RS UVS Kärnten 2004/10/08 KUVS-1382/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Wurde eine die Strafverfügung beinhaltende Briefsendung hinterlegt und dem Beschuldigten die daraus resultierende verspätete Einspruchserhebung vorgehalten, so kann der Berufungswerber einen Zustellmangel (Abwesenheit von der Abgabestelle) nicht mit Erfolg darlegen, wenn er lediglich angibt, die ganze Woche als Montagetischler unterwegs zu sein, da es an ihm gelegen ist, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten und diesbezüglich auch Beweise anzubieten.

Schlagworte
Hinterlegung, Abwesenheit von der Abgabestelle, Zustellmangel, Beweisanbote, konkretes Tatsachenvorbringen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten