Rechtssatz: Erfolgt die Zustellung eines Straferkenntnisses, die Verletzung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes betreffend, mit der Post, wobei es vom Berufungswerber als Inhaber eines slowenischen Transportunternehmens persönlich übernommen wurde und war sowohl der
Spruch: , die
Begründung: als auch die Rechtsmittelbelehrung ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst ohne dass eine Übersetzung zumindest der Rechtsmittelbelehrung in die slowenische Sprache erfolgte, so ist im H... mehr lesen...
Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, daß das verfahrensgegenständlich bekämpfte Straferkenntnis am 10.4.1998 eingeschrieben mittels internationalem Rückschein an den Berufungswerber (per Adresse C-Straße, D-47 R) eingeschrieben abgesendet worden ist. Dieses Schreiben konnte anläßlich des Zustellversuches durch die deutsche Post nicht ausgehändigt werden. Das Schriftstück wurde sodann nach erfolgloser Bereithaltung dieses Schriftstückes zur Behebung durch das zuständige dt Postamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bereithaltung eines von einer österreichischen Behörde mittels internationalem Rückschein aufgegebenen Schriftstückes bei dem deutschen Zustellpostamt nach vorangegangenem erfolglosem Zustellversuch und Einlegung einer Benachrichtigung von der Bereithaltung des Schriftstückes ins Brieffach begründet keine Zustellung dieses Schriftstückes. Es wird dadurch daher weder eine Zustellung durch Hinterlegung (nach österreichischen Recht), noch eine Zustellung durch Niederlegung (na... mehr lesen...
Begründung: Der erstinstanzliche Bescheid enthält folgenden
Spruch: "Ihr Einspruch vom 27.4.98 gegen die Strafverfügung AZ wie oben, wird gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen." In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber unter anderem vor wie folgt: "Ihr Schreiben vom 01.03.99 habe ich zur Kenntnis genommen. Sie schreiben, ich hätte am 27.04.98 Einspruch erhoben gegen die Strafverfügung (AZ siehe oben). Das ist so nicht ganz ri... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 23.4.1998 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 16.4.1998, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BN-18 überlassen gehabt haben, welches am 3.10.1997 um 9.17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, S-gasse abgestellt war, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrifte... mehr lesen...
Rechtssatz: Wählt die Erstinstanz die Versendungsform mit Rückschein mittels der roten Rückscheinkarte des Weltpostvereines bei Zustellung der Strafverfügung, welche eigenhändig zuzustellen ist, und fehlt bei der eingeschriebenen Versendung der Strafverfügung (hier nach Deutschland) der Vermerk "eigenhändig" und wird in der Folge die Sendung nicht dem Adressaten sondern einem Familienmitglied ausgefolgt, so wurde eine rechtswirksame Zustellung nicht bewirkt. (Aufhebung des angefochtenen Be... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.1.1995, Beleg Nr. 0757576/SZD, mit welcher über ihne eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 und der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 jeweils in der geltenden Fassung verhängt wurde, eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen d... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx erkannte den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 4.5.1994 der Verwaltungsübertretung nach §§ 38 Abs5, 99 Abs3 lita StVO 1960 schuldig. Diese Strafverfügung wurde mittels internationalem Rückschein versandt und am 14.6.1994 von der Gattin des Berufungswerbers übernommen. Am 29.6.1994 brachte der Berufungswerber beim Magistrat der Stadt xx gegen diese Strafverfügung das Rechtsmittel des Einspruches ein. Mit Bescheid vom 21. Juli 1994 wies die Behörde erste... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein internationaler Rückschein, welcher als Bedingung für die Zustellung anführt "Dieser Schein ist möglichst vom Empfänger, anderenfalls von einer anderen gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes hiezu ermächtigten Person oder, wenn es diese Voschriften anordnen, vom Beamten des Bestimmungsamtes zu unterzeichnen und mit nächster Post unmittelbar an den Absender zurückzusenden." stellt kein taugliches Mittel zur Zustellung von Strafverfügungen zu eigenen Handen an einen aus... mehr lesen...