RS UVS Kärnten 2004/10/08 KUVS-1381/4/2004

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Veröffentlicht am 08.10.2004
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Rechtssatz

Der Beschuldigte vermag einen Zustellmangel (Abwesenheit von der Abgabestelle) nicht mit Erfolg darzulegen, wenn er hinsichtlich einer verspäteten Einspruchserhebung angibt, die ganze Woche als Montagetischler unterwegs zu sein, da die bloße Behauptung der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht ausreicht. Er hat diesbezüglich vielmehr konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten.

Schlagworte
Abwesenheit von der Abgabestelle, bloße Behauptung der Abwesenheit, konkretes Tatsachenvorbringen, Zustellmangel, Abgabestelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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