Gibt es einen Hausbriefkasten, ist eine Zustellung zu eigenen Handen durch Hinterlegung mangelhaft und unwirksam, wenn der Briefträger das Ersuchen hinsichtlich des zweiten Zustellversuches und die Hinterlegungsanzeige nicht in diesen Briefkasten einwirft, sondern der angetroffenen Mutter des Empfängers des behördlichen Schriftstückes übergibt. Ist nun zwar beim betreffenden Haus selbst kein Postkasten und auch keinen Einwurfschlitz für die Post vorhanden, jedoch in ca 700 Meter Entfernung ein sogenannter Landabgabekasten aufgestellt (das ist ein Briefkasten mit versperrbaren Fächern für - hier - insgesamt sechs verstreut liegende Häuser), der auch für die betreffende Abgabestelle ein entsprechendes Fach hat, gilt dieser Landabgabekasten als Briefkasten, der auch für die betreffende Abgabestelle bestimmt ist. Daher muss der Zusteller bei dieser Sachlage die angeführten Verständigungszettel auch dann in den Landabgabekasten einwerfen, wenn derselbe nach Information des Zustellers nur ca einmal in der Woche entleert wird. Tut er dies nicht, ist die Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.