Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Alen C, vertreten durch Dr. Gerolf H und Dr. Brigitte H, beide Rechtsanwälte in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 11. September 1997, GZ.: 15.1 1996/7569, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19. November 1996, GZ.: 15.1 1996/7569, gemäß § 49 VStG als verspätet zurückgewiesen. Im wesentlichen wird die Entscheidung damit begründet, daß der Berufungswerber nachgewiesen hat, daß er im Zeitraum vom 7. November 1996 bis 25. Jänner 1997 in der Landesberufsschule Fürstenfeld war und nur am Wochenende nach Hause gekommen sei. Laut Zeugenaussage der Mutter des Berufungswerbers, Frau Zdenka St, gehe hervor, daß der Berufungswerber am 22. November 1996 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei und im Hinblick auf die vorgenommene Hinterlegung am 21. November 1996 die Frist zur Abholung am 25. November 1996 begonnen habe und somit die Rechtsmittelfrist am 9. Dezember 1996 geendet habe. Der Einspruch vom 11. Dezember 1996 sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung mit der Begründung erhoben, daß der Berufungswerber keine Möglichkeit gehabt hätte, das Schriftstück zu beheben, da er nur am Wochenende nach Hause gekommen sei und die Abgabestelle nur zu Zeiten benutzt hätte, wo das Postamt nicht geöffnet war.
Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz (im folgenden ZustG) kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Diese Regelung führt dazu, daß grundsätzlich der Zusteller eine Hinterlegung nur dann vornehmen darf, wenn er Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger ..."regelmäßig an der Abgabestelle aufhält" (VwGH 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandselement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht (VwGH 16.5.1995, 95/08/0076; 30.5.1995, 93/08/0138). Folgt man der Zeugenaussage der Frau Zdenka St vom 28. Juli 1997, wonach sie den Zusteller beim Zustellversuch darauf aufmerksam gemacht hat, daß ihr Sohn nur am Wochenende heimkommt und der Zusteller sodann darauf reagierte, "daß ein gelber Schein bei mir (gemeint bei der Zeugin) hinterlassen worden ist", so sind die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 ZustG in concreto nicht mehr gegeben gewesen. Der Zusteller hätte Grund zur Annahme gehabt, daß sich der Empfänger nicht mehr "regelmäßig an der Abgabestelle aufhält", da er von einer Person, nämlich der Mutter des Berufungswerbers, zum Zeitpunkt der Hinterlegung aufmerksam gemacht wurde, daß sich der Empfänger aufgrund beruflicher Gründe ortsabwesend von der Abgabestelle befindet. Es wurde somit dem Postzusteller bekanntgegeben, daß der Bescheidadressat infolge des Berufes abwesend ist, sodaß bis zum Ende seines Aufenthaltes in der Landesberufsschule Fürstenfeld nicht an der Abgabestelle zugestellt hätte werden können. Die Zustellung gilt damit gemäß § 7 ZustG zu dem Zeitpunkt als vollzogen, zu dem dem Berufungswerber der Bescheid tatsächlich zugekommen ist. Das ist der Tag, an dem er das Schriftstück beim Postamt, nämlich laut Empfangsbestätigung am 7. Dezember 1996 , abgeholt hat. Der sodann erfolgte Einspruch vom 11. Dezember 1996 ist somit rechtzeitig. Dem Berufungsantrag "die Behörde 2. Rechtsstufe wolle in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 11.9.1997, allenfalls nach Durchführung des gestellten Beweisantrages beheben und der Behörde I. Instanz die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über den Einspruch auftragen" konnte aus oben angeführten Gründen Folge gegeben werden.