Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied MMagDr Tessar über die Berufung des Herrn Klaus V gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 22.3.1998, MBA 2 - S 9422/97, wegen Übertretung des § 111 iVm § 33 ASVG, BGBl Nr 189/1995 idF, BGBl Nr 132/1995 zuletzt geändert durch das Antimißbrauchgesetz, BGBl Nr 895/1995 Art II iVm § 9 VStG 1991, entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, daß das verfahrensgegenständlich bekämpfte Straferkenntnis am 10.4.1998 eingeschrieben mittels internationalem Rückschein an den Berufungswerber (per Adresse C-Straße, D-47 R) eingeschrieben abgesendet worden ist. Dieses Schreiben konnte anläßlich des Zustellversuches durch die deutsche Post nicht ausgehändigt werden. Das Schriftstück wurde sodann nach erfolgloser Bereithaltung dieses Schriftstückes zur Behebung durch das zuständige dt Postamt an die Erstbehörde wieder rückgemittelt.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT
ERWOGEN:
§ 20 Weltpostvertrag, in der zum verfahrensgegenständlichen
Zustellversuchszeitpunkt gültigen Fassung
(idF 4. Zusatzprotokoll), durch den Nationalrat am 3.10.1991 (41. Sitzung, XVIII. GP) ohne Beschluß eines Erfüllungsvorbehaltes gemäß Art 50 Abs 2 B-VG genehmigt (BGBl 63/1992), lautet wie folgt:
"Der Absender einer Einschreibsendung, einer Sendung mit bestätigter Abgabe oder einer Wertsendung kann zum Zeitpunkt der Aufgabe gegen Bezahlung einer Gebühr von höchstens 0,98 SZR einen Rückschein beantragen. Der Rückschein ist dem Absender auf dem schnellsten Wege (Luft- oder Erdweg) zu übermitteln.
2. Beantragt der Absender die Nachforschung nach einem Rückschein, der innerhalb der üblichen Frist nicht an ihn zurückgelangt ist, wird dafür keine zweite Gebühr eingehoben."
§ 21 Weltpostvertrag, in der zum verfahrensgegenständlichen Zustellversuchszeitpunkt gültigen Fassung (idF 4. Zusatzprotokoll), durch den Nationalrat am 3.10.1991 (41. Sitzung, XVIII. GP) ohne Beschluß eines Erfüllungsvorbehaltes gemäß Art 50 Abs 2 B-VG genehmigt (BGBl 63/1992), lautet wie folgt:
"1. Auf Verlangen des Absenders werden im Verkehr zwischen jenen Verwaltungen; die sich damit einverstanden erklärt haben, Einschreibsendungen, Sendungen mit bestätigter Abgabe und Wertsendungen zu eigenen Handen abgegeben. Die Verwaltungen können vereinbaren, diesen Dienst nur bei Vorliegen eines Rückscheins zu erbringen. In allen Fällen zahlt der Absender für die Abgabe zu eigenen Handen eine Gebühr von höchstens 0,16 SZR."
§ 11 Abs 1 ZustellG lautet:
"Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen."
Entsprechend Art l Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988, BGBl 1990/526, leisten die Vertragsstaaten in öffentlichen-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrages Amts- und Rechtshilfe.
Gemäß Art 3 wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art 10 des genannten Vertrages geregelt.
Artikel 10 des oa Vertrages lautet wie folgt:
"(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit."
§ 208 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Auf die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen gelten die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend, soweit nicht aus den nachfolgenden Vorschriften sich Abweichungen ergeben."
§ 209 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Für die Bewirkung der Zustellung hat die Geschäftsstelle Sorge
zu tragen."
§ 211 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen; ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich. Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen.
Die Vorschrift des § 194 Abs 2 ist nicht anzuwenden."
§ 212 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle zu überliefern."
§ 213 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht."
§182 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der Postanstalt oder Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich an die Tür der Wohnung befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger
ausgehändigt wird."
§ 190 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
Die Urkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit ihr zu verbindenden Bogen zu setzen. Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen. Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln."
§ 191 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
1.
Ort und Zeit der Zustellung;
2.
die Bezeichnung der Person, für die zugestellt werden soll;
3.
die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll;
4.
die Bezeichnung der Person, die zugestellt ist; in den Fällen der §§ 181, 183, 184 die Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § 182 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
5. Im Fall der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen ist;
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist;
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten."
§ 192 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Ist die Zustellung durch Aufgabe der Post (§ 175) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen unter Nummern 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist."
§ 193 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Zustellungen können auch durch die Post erfolgen."
§ 194 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher die zuzustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einer Geschäftsnummer versehen sein.
Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück zu vermerken, für welche Person er es der Post übergibt, und auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Bogen zu bezeugen, daß die Übergabe in der im Absatz 1 bezeichneten Art und für wen sie geschehen ist."
§ 195 deutsche Zivilprozeßordnung lautet:
"Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften der §§ 180 bis 186.
Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191 Nr 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deutschen Post AG gilt § 418 entsprechend.
Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, der mit ihr nach der Vorschrift des § 190 Abs 4 zu verfahren hat."
§ 1 dt Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) lautet:
"(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ferner, wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklären.
(3) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder "' behördliche Anordnung bestimmt ist."
§ 2 dt Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) lautet:
"(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 3, 4) oder durch die Behörde (§§ 5, 6). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 16 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist."
§ 3 dt Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) lautet:
"(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlaßt, das Schriftstück verschlossen der Post mlt dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.
(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.
(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs 2 der Zivilprozeßordnung."
§ 4 dt Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) lautet:
"(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht."
§ 5 dt Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) lautet:
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.
(2) An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der §§ 10 bis 13." .
§ 9 dt Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) lautet:
"(1) Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Behebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt."
§ 11 dt Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) lautet:
"(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.
(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück bei der Gemeinde oder Polizeibehörde, des Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen; außerdem ist möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.
(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger, der einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.
(4) Soll dem Vorsteher einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Vereins zugestellt werden und wird er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einem anderen Beamten oder Bediensteten übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.
(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzzustellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er, wann und wo das Schrifstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist."
Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist durch die Bereithaltung der verfahrensgegenständlichen Schriftsendung beim deutschen Zustellpostamt zur Abholung durch den Berufungswerber und die Benachrichtigung des Berufungswerbers von der Bereithaltung dieses Schriftstückes durch das deutsche Zustellorgan keine Hinterlegung dieses Schrifstückes im Sinne des § 17 österr ZustellG erfolgt:
Im vorliegenden Fall wurde seitens der Erstbehörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mittels internationalem Rückschein (geregelt in den Artikeln 20 und 21 des Weltpostvertrages) im Postweg an die Adresse des Berufungswerbers gesandt
Entgegen der Ansicht der Erstbehörde wurde nun aber durch die Aufgabe der verfahrensgegenständlichen Briefsendung mittels internationalem Rückschein nicht die Einleitung eines Zustellverfahrens nach dem österreichischen ZustellG bewirkt. Durch Art 10 des og Abkommens wird nämlich einerseits festgelegt, daß im Falle der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden durch die deutsche Post die für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Wenn ein Schriftstück einer österreichischen Behörde mit einem Zustellnachweis zugestellt werden soll, und solch ein Zustellnachweis ist jedenfalls die Voraussetzung für eine Hinterlegung nach § 17 österr ZustellG, so ist zudem dieses Schriftstück als eingeschriebener Brief mit dem besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Nach Ansicht der erkennenden Behörde, regelt diese Bestimmung abschließend die Anordnungsrechte österreichischer Behörden an deutsche Postbehörden.
Folglich hat keine österreichische Behörde das Recht, eine deutsche Postbehörde zu verpflichten, die übrigen in § 17 österr ZustellG von österreichischen Zustellorganen geforderten Handlungen (ein- oder zweimaliger Zustellversuch, Ankündigung eines weiteren Zustellversuches, Einlegung einer Hinterlegungsnachricht in den Postkasten und Bereithaltung bei der Poststelle für einen bestimmten Zeitraum) zu setzen. Daraus ergibt sich, daß stets dann, wenn eine Zustellung bei bloßer Einhaltung der in Art 10 leg cit Erfordernisse, nicht möglich ist, als eine Zustellung, welche nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden kann iSd Art 10 leg cit anzusehen ist, und in diesen Fällen sohin die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschlands um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen ist.
Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man bedenkt, daß im vorliegenden Fall für die Zustellung ein "internationaler Rückschein" verwendet worden ist.
Beim in den Artikeln 20 und 21 Weltpostvertrag geregelten internationalen Rückschein handelt es sich nämlich um ein Service einer ausländischen Postbehörde, wodurch auf Wunsch ein (auch nicht hoheitlicher) Absender einen Nachweis über die Übernahme einer von ihm (eingeschrieben) aufgegebenen Briefsendung rückgemittelt erhält.
Aufgrund des Weltpostvertrages ist aber keine Postbehörde angehalten, im Falle, daß der Briefadressat nicht angetroffen wird, die Briefsendung am Postamt zur späteren Abholung bereitzuhalten. Darum ist es auch erklärlich, daß auf einem internationalen Rückschein keine allfällige Bereithaltung des Schriftstückes und auch keine allfällige Zurücklassung einer Bereithaltungsverständigung dokumentiert wird, und im übrigen im konkreten Fall auch nicht dokumentiert worden ist.
