RS UVS Niederösterreich 1995/02/08 Senat-KS-94-042

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Veröffentlicht am 08.02.1995
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Rechtssatz

Ein internationaler Rückschein, welcher als Bedingung für die Zustellung anführt "Dieser Schein ist möglichst vom Empfänger, anderenfalls von einer anderen gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes hiezu ermächtigten Person oder, wenn es diese Voschriften anordnen, vom Beamten des Bestimmungsamtes zu unterzeichnen und mit nächster Post unmittelbar an den Absender zurückzusenden." stellt kein taugliches Mittel zur Zustellung von Strafverfügungen zu eigenen Handen an einen ausländischen Empfänger dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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