die allenfalls bereits bezahlte Strafe samt Verfahrenskosten zurückzuerstatten.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Übertretungen des Mediengesetzes (unbefugtes Plakatieren an den im Straferkenntnis angeführten Standorten und fehlendes Impressum auf den angebrachten Plakaten) zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von S 3.000,-- bzw. S 1.000,-- verhängt.

In seiner im Ergebnis als rechtzeitig eingebracht anzusehenden Berufung (siehe dazu Spruch I) und im ergänzenden Vorbringen in den mündlichen Berufungsverhandlungen brachte der Berufungswerber vor, er sei zum Tatzeitpunkt zwar noch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen Firma im Handelsregister eingetragen gewesen, habe diese Funktion jedoch de facto nicht mehr ausgeübt. Für die gesamte Vorbereitung der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung vom 29.5.1999 (Auftritt von Vanessa Mae in der Gleichenbergerhalle) sei sein Co-Geschäftsführer W P verantwortlich gewesen. Dieser habe auch den gegenständlichen Vertrag mit der Künstlerin abgeschlossen und den Druck und die Verteilung der Plakate abgewickelt. Er selbst habe in den betreffenden Wochen vor der gegenständlichen Veranstaltung bereits für die Firma S in G gearbeitet und sei im Auftrag dieser Firma viel im Ausland unterwegs gewesen. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Nach Durchführung zweier öffentlicher, mündlicher Berufungsverhandlungen am 30.3.2000 und am 11.5.2000, in welchen neben dem Berufungswerber der Meldungsleger Revierinspektor F sowie der Co-Geschäftsführer W P als Zeugen einvernommen wurden, wird unter Verwertung der in dieser Verhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere der Gesellschafterbeschlüsse und Handelsregisterauszüge nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Am 29.5.1999 fand in der Gleichenbergerhalle ein Auftritt von Frau Vanessa Mae statt. Veranstalter des Konzertes war die Firma Sund V GesmbH & Co KG, mit dem Sitz in B G. Zum Tatzeitpunkt eingetragene handelsrechtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Komplementär GesmbH, der S- und V GesmbH mit dem Sitz an der gleichen Adresse, waren der Berufungswerber sowie Herr W P. Der Berufungswerber war bereits seit 9.10.1998 nur gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer P zeichnungsberechtigt, letzterer hingegen selbstständig vertretungsbefugt. Der Grund für die Beschränkung der Zeichnungsbefugnis des Berufungswerbers lag darin, dass dieser zuvor mit dem früheren Geschäftsführer Herrn P für das Unternehmen nachteilige Geschäfte getätigt hatte und die Gesellschafter daher an einer stärkeren Kontrolle des Berufungswerbers interessiert waren. Am 5.4.1999 legte Herr P seine Funktion als Geschäftsführer zurück und verständigte mit gleichem Tage schriftlich alle Gesellschafter und auch den Berufungswerber von seinem Rücktritt. Ein neuer selbstständig vertretungsbefugter Co-Geschäftsführer wurde zunächst nicht bestellt. Erst mit Gesellschafterbeschluss vom 23.11.1999, im Handelsregister eingetragen am 15.1.2000, wurde über Aufforderung des Firmenbuchgerichtes der Berufungswerber als Geschäftsführer entgültig abberufen und Herr W U zum Nachfolger bestellt. Der Berufungswerber übte im Zeitraum April bis November 1999 keine Geschäftsführertätigkeit mehr aus, da er nicht allein zeichnungsberechtigt war und nicht bereit war, die unbeschränkte Geschäftsführertätigkeit zu übernehmen. Während der betreffenden Monate war der Berufungswerber praktisch ausschließlich für seine neuen Arbeitgeber, die Firma Saubermacher in Graz, tätig und für diese Firma viel im Ausland, insbesondere im ehemaligen Jugoslawien unterwegs. Die vorbereitenden Tätigkeiten für das Konzert von Vanessa Mae, insbesondere der Abschluss des Vertrages mit der Künstlerin, der Auftrag für die Drucklegung der Plakate und die Verteilung derselben erfolgte durch Herrn P. Das Konzert von Frau Vanessa Mae war das letzte vor der Sommerpause. Während der Sommermonate des Jahres 1999 wurde die Geschäftsführertätigkeit für die Firma inoffiziell bereits vom Nachfolgegeschäftsführer Herrn U ausgeübt, was insoferne kein Problem war, als während der Sommermonate in der Halle nur Tennisbetrieb stattfindet und Konzertveranstaltungen nur während der Wintermonate abgehalten werden.

