RS UVS Kärnten 1992/10/20 KUVS-1022-1026/1/92

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Rechtssatz

Für den Zeitpunkt einer durch Hinterlegung bewirkten Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers und damit für den Beginn eines von der Zustellung eines Bescheides abhängigen Fristenlaufes ist der Wissensstand des Bescheidempfängers nicht maßgeblich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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