Zudem ist infolge des Erfüllungsvorbehaltes des österreichischen Gesetzgebers anläßlich der Transformation des Weltpostvertrages ins österreichische Recht davon auszugehen, daß diese Bestimmungen des Weltpostvertrages für das hoheitliche Zustellverfahren nicht unmittelbar zur Anwendung kommen.
Wie zuvor ausgeführt, ist seitens der österreichischen Behörde gemäß Art 10 des og bilateralen Amts- und Rechtshilfeabkommens, falls über den direkten Postweg die Zustellung nicht bewirkt werden kann, die zuständige Stelle zur Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen.
In diesem Fall hat die zuständige deutsche Behörde eine Zustellung vermittels Zustellungsurkunde zu veranlassen. Im verfahrensgegenständlichen Fall hätte diesfalls die deutsche Behörde im Falle einer Zustellung durch die Post (infolge des der Zustellung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens) das dt VwZG anzuwenden gehabt.
Auch nach deutschem Recht erfolgt die Zustellung eines amtlichen Schriftstückes in der Regel mit der eigenhändigen Zustellung dieses Schriftstückes an den Adressaten dieses Schreibens (vgl § 2 dt VwZG).
Ähnlich den analogen österreichischen Bestimmungen gibt es aber auch nach deutschem Recht Fälle, in welchen die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes angenommen wird, auch wenn der Adressat der Briefsendung diese niemals erhalten hat. So kennt das deutsche Recht im Falle der Durchführung eines Zustellverfahrens mit Zustellnachweis die Rechtsinstitute der Ersatzzustellung in Wohnung und Haus (§ 181 dt ZPO, 11 Abs 1 VwZG), der Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 dt ZPO, § 11 Abs 2 VwZG), der Ersatzzustellung im Geschäftsraum (§ 183 dt ZPO), der Ersatzzustellung bei juristischen Personen (§ 184 dt ZPO), der Öffentlichen Zustellung (§ 203f dt ZPO; § 15 VwZG) und der Zurücklassung des Schriftstückes im Falle der Annahmeverweigerung (§ 13 VwZG). Diese Rechtsinstitute regeln die Fälle einer gültigen Zustellung eines amtlichen Schriftstückes, auch wenn dieses dem Adressaten nicht persönlich ausgehändigt worden ist.
Wenn ein Adressat nicht in einer Wohnung angetroffen wird, gilt nach deutschem Recht dieses Schriftstück im Falle einer Zustellung durch die Post im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entweder durch Ersatzzustellung (§ 3 iVm 11 Abs 1 dt VwZG iVm den entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungszustellgesetze der Länder iVm § 181 dt ZPO iVm § 51 dt PostO), daher durch Übergabe an eine andere in der Wohnung oder im Haus angetroffene Person, oder aber durch Niederlegung bei der Post (§ 3 iVm 11 Abs 2 dt VwZG iVm § 182 dt: ZPO) wirksam zugestellt.
Nach deutschem Recht gilt jedes an einem Wohnsitz (vgl diesbezüglich auch österr VwGH 18.2.1998, 96/03/0030) niedergelegte amtliche Schriftstück mit dem Zeitpunkt der Niederlegung als zugestellt.
Im vorliegenden Fall wurde niemals eine Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses durch Niederlegung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften durch eine deutsche Behörde veranlaßt. Vielmehr wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis nur eingeschrieben aufgegeben, sodann vom zuständigen dt Postamt bereitgehalten und letztlich infolge Nichtabholung von diesem wieder rückgemittelt.
Die alleinige Bereithaltung eines bloß eingeschrieben aufgegebenen behördlichen Schriftstückes bewirkt aber nach deutschem Recht noch nicht die Niederlegung dieses Schriftstückes im Sinne des § 182 dt ZPO bzw § 11 Abs 2 dt VwZG.
Durch die verfahrensgegenständliche Bereithaltung des an den Berufungswerber seitens der Erstbehörde adressierten Schriftstückes wurde sohin weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht die Zustellung dieses amtlichen Schriftstückes bewirkt.
Da bei Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers, an dessen Glaubwürdigkeit die erkennende Behörde keinen Grund zum Zweifel hat, das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Berufungswerber niemals zugegangen ist und auch keine Niederlegung dieses Schriftstückes erfolgt ist, ist festzustellen, daß der verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Bescheid noch nicht rechtswirksam zugestellt worden und sohin auch noch nicht erlassen worden ist.
Mangels Vorliegens eines erlassenen Bescheides war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen.