TE UVS Wien 1999/03/18 05/K/38/727/98

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Veröffentlicht am 18.03.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung der Frau Catherine S gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.8.1998, Zl MA 67-PA-902804/8/9, wegen Übertretung des Parkometergesetzes, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 23.4.1998 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 16.4.1998, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BN-18 überlassen gehabt haben, welches am 3.10.1997 um 9.17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, S-gasse abgestellt war, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1a Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von ATS 500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

ATS 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher ATS 550,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreitet und in dieser ausführt, dass die gegenständliche Lenkererhebung an sie nicht zugestellt worden wäre.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

Mit Schreiben vom 16.4.1998 des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, wurde die Berufungswerberin unter Hinweis auf § 1a Parkometergesetz als Zulassungsbesitzerin ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem sie das Fahrzeug Marke Citroen mit dem behördlichen Kennzeichen BN-18, welches am 3.10.1997 um 9.17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, S-gasse, abgestellt war, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt habe.

Dieses Schreiben wurde an die Berufungswerberin im Postweg mittels eingeschriebenen Briefes übersandt und kam mit dem Vermerk "verweigert" zurück.

Eine Lenkerauskunft wurde von der Berufungswerberin nicht erteilt.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 1a Abs 1 des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der Fassung LGBl für Wien Nr 24/1987, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist gemäß § 1a Abs 2 des Wiener Parkometergesetzes unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Eine Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft setzt voraus, dass die Lenkeranfrage dem Auskunftspflichtigen zugestellt wurde.

Bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um eine der in Art 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr 249/1955, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung ist nach diesem Vertrag zu beurteilen. Die völkerrechtliche Berechtigung zur Zustellung im unmittelbaren Postweg ergibt sich aus dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens gemäß Art 15 des zitierten Vertrages (VwGH vom 27.10.1997, 97/17/03369). Die Zustellung der Lenkeranfrage im Postweg war daher zulässig.

Im vorliegenden Falle ist für die Beurteilung der Gültigkeit der Zustellung im Postweg das Bayrische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz anzuwenden (vgl § 11 Abs 1 Zustellgesetz). Gemäß Art 4 des Bayrischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.

Der Berufungswerberin ist die Lenkeranfrage nachweislich nicht zugegangen, weshalb nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine gültige Zustellung erfolgt ist.

Nach Art 9 des Bayrischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes kann eine Heilung dieses Zustellmangels erfolgen mit dem Zeitpunkt nach dem der Empfangsberechtigte dieses Schriftstück nachweislich erhalten hat.

Auch dies konnte nicht geschehen, weil die eingeschriebene Briefsendung wie bereits ausgeführt an die Behörde retourniert wurde.

Da der Berufungswerberin die gegenständliche Lenkererhebung nicht zugestellt wurde, konnte sie auch nicht für die Nichterteilung der Lenkerauskunft zur Verantwortung gezogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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