Wurde eine die Strafverfügung beinhaltende Briefsendung hinterlegt und dem Beschuldigten die daraus resultierende verspätete Einspruchserhebung vorgehalten, so kann der Berufungswerber einen Zustellmangel (Abwesenheit von der Abgabestelle) nicht mit Erfolg darlegen, wenn er lediglich angibt, die ganze Woche als Montagetischler unterwegs zu sein, da es an ihm gelegen ist, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten und diesbezüglich auch Beweise anzubieten.