Der Spruch: des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt: ?I. Der Antrag vom 12.1.2005, auf Zustellung des Straferkenntnisses vom 28.9.2004, GZ MBA 1/8-S/17671/04, wird gemäß § 17 Zustellgesetz zurückgewiesen. II. Der Antrag vom 12.1.2005, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist des Straferkenntnisses vom 28.9.2004, GZ MBA 1/8-S/1761/04, wird gemäß § 71 AVG als verspätet zurückgewiesen." Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, da... mehr lesen...
Rechtssatz: In seinem Antrag auf Zustellung eines Straferkenntnisses wie auch in seinem Berufungsschriftsatz bringt der Berufungswerber zum Ausdruck, dass er meine, ein subjektiv öffentliches Recht auf Zustellung eines Straferkenntnisses zu haben. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, zumal nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes niemand einen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Strafverfügung bzw. eines Straferkenntnisses hat und ein entsprechender Antrag eines Besc... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte vermag einen Zustellmangel (Abwesenheit von der Abgabestelle) nicht mit Erfolg darzulegen, wenn er hinsichtlich einer verspäteten Einspruchserhebung angibt, die ganze Woche als Montagetischler unterwegs zu sein, da die bloße Behauptung der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht ausreicht. Er hat diesbezüglich vielmehr konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten. Schlagworte Abwesenheit von der Abgabestelle, bloße Behauptung der Abwese... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde eine die Strafverfügung beinhaltende Briefsendung hinterlegt und dem Beschuldigten die daraus resultierende verspätete Einspruchserhebung vorgehalten, so kann der Berufungswerber einen Zustellmangel (Abwesenheit von der Abgabestelle) nicht mit Erfolg darlegen, wenn er lediglich angibt, die ganze Woche als Montagetischler unterwegs zu sein, da es an ihm gelegen ist, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten und diesbezüglich auch Beweise anzubieten. Schlagworte H... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19. November 1996, GZ.: 15.1 1996/7569, gemäß § 49 VStG als verspätet zurückgewiesen. Im wesentlichen wird die Entscheidung damit begründet, daß der Berufungswerber nachgewiesen hat, daß er im Zeitraum vom 7. November 1996 bis 25. Jänner 1997 in der Landesberufsschule Fürstenfeld war und nur am Wochenende nach Hause gekommen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zusteller hat nicht nach § 17 Abs 1 ZustellG Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wenn er beim Zustellversuch von der Mutter des Empfängers darauf aufmerksam gemacht wird, daß der andernorts eine Berufsschule besuchende Empfänger nur am Wochenende heimkommt (und die Abgabestelle nur zu Zeiten benützt, an denen das Postamt geschlossen war). In diesem Falle ist die Zustellung erst dann vollzogen, wenn die Sendung dem Empfänger im S... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Dauer einer Woche hebt den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung im Sinne des § 4 Zustellgesetzes auf. Eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz darf unter einer solchen Adresse nicht erfolgen, weil es an einer Abgabestelle fehlt. Es liegt daher auch keine "hinterlegte Sendung" im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz vor (VwGH 24.3.1988, Zahl: 87/09/0262, 5.11.1984, Zahl: 84/10/0176). Liegt hinsichtlich einer Strafverf... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Zeitpunkt einer durch Hinterlegung bewirkten Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers und damit für den Beginn eines von der Zustellung eines Bescheides abhängigen Fristenlaufes ist der Wissensstand des Bescheidempfängers nicht maßgeblich. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Hinterlegung einer Sendung beim zuständigen Postamt ist auch dann rechtmäßig erfolgt, wenn die Hinterlegungsanzeige beim Einwurf in den Briefkasten zwischen andere Postsendungen (darunter fallen auch sogenannte "Massesendungen") zu liegen kommt und in der Folge vom Adressaten übersehen wird. Der Gesetzgeber nimmt eine gültige Zustellung durch Hinterlegung auch dann an, wenn eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes von Dritten beschädigt oder entfernt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn nach begründeter Abwesenheit von der Abgabestelle - hier Urlaub - der Betroffene noch innerhalb der Abholfrist zur Abgabestelle zurückkehrt, beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung mit dem der Rückkehr folgenden Tag zu laufen. mehr lesen...