RS UVS Wien 2004/09/03 05/K/34/5588/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2004
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Rechtssatz

Ob eine Hinterlegungsanzeige nach Einlegen in das Hausbrieffach nicht entnommen, nicht beachtet, nicht wieder erinnert oder der Bescheid daraufhin aus sonstigen Gründen nicht be- und eine Berufung dagegen nicht erhoben wird, hat auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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