Am 28.5.1999 fand der Meldungsleger Revierinspektor F Plakate für das Konzert von Vanessa Mae an dem im Straferkenntnis angeführten Standorten vor. Da es sich sämtlich um Aufstellungsorte handelte, an welchen das Plakatieren nach der Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach nicht zulässig ist, wurde Anzeige erstattet. Sämtliche Plakate wiesen kein Impressum auf. Im Zuge der Ausforschung des für die Plakatierung und den Druck der Plakate Verantwortlichen rief der Meldungsleger die Bad Gleichenberger Veranstaltungshalle an und erhielt dort von einer namentlich nicht bekannten Frau die Auskunft, der "Verantwortliche" für die Veranstaltung des betreffenden Konzertes sei der Berufungswerber. Weitere Erhebungen wurden nicht durchgeführt, insbesondere keine Rechtfertigung des Verdächtigen eingeholt. Das erstinstanzliche Strafverfahren wurde ebenfalls ohne weitere Erhebungen allein aufgrund des telefonisch geäußerten Verdachtes eingeleitet und abgeschlossen, wobei der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen von Anfang an bestritt, allerdings ohne seinen Einspruch zu begründen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und der einvernommenen Zeugen, sowie die im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung:

Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten historischen Handelsregisterauszug folgt zunächst, dass der Berufungswerber am Tag der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung und in den Wochen davor gemeinsam mit Herrn P handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär GesmbH der die Veranstaltung durchführenden Firma S- und V GesmbH & Co KG war, wobei er jedoch seit 9.10.1998 nur gemeinsam mit dem Co-Geschäftsführer vertretungsberechtigt war. Der Berufungswerber gehört demnach prinzipiell gemeinsam mit Herrn P zu den zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Vertretern der verfahrensgegenständlichen Firma. Hiebei ist jedoch auf das VwGH-Erkenntnis vom 10.3.1099, Zl.: 97/09/0144 Bedacht zu nehmen. In dieser zum AuslBG ergangen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wenn - wie im vorliegenden Fall - von zwei Geschäftsführern einer allein zeichnungsberechtigt, der zweite jedoch nur gemeinsam mit dem ersten vertretungsbefugt ist, letzterer mangels Verschulden nicht verantwortlich ist, da er die illegale Beschäftigung der Ausländerin durch den anderen Geschäftsführer selbst bei Nichtwissen nicht hätte verhindern können. Hinzu kommt, dass der Berufungswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - nämlich in den Wochen vor der Durchführung des Konzertes von Frau Vanessa Mae am 29.5.1999 - als Geschäftsführer de facto handlungsunfähig war. Sein allein zeichnungsberechtigter Co-Geschäftsführer W P hatte nämlich bereits am 5.4.1999 und somit mehrere Wochen vor dem gegenständlichen Konzert seine Funktion als Geschäftsführer durch einseitigen Rücktritt zurückgelegt und diesen Rücktritt auch allen damaligen Gesellschaftern der Firma und dem Berufungswerber schriftlich mitgeteilt. Die entsprechenden Korrekturen im Firmenbuch erfolgten jedoch erst mehr als ein halbes Jahr später. Nach herrschender Lehre (Kostner-Umfahrer

Die GesmbH, 4. Auflage, Seite 86 ff und Rechtssprechung u.a. VwGH vom 18.1.2000, Zl.: 99/11/0287-5) wird ein solcher Rücktritt nach Empfang der Erklärung durch die zu informierenden Person sofort d. h. noch vor der Eintragung ins Firmenbuch wirksam und zwar auch dann, wenn die GesmbH dadurch, wie im Anlassfall, zunächst nicht mehr vertreten werden kann. Erforderlichenfalls hat in solchen Fällen das Gericht der GesmbH einen Prozesskurator (§ 8 ZPO) oder Notgeschäftsführer (§ 15 a GmbHG) zu bestellen, was im Anlassfall offenbar nicht geschehen ist.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass die verfahrensgegenständliche Firma ab dem 5.4.1999 bis zur Bestellung des Nachfolgegeschäftsführers Herrn U per 23.11.1999 rechtlich praktisch nicht handlungsfähig war, welcher rechtswidrige Zustand erst durch Aufforderung des Firmenbuchgerichtes zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers beendet wurde. Der Berufungswerber muss sich daher die während dieses Zeitraumes stattgefundenen rechtswidrigen Tätigkeiten der verfahrensgegenständlichen Firma jedenfalls nicht gemäß § 9 Abs 1 VStG als verantwortlicher Geschäftsführer zurechnen lassen. Darüber hinaus hat das Verfahren weiters ergeben, dass der Berufungswerber für die Abwicklung des gegenständlichen Konzertes, insbesondere auch für den Druck und die Verteilung der gegenständlichen Plakate auch als Einzelperson nicht verantwortlich ist, weil er zu diesem Zeitpunkt praktisch überhaupt keine Tätigkeiten mehr in der Firma ausübte. Der Druck und die Verteilung der gegenständlichen Plakate wurde vielmehr bis zu dessen Rücktritt noch von Herrn P durchgeführt, danach provisorisch von Mitarbeitern der Firma sowie dem designierten Nachfolgegeschäftsführer Herrn W U.

Zusammenfassend trifft daher den Berufungswerber an den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen keine wie immer geartete Verantwortung und war daher das Verfahren hinsichtlich beider Punkte einzustellen.

Schlagworte
Zustellversuch Verständigung Hinterlegungsanzeige Briefkasten Geschäftsführer Verantwortlichkeit Vertretungsbefugnis Rücktritt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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