In seinem Antrag auf Zustellung eines Straferkenntnisses wie auch in seinem Berufungsschriftsatz bringt der Berufungswerber zum Ausdruck, dass er meine, ein subjektiv öffentliches Recht auf Zustellung eines Straferkenntnisses zu haben. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, zumal nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes niemand einen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Strafverfügung bzw. eines Straferkenntnisses hat und ein entsprechender Antrag eines Beschuldigten aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH
v. 3.5.2000, Zl. 2000/03/0029, VwGH v. 4.6.2004, Zl. 2001/02/0065).