Der Beschuldigte vermag einen Zustellmangel (Abwesenheit von der Abgabestelle) nicht mit Erfolg darzulegen, wenn er hinsichtlich einer verspäteten Einspruchserhebung angibt, die ganze Woche als Montagetischler unterwegs zu sein, da die bloße Behauptung der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht ausreicht. Er hat diesbezüglich vielmehr konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten.