Erfolgt die Zustellung eines Straferkenntnisses, die Verletzung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes betreffend, mit der Post, wobei es vom Berufungswerber als Inhaber eines slowenischen Transportunternehmens persönlich übernommen wurde und war sowohl der Spruch, die Begründung als auch die Rechtsmittelbelehrung ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst ohne dass eine Übersetzung zumindest der Rechtsmittelbelehrung in die slowenische Sprache erfolgte, so ist im Hinblick auf die internationale Übung bzw die analoge Vorgangsweise bei sonstigen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien abgeschlossenen Abkommen, wonach für das Gebiet des jeweiligen Staates die deutsche bzw slowenische Sprache maßgebend ist, davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses und somit eine Erlassung nicht erfolgte und die dagegen gerichtete Berufung als unzulässig zurückzuweisen.