Der Zusteller hat nicht nach § 17 Abs 1 ZustellG Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wenn er beim Zustellversuch von der Mutter des Empfängers darauf aufmerksam gemacht wird, daß der andernorts eine Berufsschule besuchende Empfänger nur am Wochenende heimkommt (und die Abgabestelle nur zu Zeiten benützt, an denen das Postamt geschlossen war). In diesem Falle ist die Zustellung erst dann vollzogen, wenn die Sendung dem Empfänger im Sinne des § 7 ZustellG tatsächlich zukommt.